Deutscher Bundestag -
14. Wahlperiode - 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 14. März 2001
Anlage 13
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Fritz Rudolf Körper auf die Frage der Abgeordneten
Gudrun Kopp (F.D.P.) (Drucksache 14/5500, Frage 32
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund des im Dezember
2000 beschlossenen Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde, in dessen
Zusammenhang die in Artikel 13 des Grundgesetzes festgeschriebene
Unverletzlichkeit der Wohnung klar eingeschränkt wurde, aus dem neuesten
Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das künftig Durchsuchungen bei "Gefahr
im Verzug" ohne richterliche Anordnung erschwert?
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00
- betrifft die strafprozessuale Durchsuchung einer Wohnung und behandelt in
diesem Zusammenhang die Grenzen der Eilanordnungskompetenz der
Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug (Art. 13 Abs. 2, 2. Halbsatz GG; õ
105 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StPO) im Verhältnis zur Regelzuständigkeit des
Richters. Hiervon zu trennen ist das auf Art. 13 Abs. 7 GG gestützte Recht
von Beauftragten von Verwaltungsbehörden zum Betreten von Wohnraum zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der
Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland. Zu dem genannten Zweck genügt für
die Zulässigkeit eines Eingriffs und einer Beschränkung des
Wohnungsgrundrechts eine gesetzliche Grundlage und die Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
14. Wahlperiode - 157. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 14. März 2001
Anlage 13
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Fritz Rudolf Körper auf die Frage der Abgeordneten
Gudrun Kopp (F.D.P.) (Drucksache 14/5500, Frage 32
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund des im Dezember
2000 beschlossenen Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde, in dessen
Zusammenhang die in Artikel 13 des Grundgesetzes festgeschriebene
Unverletzlichkeit der Wohnung klar eingeschränkt wurde, aus dem neuesten
Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das künftig Durchsuchungen bei "Gefahr
im Verzug" ohne richterliche Anordnung erschwert?
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00
- betrifft die strafprozessuale Durchsuchung einer Wohnung und behandelt in
diesem Zusammenhang die Grenzen der Eilanordnungskompetenz der
Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug (Art. 13 Abs. 2, 2. Halbsatz GG; õ
105 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StPO) im Verhältnis zur Regelzuständigkeit des
Richters. Hiervon zu trennen ist das auf Art. 13 Abs. 7 GG gestützte Recht
von Beauftragten von Verwaltungsbehörden zum Betreten von Wohnraum zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der
Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland. Zu dem genannten Zweck genügt für
die Zulässigkeit eines Eingriffs und einer Beschränkung des
Wohnungsgrundrechts eine gesetzliche Grundlage und die Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.