Das neue Gefahrhundegesetz Schleswig-Holstein ...

Hier der Hinweis auf eine Fachtagung Tierschutz am Montag, den 07.02
Welchen Anforderungen muss sich der Tierschutz in Schleswig-Holstein in
Zukunft stellen?
Was muss und was kann Politik angesichts der Diskussion um Gefahrhunde,
Rasselisten, Lebensmittelskandale und Misshandlung von Tieren leisten?
Welche politischen Konzepte und Angebote sind hierfür notwendig, wenn
Tierschutz nicht nur ein politisches Feigenblatt sein soll?

Im Namen der FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein laden wir Sie herzlich
ein, mit uns und einem hochkarätigen Podium über Lösungsansätze diese und
weitere Fragen auf unserer Fachtagung Tierschutz zum Thema

"Tierschutz in der Landespolitik"
- Mehr als nur politisches Feigenblatt? -

am Montag, den 7. Februar 2005, um 19.30 Uhr im Großen Hörsaalgebäude (Hörsaal Nr. :cool: der Fachhochschule Kiel zu diskutieren.


Programmablauf:

5 Jahre Tierschutz im Landtag
- ein etwas anderer Rechenschaftsbericht
Dr. Heiner Garg, MdL

"Speakers Corner" der Tierschutzverbände
- Tierschutz-Notruf e. V. Ursula Bauhoff
- Tierschutzbündnis Schleswig-Holstein Eckard Wendt
- Landstierschutzverband Schleswig-Holstein e.V. Wolfram Hartwich
- Vier Pfoten - Stiftung für Tierschutz Dr. Marlene Wartenberg

Welche Forderungen haben Tierschutzverbände an die Politik in Schleswig-Holstein? Tierschutzverbände stellen ihre Anforderungen an die Politik dar.

Podiumsdiskussion
Holger Sauerzweig-Strey Deutscher Tierschutzbund e.V.
Elisabeth Haase Tierschutzverein für Kiel und Umgebung
Dr. Dorit Feddersen-Petersen Institut für Verhaltens- und
Tierschutzkunde, Kiel
Thomas Busch Arche Noah Kreta,
Tierschutzverein Bad Oldesloe e.V.
Aussprache

Moderation der Veranstaltung: Dr. Heiner Garg, MdL



Anfahrtsbeschreibung:

Anfahrt mit dem PKW

Sie erreichen die Fachhochschule Kiel über die B 502 (Ostring) in Richtung
Ostuferhafen.
Kurz nach der Jet-Tankstelle müssen Sie sich auf die linke Fahrspur
einordnen und der Ausschildung Fachhochschule folgen.

Bitte folgen Sie dann dem Straßenverlauf (Heikendorfer Weg) und folgen der
Ausschilderung

"Mediendom"/"Rektorat FH"

Bitte parken Sie dann auf dem Parkplatz der FH Kiel am Sokratesplatz
(Parkplatz am Mediendom). Sie können dann über dem Haupteingang das große
Hörsaalgebäude betreten.

Bitte gehen Sie immer gerade aus. Der Hörsaal ist entsprechend
ausgeschildert.

Der Haupteingang wird gegen 20:00 Uhr automatisch geschlossen. Uns wurde
zugesichert, dass Sie dann auf alle Fälle Zugang über den Behinderteneingang
haben werden, so dass "Nachzügler" jederzeit zu uns auch nach 19:30 Uhr
dazustoßen können.

Der offene Kanal Kiel wird die Veranstaltung aufzeichnen.

Eine herzliche Bitte, die für die meisten Tierfreunde selbstverständlich
ist: Lassen Sie Ihren Hund an diesem Abend bitte zu Hause. Dort fühlt er
sich sicher wohler! Danke!

Mit freundlichen Grüßen

Dominik Völk
wiss. Referent der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag
für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Bildung und Kultur
Landeshaus, 24171 Kiel
Tel.: 0431/988-1489, Fax: 0431/988-1543
dominik.voelk@fdp.ltsh.de
 
Wolfgang schrieb:
Befreiung von der Leinenpflicht gibt es nicht.
........Vor diesem Hintergrund ist es daher aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht zwingend
notwendig, an der generellen Anleinpflicht für gefährliche Hunde festzuhalten.
Das verstehe wer will! Vor ca. 10 Tagen gab es in Niedersachsen folgendes Urteil:

Lüneburg (dpa/lni) - Ein genereller Leinenzwang für Hunde ist nach einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom Donnerstag »unverhältnismäßig». Das Gericht gab damit nach Angaben eines Gerichtssprechers einer Hundehalterin aus Hemmingen bei Hannover Recht. Sie hatte sich in einem Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung über das Halten von Hunden in der Stadt gewandt. Der angeordnete Leinenzwang führe zu Fehlentwicklungen des Hundes. Das Gericht erklärte die Regelung nun für unwirksam. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. (AZ: 11 KN 38/04) Die Annahme, dass unangeleinte Hunde in der Stadt generell eine Gefahr für andere Hunde oder Menschen darstellen, habe durch die vorgelegten Unterlagen nicht belegt werden können, argumentierte das Gericht. Weder die Statistik der Beißunfälle noch die Stellungnahme der Polizeistation Hemmingen enthielten hinreichende Anhaltspunkte. Es lägen auch keine Erkenntnisse fachkundiger Stellen vor, wonach im gesamten Stadtgebiet Hunde an der Leine zu führen seien. Zudem sei wissenschaftlich nicht belegt, dass von allen Hunderassen generell eine Gefahr für andere Hunde und Menschen ausgehe. dpa ra yyni ta

Warum denn nun in Niedersachsen "hüh" und in S-H "hott"? :(
Es will mir einfach nicht in meinen Kopf, dass innerhalb von Deutschland so mit zweierlei Maß gemessen wir.
Klaus
 
Hallo Klaus !

Jedes Gericht entscheidet eigenständig auf die jeweilige Situation bezogen......Urteile anderer Gerichte können bei einer ähnlich gelagerten Klage zwar als "Entscheidungshilfe" angeführt werden, sind aber nicht zwingend eine Beeinflussung der Urteilsfindung.
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Rechtssprechung sehe ich eine bundeseinheitliche Regelung , Hunde betreffend, in weiter Ferne......
Wenn ich mal wieder meine Tante in SH besuche, wird mein Hund zu seiner grünen brandenburger "Ungefährlichkeitsplakette" ein leuchtend blaues Halsband tragen, wenn der Schwachsinn bis dahin nicht den Berg runter ist!

Vera
 
Klaus, wenn du die Begründung des Urteils genau liest, wirst du feststellen, daß es gar nicht im Widerspruch zum neuen schleswig-holsteinischen Hundegesetz steht.

kangalklaus schrieb:
Die Annahme, dass unangeleinte Hunde in der Stadt generell eine Gefahr für andere Hunde oder Menschen darstellen, habe durch die vorgelegten Unterlagen nicht belegt werden können, argumentierte das Gericht.

Zudem sei wissenschaftlich nicht belegt, dass von allen Hunderassen generell eine Gefahr für andere Hunde und Menschen ausgehe.
Übersetzt heißt das, daß ein Leinenzwang für alle Hunde unverhältnismäßig ist, weil nicht alle Hunde generell gefährlich sind, ein Leinenzwang für SoKas aber o.k. ist, da diese gefährlich sind. Diese "Gefährlichkeit" wurde ja auch vom Bundesverfassungsgericht unterstellt.
 
Wolfgang schrieb:
Übersetzt heißt das, daß ein Leinenzwang für alle Hunde unverhältnismäßig ist, weil nicht alle Hunde generell gefährlich sind, ein Leinenzwang für SoKas aber o.k. ist, da diese gefährlich sind. Diese "Gefährlichkeit" wurde ja auch vom Bundesverfassungsgericht unterstellt.
O.K. Wolfgang! Da hast Du Recht. Die armen "SoKas" sage ich da nur. :sauer:
Klaus
 
Hallo
aber ich kann mein Hund doch nicht einfach irgentein helles Halsband um binden, oder? wenn nicht wo bekomm ich es denn,wenn es den zu pflicht wird. Oder gild das nur für Hunde die auffählig waren ?
 
sambaby12 schrieb:
Hallo
aber ich kann mein Hund doch nicht einfach irgentein helles Halsband um binden, oder? wenn nicht wo bekomm ich es denn,wenn es den zu pflicht wird. Oder gild das nur für Hunde die auffählig waren ?

Da werden wir vom Ordnngsamt bestimmt bescheid bekommen wenns soweit ist wie und was man zu tun hat als Hundehalter .... auch wegen dem Halsband :sauer: :sauer:
 
Habe mir den Flyer auch ausgedruckt.

Tja. morgen ist nun Wahl...wir werden auch im jeden Falle im Sinne unseres Hundes wählen! FDP!
 
Diese neuen Hundegesetze sind so was von shit.

Habe in einem Seminar von einem Polizei-Mensch gehört, dass die Soka-Halter in Mannheim manhcmal fragen müssen, nach welcher Verordnung und Paragraphen sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben.
 
Tja, hat leider nicht geklappt. Wäre der SSW nicht gewesen, dann hätten CDU/FDP eine Mehrheit bekommen. So bleibt alles beim Alten :(
 
Meike schrieb:
Tja, hat leider nicht geklappt. Wäre der SSW nicht gewesen, dann hätten CDU/FDP eine Mehrheit bekommen. So bleibt alles beim Alten :(

Hatte mich auch schon gefreut :rolleyes: aber leider um sonst :sauer:
 
... wo finde ich denn den Original Gesetzestext ?
Ich such mich auf der HP von Schleswig Holstein dämlich ...
 
Hier noch mal etwas zu SH

Kleine Anfrage, Dr. Heiner Garg, FDP

Auswirkung des Gefahrhundegesetzes in der Praxis

Vorbemerkung des Fragestellers:
Um in Zukunft den Umgang mit sogenannten "Gefährlichen Hunden" zu
ermöglichen, müssen nach dem Entwurf des Gefahrhundegesetzes Personen die
erforderliche Sachkunde nachweisen können. Tierheime werden aufgrund dieser
gesetzlichen An-forderungen künftig wieder verstärkt mit sogenannten
"Gefährlichen Hunden" rasse- und verhaltensbedingt zu tun haben.

1. Verfügen Tierpfleger in Tierheimen und anderen Einrichtungen
automatisch über die erforderliche Sachkunde oder müssen sie eine
Sachkundeprüfung absolvieren? Falls eine solche Sachkundeprüfung abgelegt
werden muss, wer hat die Kosten hierfür zu tragen?

2. Verfügt die Tierheimleitung per se über die erforderliche Sachkunde
oder ist von diesem Personenkreis ebenfalls eine Sachkundeprüfung
erforderlich? Falls eine solche Sachkundeprüfung abgelegt werden muss, wer
hat die Kosten hierfür zu tragen?
Antwort zu den Fragen 1 und 2:
Tierheime und ähnliche Einrichtungen sind im Gefahrhundegesetz (GefHG)
privilegiert. Deren Betreiberinnen und Betreiber unterliegen nicht der
Erlaubnispflicht des § 3 Abs. 1 GefHG (vgl. § 3 Abs. 6 GefHG). Sie müssen
daher keine Sachkundeprüfung (vgl. § 5 Abs. 1, § 8 GefHG) ablegen. Ihre
Sachkunde haben sie bereits im Zuge der Erteilung der tierschutzrechtlichen
Erlaubnis zum Betrieb des Tierheimes unter Beweis gestellt (vgl. § 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz - TierSchG). Jene erhält nämlich nur, wer auf
Grund einer Ausbildung oder des bisherigen beruflichen oder sonstigen
Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit er-forderlichen fachlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten hat (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG).
Vorausgesetzt werden insbesondere ausreichende Kenntnisse über die Biologie
der entsprechenden Tierarten, über deren Aufzucht, Haltung, Fütte-rung und
allgemeine Hygiene, über deren wichtigsten Krankheiten sowie über die
einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei Tierpflegerinnen und
Tierpflegern wird das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde aufgrund ihrer
Be-rufsausbildung angenommen (vgl. Tz. 12.2.2.2 f. Allgemeine
Verwaltungsvor-schrift zur Durchführung des TierSchG).

3. Herrenlose Hunde werden regelmäßig auch von Feuerwehr, Ordnungsamt
sowie Bundesbehörden, wie dem Zoll, eingefangen und transportiert. Ist
dieser Perso-nenkreis ebenfalls gehalten, eine Sachkundeprüfung zu
absolvieren? Wenn ja, wer hat die Kosten für eine solche Sachkundeprüfung zu
tragen? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Eine Sachkundeprüfung im Sinne von § 8 Abs. 2 GefHG ist nur dann
erforderlich, wenn die betreffende Person Halterin oder Halter eines
gefährlichen Hundes bzw. von dieser oder diesem beauftragt ist (vgl. § 5 und
§ 10 Abs. 2 und 7 GefHG). Stellt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der
Feuerwehr, des Ordnungsamtes oder des Zolls einen herrenlosen Hund sicher,
wird sie oder er dadurch nicht zu deren Halterin oder dessen Halter.
Gleichwohl ist angesichts der beamten- bzw. arbeitsrechtlichen
Fürsorgepflicht davon auszugehen, dass Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
die mit der Sicherstellung von gefährlichen Hunden betraut werden, für diese
Tätigkeit geeignet, d. h. insbesondere sachkundig im Sinne des § 8 Abs. 1
GefHG sind.

4. Inwieweit sind Tierheime gehalten, sich von Interessenten an einem
sogenannten "Gefährlichen Hund" bereits im Vorwege, beim ersten
Informationsgespräch oder ersten Kennenlernen, einen Sachkundenachweis
vorlegen zu lassen?
5. Sollte es zutreffen, dass Tierheime bei Vermittlung eines
sogenannten "Gefährlichen Hundes" einen Sachkundenachweis des Abnehmers
benötigen, wer trägt die Mehrkosten für die Unterbringung des Hundes, bis
der Neueigentümer einen solchen Sachkundenachweis vorlegen kann?
Antwort zu den Fragen 4 und 5:
Tierheime sind weder verpflichtet noch befugt, die Vorlage eines
Sachkunde-nachweises zu verlangen. Das obliegt der örtlichen Ordnungsbehörde
im Zuge der Erteilung der Haltererlaubnis (vgl. § 5 Abs. 1 GefHG). Das
Tierheim muss die neue Halterin oder den neuen Halter aber darüber in
Kenntnis setzen, dass es sich bei dem Tier um einen gefährlichen Hund
handelt (vgl. § 13 Abs. 2 GefHG). Ferner muss die Abgabe des Hundes der
örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 GefHG).

6. Welche Auswirkungen erwartet die Landesregierung auf die
Vermittlungschancen eines sogenannten "Gefährlichen Hundes"?
Antwort:
Die Vermittlungschancen gefährlicher Hunde werden vom Einzelfall abhängen,
insbesondere davon, ob die Sozialverträglichkeit des Tieres durch einen
Wesens-test (vgl. § 10 Abs. 5, § 11 GefHG) nachgewiesen werden kann. Im
Übrigen wird davon ausgegangen, dass sich durch die Bestimmungen des
Gefahrhundegesetzes (z. B. das Aggressionsausbildungsverbot des § 2 Abs. 6,
die Erlaubnispflicht des § 3 Abs. 1 und das Zuchtverbot des § 12)
mittelfristig die Anzahl der gefährlichen Hunde verringern und somit der
Vermittlungsbedarf zurückgehen wird.

7. Wer trägt die Mehrkosten der Tierheime für die verstärkte Aufnahme
eines soge-nannten "Gefährlichen Hundes", wenn sich mit Inkrafttreten des
Gefahrhundege-setzes die Vermittlungschancen verschlechtern?
Antwort:
Die Entgegennahme und Verwahrung von Fundtieren obliegt den
Bürgermeiste-rinnen und Bürgermeistern der amtsfreien Gemeinden und den
Amtsvorsteherin-nen und Amtsvorstehern (vgl. § 1 der Landesverordnung über
die zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts). Jene bedienen
sich dazu in der Regel eines Tierheimes. Die Kosten für die artgerechte
Unterbringung, Pflege und Ernährung wird dem Tierheim durch den Träger der
Aufgabe erstattet (vgl. Tz. 2 der Richtlinie über die Verwahrung von
Fundtieren). Im Übrigen wird auf die Ausführungen in Ziffer 5 des "Berichts
der Landesregierung über den bisherigen Vollzug der Landesverordnung zur
Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefah-ren (Gefahrhundeverordnung) vom
28.06.2000" (Drs. 15/195:cool: verwiesen.

8. Was soll nach Auffassung der Landesregierung mit faktisch
unvermittelbaren so-genannten "Gefährlichen Hunden" passieren?
Antwort:
Sofern gefährliche Hunde als Fundtiere oder im Zuge einer behördlichen
Sicherstellung bei Tierheimen abgeben worden sind, wird dort deren
artgerechte Unter-bringung, Pflege und Ernährung gewährleistet. Ist eine
Rückgabe an die Halterin oder den Halter bzw. eine Weitervermittlung des
Tieres nicht möglich, kommen eine dauerhafte Betreuung durch das Tierheim
oder eine ähnliche Einrichtung bzw. als "ultima ratio" die Einschläferung
des Hundes in Betracht, wenn sie aufgrund tierärztlicher Begutachtung unter
Beachtung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen unabweisbar ist.
 
Code:
...Jene erhält nämlich nur, wer auf
  Grund einer Ausbildung oder des bisherigen beruflichen oder sonstigen
  Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit er-forderlichen fachlichen
  Kenntnisse und Fähigkeiten hat (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG).
  Vorausgesetzt werden insbesondere ausreichende Kenntnisse über die Biologie
  der entsprechenden Tierarten, über deren Aufzucht, Haltung, Fütte-rung und
  allgemeine Hygiene, über deren wichtigsten Krankheiten sowie über die
  einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei Tierpflegerinnen und
  Tierpflegern wird das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde aufgrund ihrer
  Be-rufsausbildung angenommen...

Wie sieht es denn dann mit Tierärzten,Tierheilpraktikern,Tierarzthelfern,Tierphysiotherapeuten etc. aus?
Haben die so etwas im Rahmen ihrer Ausbildung denn nicht gelernt?
Wie sieht es mit ehrenamtlichen Mitarbeitern aus?
Es wäre ja deren Meinung nach dann unverantwortlich,daß die ganzen ehrenamtlichen Gassigeher dies dann auch weiterhin tun, da sie ja keine Ahnung haben.

Die Frage ist: Was können die HH in S-H tun, damit ihr Tier nicht kaputt geht?
Ein Leben an der Leine, wenn auch ohne Maulkorb, ist wohl kaum ein Hundeleben.
Bleibt einem nur noch die Flucht? Und wenn ja wohin?
Wie kommt man an diesen Sachkundenachweis/ Haltungsgenehmigung?

Für Nike mit ihrer Allergie wäre es fatal einen Maulkorb tragen zu müssen, der auf ihrer eh schon empfindlichen Haut scheuert.
Wir haben ja schon mit den Halsbändern Probleme.

Verzweifelte, traurige Grüße :sauer: :rot::(
 
Meike schrieb:
Tja, hat leider nicht geklappt. Wäre der SSW nicht gewesen, dann hätten CDU/FDP eine Mehrheit bekommen. So bleibt alles beim Alten :(

Tja, Meike aber das hätte auch nicht's mehr gebracht. Das Gesetz ist raus und die CDU hat auch zugestimmt.

Ich sag nur eins, die können mich .........
 
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