§ 3
Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
(2) Für Hunde, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530, 532), nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt oder verbracht werden dürfen, wird die Gefährlichkeit vermutet. § 2 gilt entsprechend. Absatz 3 bleibt unberührt.
bullterrier usw. sind damit gemeint
Haltung gefährlicher Hunde
(1) Ein Hund nach § 3 Abs. 2 darf gehalten werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter durch einen Wesenstest gemäß § 10 gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist, so dass von dem Hund keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Der Nachweis über den Wesenstest ist der zuständigen Behörde unbeschadet des § 10 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Haltung des Hundes vorzulegen. Über die Vorlage des Nachweises über den Wesenstest erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.
nur mit einem bestandenen wesenstest wird eine sozialverträglichkeit bescheinigt,alles andere heisst''nicht zum sozialverträglichen verhalten in der lage'' oder kurz lebenslang tierheim
hier das komplette gesetz