Bullterrier zu Besuch/zur Pflege im Urlaub

Raskal

10 Jahre Mitglied
Hallo zusammen,

wir, wohnhaft in Niedersachsen, wollen uns demnächst einen Bulli zulegen.

Nun überlegt man sich ja, wo kann man den Hund mal in Ausnahmesituationen unterbringen kann, wenn man ihn mal nicht mitnehmen kann, z.B. Urlaub.

Die Schwester meiner Freundin lebt ih HH, die könnte den Hund ggf. für ein paar Tage (oder sagen wir mal im extremfall 2 Wochen) in Pflege nehmen.

Was ist bei "Besuchshunden" in HH zu beachten?

Hat da jmd schon Erfahrungen?
 
  • 29. März 2024
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Hi Raskal ... hast du hier schon mal geguckt?
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Ich denke wenn der nur zu Besuch da ist, brauchste nicht viel beachten.
Nur das die Schwester deiner Freundin keine Probleme mit ihrem Vermieter bekommt und wenn es ein Standart Bullterrier ist, dann halt noch ein Mauellkorb.
Wenn ich jetzt nicht ganz falsch liege.
Lg
 
:hallo:hey die hundeverordnung ist schon seit 2006 nicht mehr gültig denn leider gottes steht der bullterrier auf kategorie 1 seit 2006 ich weiss es so genau denn ich habe seit 1998 bullterrier.wenn du also zu besuch bist müsstest du leider gottes einen maulkorb tragen bzw.der bulli.liebe grüsse petra und t-jay:hallo::hallo::hallo:
 
hm....

das müsste die aktuelle Fassung sein



§ 3
Halterin oder Halter
(1) Halterin oder Halter ist unbeschadet des Absatzes 2, wer einen Hund
dauerhaft oder vorübergehend in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb
aufgenommen hat.
(2) Als Halterin oder Halter gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei
Monate im Jahr für eine andere Person in Pflege oder Verwahrung
genommen hat, wenn die andere Person den Hund im Einklang mit den für
ihren Wohnsitz geltenden Rechtsvorschriften hält, insbesondere über die
gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Erlaubnisse verfügt.
Dies ist der
zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

heißt dass nicht, dass Sie die Auflagen nicht erfüllen muss, weil der Hund ja in Nds gemeldet ist und Sie ihn nur ne Woche in Pfelge hat?

§ 22
Ausnahmen

(3) Für die Haltung von Hunden, die nicht länger als zwei Monate in der
Freien und Hansestadt Hamburg gehalten werden, gelten § 11 Absatz 1,
§ 12 Absatz 1, § 13 und § 14 Absatz 1 nicht. Die Halterin oder der Halter
hat der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die
Haltung nicht länger als zwei Monate andauert oder andauern wird.

Also gilt nicht:

§ 11
Kennzeichnungspflichten
(1) Jede Halterin und jeder Halter eines Hundes ist verpflichtet, ihren oder
seinen Hund fälschungssicher kennzeichnen zu lassen (§ 6). Satz 1 gilt
nicht für Hunde, die nachweislich den dritten Lebensmonat noch nicht
vollendet haben.
§ 12
Haftpflichtversicherung
(1) Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine
Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer
Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund
verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von
1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden abzuschließen und
aufrechtzuerhalten. Die Haftpflichtversicherung muss mindestens die
Haftung des Tierhalters nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches
umfassen.
§ 13
Anzeige- und Mitteilungspflichten
(1) Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde
innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Hundehaltung
beziehungsweise bei Welpen nach Ablauf des Monats, in dem der Hund
nachweislich den dritten Lebensmonat vollendet hat, folgende Angaben und
Unterlagen zu übermitteln:
1. Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum der Halterin oder des
Halters,
2. Nummer des Transponders des Hundes (§ 11 Absatz 1, § 6 Absatz
1) oder gegebenenfalls Angaben zur anderweitigen
fälschungssicheren Kennzeichnung (§ 11 Absatz 1 1, § 6 Absatz 2),
3. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung sowie
bei ausgewachsenen Hunden die Schulterhöhe des Hundes,
(11 von 31) [04.06.2009 14:36:51]
Ein Service von Hamburg und juris
4. Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
5. Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen der
Haftpflichtversicherung (§ 12 Absatz 1) nach § 113 Absatz 2 VVG .
Bei elektronischer Anmeldung sind die Bescheinigungen über die Angaben
nach Satz 1 nur auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die
Anmeldung nach Satz 1 beinhaltet die Anmeldung nach dem
Hundesteuergesetz.
(2) Des Weiteren ist die zuständige Behörde über den Tod oder die Abgabe
des Hundes unter Angabe des Todes- oder Abgabetages, über eine
Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters sowie über einen
Wechsel des Haftpflichtversicherers zu unterrichten. Bei der Abgabe eines
Hundes nach § 2 Absatz 3, der nach § 18 von den besonderen Vorschriften
für gefährliche Hunde freigestellt ist, sind darüber hinaus der zuständigen
Behörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters
mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde das Fortbestehen der
Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem
Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Tierschutzgesetzes gehalten werden, Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3
zulassen.
§ 14
Haltungsverbot, Erlaubnispflicht
(1) Das Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten. Wer einen
gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde.
 
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