ich glaub schulbücher, klassenfahrt und monatsticket (sofern für schule) sind sogar rechtens... der rest, eher weniger...
Dann konntn so ihn ja selbst wegräumenGestern wùrde um halb neun mal eben die Mücke so laut gedreht das ich bei offenen Fenster mein eigenes Wort nicht verstanden hab was bin ich froh das die Fenster hier gut abdichten und der kleine so tief schläft
Ärgerlich nur das ich also nicht mal die Fenster offen lassen kann bei ihm zum schlafenhaben jezt erstmal noch nen Gästebett gekauft dann kann er zur Not bei uns im Schlafzimmer schlafen wenn 's hinten raus zu heftig wird
Und ich schätze du einzige Lösung wird sein die Suche nach nem Haus doch schneller voran zu treiben als ich eigentlich wollte
Und ich gestehe es kostet mich mittlerweile richtig viel Körperbeherrschung trotzdem noch auf die ständige Fragen der Zwerge freundlich zu reagieren, die können nämlich tatsächlich nichts für ihre Mutter
Post von der Anwältin der Exfrau meines Partners:
Zusätzlich zum Kindesunterhalt möchte sie folgende Posten hälftig ersetzt bekommen:
-Sommerferien 2011 mit ihr
-Sommerferien 2011 mit einem Freund und dessen Eltern
-Sommerferien 2012 mit demselben Freund und seinen Eltern
-Schulbücher 2012
-Klassenfahrt 2013
-Fitness -Studio Jahresabonnement
-Monatsfahrkarte
Die ist doch nicht ganz sauber.
Sie verdient wesentlich mehr als mein Partner und bekommt einen Kindesunterhalt, von dem ganze Familien leben können.
Tja, da werden sich wohl wieder die Anwälte auseinander setzen müssen.
Das Schwiegermonster mal wieder
Und das schlimmste ist, jetzt zieht sie blöde Kuh sogar das Kind mit reinich könnt grad im Dreieck springen
heisst also, ich fahr mit meinen Plagen in Urlaub und geb dann meinem Ex Bescheid das er gefälligst die Hälfte der Kosten zu tragen hat?
du lieber Himmel, das Geschrei am Telefon hab ich jetzt schon im Ohr
Hast Du Dich nicht schon 3 Monate vorab arbeitssuchend melden müssen ???
Was ein Quatsch, muss ich nicht verstehen... hier ist das so, dass man sich 3 Monate vor Beendigung der Ausbildung arbeitssuchend melden muss, ebenso wenn man weiss, dass man nicht übernommen wird oderoderoder... komisch...
NACH Abschluss macht das ja keinen Sinn, denn mit dem Tag des Bestehens BIST Du ja schon arbeitsLOS und hast kein Einkommen mehr !
Die Arbeitslosmeldung dient der Sicherung Ihrer finanziellen Ansprüche und der Suche nach einer neuen Stelle. Sie ist eine unverzichtbare Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.
Rechtsgrundlage - Pflicht zur persönlichen Arbeitsuchendmeldung
Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 38 Abs. 1 SGB III).
Ab einem gewissen Punkt hätte ich mich gar nicht mehr verweisen lassen, sondern mal ganz dezent gefragt, ob sie den Böbbes offen haben und mir den Chef verlangt, mit Naaachdruck !
Du bist doch sonst nicht auf die Gosch gefallen ! Ab ans Infocenter im AA... und ich würde auch nachfragen, ob Du die unsinnigen, erfolglosen Telefonate, die in einer Endloswarteschleife geendet sind, ebebfalls in Rechnung stellen kannst (Rechnung vorlegen !)...
Du hast Dir hoffentlich schriftlich geben lassen, dass Du Dich erst nach Ende der Ausbildung arbeitslos melden sollst.
Falls nicht, erwartet Dich wahrscheinlich eine Sperrzeit.
Die Arbeitslosmeldung dient der Sicherung Ihrer finanziellen Ansprüche und der Suche nach einer neuen Stelle. Sie ist eine unverzichtbare Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.
Rechtsgrundlage - Pflicht zur persönlichen Arbeitsuchendmeldung
Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 38 Abs. 1 SGB III).