HUHU!
Hab hier was interessantes gefunden!!!
ALSOOOOO...
Grundsätzlich ist es erstmal so, das Hundehalter für Schäden die ihre kleinen Lieblinge anrichten einstehen müssen.
Treffen aber Z.B. Jogger auf einen ungeleinten Hund und der Läufer wird dabei verletzt, kann das ein eventuelles mitverschulden bei der Haftung bedeuten!
Beispiel: Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 03.07.2003
Hier entschied das Gericht das der Jogger zu 30% den SChaden selbst tragen müsse. Grund: Der Läufer hätte den Hund schon von weitem sehen müssen, er hätte können einen Bogen um das Tier machen oder sein Tempo verlangsamen.
Radfahrer Kontra Hund
Oberlandesgericht Frankfurt Main
Nähert sich ein Radfahrer einem frei laufenden Hund und stürzt, so haftet der HUndehalter nur dann, wenn der HUnd durch sein Verhalten den Radfahrer zu Fall gebracht hat. Alleine die Tatsache, dass sich der Hund vor dem Unfall auf der von dem Radfahrer benutzten Fahrbahn befand, reicht für eine Haftung des Hundehalters nicht aus. Die Schmerzensgeldklage des RAdfahrers wrude abgewiesen!
Keine Mithaftung
Oberlandesgericht STuttgart
Ein Schäferhund, der sich ausser Sichtweite von seinem Führer befand, rannte auf einen angeleinten Pudel zu und berührte dessen Besitzer, so dass dieser stürzte und sich verletzte.
Hier haftet der Halter des Schäferhundes zu 100%,. Die Tiergefahr eines freilaufenden Hundes in einer solchen Situation ist, allein durch die Grösse des Hundes, erheblich grösser als die des angeleinten Pudels.
So far...
Hab hier was interessantes gefunden!!!
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Grundsätzlich ist es erstmal so, das Hundehalter für Schäden die ihre kleinen Lieblinge anrichten einstehen müssen.
Treffen aber Z.B. Jogger auf einen ungeleinten Hund und der Läufer wird dabei verletzt, kann das ein eventuelles mitverschulden bei der Haftung bedeuten!
Beispiel: Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 03.07.2003
Hier entschied das Gericht das der Jogger zu 30% den SChaden selbst tragen müsse. Grund: Der Läufer hätte den Hund schon von weitem sehen müssen, er hätte können einen Bogen um das Tier machen oder sein Tempo verlangsamen.
Radfahrer Kontra Hund
Oberlandesgericht Frankfurt Main
Nähert sich ein Radfahrer einem frei laufenden Hund und stürzt, so haftet der HUndehalter nur dann, wenn der HUnd durch sein Verhalten den Radfahrer zu Fall gebracht hat. Alleine die Tatsache, dass sich der Hund vor dem Unfall auf der von dem Radfahrer benutzten Fahrbahn befand, reicht für eine Haftung des Hundehalters nicht aus. Die Schmerzensgeldklage des RAdfahrers wrude abgewiesen!
Keine Mithaftung
Oberlandesgericht STuttgart
Ein Schäferhund, der sich ausser Sichtweite von seinem Führer befand, rannte auf einen angeleinten Pudel zu und berührte dessen Besitzer, so dass dieser stürzte und sich verletzte.
Hier haftet der Halter des Schäferhundes zu 100%,. Die Tiergefahr eines freilaufenden Hundes in einer solchen Situation ist, allein durch die Grösse des Hundes, erheblich grösser als die des angeleinten Pudels.
So far...