§ 13
Anzeige- und Mitteilungspflichten
(1) Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde
innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Hundehaltung
beziehungsweise bei Welpen nach Ablauf des Monats, in dem der Hund
nachweislich den dritten Lebensmonat vollendet hat, folgende Angaben und
Unterlagen zu übermitteln:
1. Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum der Halterin oder des
Halters,
2. Nummer des Transponders des Hundes (§ 11 Absatz 1, § 6 Absatz
1) oder gegebenenfalls Angaben zur anderweitigen
fälschungssicheren Kennzeichnung (§ 11 Absatz 1 1, § 6 Absatz 2),
3. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung sowie
bei ausgewachsenen Hunden die Schulterhöhe des Hundes,
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4. Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
5. Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen der
Haftpflichtversicherung (§ 12 Absatz 1) nach § 113 Absatz 2 VVG .
Bei elektronischer Anmeldung sind die Bescheinigungen über die Angaben
nach Satz 1 nur auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die
Anmeldung nach Satz 1 beinhaltet die Anmeldung nach dem
Hundesteuergesetz.
(2) Des Weiteren ist die zuständige Behörde über den Tod oder die Abgabe
des Hundes unter Angabe des Todes- oder Abgabetages, über eine
Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters sowie über einen
Wechsel des Haftpflichtversicherers zu unterrichten. Bei der Abgabe eines
Hundes nach § 2 Absatz 3, der nach § 18 von den besonderen Vorschriften
für gefährliche Hunde freigestellt ist, sind darüber hinaus der zuständigen
Behörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters
mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde das Fortbestehen der
Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem
Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Tierschutzgesetzes gehalten werden, Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3
zulassen.