Ich weiß nicht ob dir das weiterhilft:
[FONT='Arial','sans-serif']Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Töging a. Inn[/FONT]
[FONT='Arial','sans-serif']folgende[/FONT]
[FONT='Arial,Bold','sans-serif']Satzung für die Erhebung der Hundesteuer[/FONT]
[FONT='Arial,Bold','sans-serif']§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz[/FONT]
[FONT='Arial','sans-serif'](1) Die Steuer beträgt für den ersten Hund und für jeden weiteren Hund je [/FONT][FONT='Arial,Bold','sans-serif']30,00 [/FONT][FONT='Arial','sans-serif']€.[/FONT]
[FONT='Arial','sans-serif'](2) Für Kampfhunde im Sinne des § 5 a dieser Satzung beträgt die Steuer das 10-fache[/FONT]
[FONT='Arial','sans-serif']des einfachen Steuersatzes nach § 5 Abs. 1 (erhöhter Steuersatz) und damit jährlich[/FONT]
[FONT='Arial,Bold','sans-serif']300,00 €[/FONT][FONT='Arial','sans-serif'].[/FONT]
Soweit mir bekannt ist, darf nicht mehr als das 10fache des "normalen" Hundesteuersatzes erhöht werden.