Lass die Abrechnung auf jeden Fall prüfen
Hinsichtlich Fälligkeit und Einspruch
Gem. der Mietrechtsreform von 2001 gilt eine gesetzliche Einwendungsfrist (Widerspruch) gem. § 556 BGB. Demnach hat der Mieter dem Vermieter spätestens mit Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung etwaige Einwendungen mitzuteilen.
Wegen der Fälligkeit verweis ich mal auf § 286 BGB. Demnach kommst Du spästens in Verzug, wenn Du nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistest"
D.h. ein Nachzahlungsbetrag aus einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung wird fällig mit Zugang einer ordnungsgemässen (Ab)Rechnung; ist keine Zahlungsfrist genannt tritt Verzug 30 Tage nach Zugang ein.
Trägst Du jedoch berechtigte Einwände vor, ist die Fälligkeit (ggfs nur für die jeweilige Kostenposition) ausgesetzt. Deine Einwände müssen substaniiert sein und nicht einfach pauschal behauptet.
Da die Verzugs/Zahlungsfrist kürzer ist als die Zeit die Du hast um Einwende zu erheben (12 Monate) würde ich Dir empfehlen, Zahlungen nur "unter Vorbehalt der Prüfung und Korrektheit" zu leisten. Stellt sich später heraus, dass einige Positionen oder gar die gesamte Abrechnung falsch waren, kannst Du nur dann geleistetes Geld zurückverlangen.
Hier sind z.B. recht gute Beschreibungen
> Schlagwörter: Allgemeine Grundsätze hinsichtlich der BK-Abrechnung, Musterabrechnung, Musterschreiben und z.B. Abrechnung ordnungsgemässe, Fälligkeit, Überprüfungsfrist etc.
Bei Zweifeln/Unsicherheiten besser fachlich beraten lassen > Mieterbund und/oder Anwalt
Hat die Vermieterin eine Frist zur Zahlugn gesetzt, befindest Du Dich ab einem Tag nach Ablauf der Frist in Verzug.
Ich würde Dir empfehlen, die Abrechnung zügig prüfen zu lassen, ggf. Einsicht in die Abrechnungsunterlagen der Vermieterin zu nehmen (das Recht steht Dir zu) und ggf. mit dieser eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Ein Anrecht auf eine Ratenzahlung hast Du jedoch gesetzlich nicht. Da hilft, im Falle einer korrekten Abrechnung nur, höflich anfragen und dann auch gleich mitteilen, dass Zahlungen nur unter Vorbehalt der Prüfung der Abre erfolgen".