Hallo und herzlich willkommen.
Ich habe auf meiner Homepage eine Kopie des umstrittenen Urteils zur "Kampfhundesteuer". Vielleicht hilft dir das.
Schau mal hier:
Hier ein Auszug:
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>
d) Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht
anzunehmen. Mit einer Steuerbelastung von 60 DM monatlich erreicht
der beanstandete Steuersatz der Beklagten nicht ein solches Ausmaß,
daß damit eine Abschaffung des Hundes erzwungen würde. Dies gilt
insbesondere auch dann, wenn die genannte Belastung zu den
sonstigen Aufwendungen (Unterhaltskosten) in Beziehung gesetzt
wird, die das Halten eines größeren Hundes notwendigerweise nach
sich zieht. Es kann deswegen unerörtert bleiben, ob ein mehr oder
minder "prohibitiver" Steuersatz für Kampfhunde ohne
Übergangsregelung eingeführt werden dürfte. Eine Besteuerung, die
einem Verbot der Kampfhundehaltung im Ergebnis gleich käme, wäre
wegen ihrer "erdrosselnden“ Wirkung ohnehin unzulässig (vgl.
dazu BVerwGE 96, 272 <277 f.> ).
[/quote]
Zum Begriff "Erdrosselungssteuer" fand ich noch dies:
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>
Keine Steuer ist nach überwiegender Ansicht auch die sog. Erdrosselungssteuer. Darunter versteht man
eine Steuer, deren Satz so hoch ist, dass die Erfüllung des Steuertatbestandes von jedermann nach
Möglichkeit vermieden wird. Eine solche Erdrosselungssteuer ist keine Steuer, weil sie wegen ihrer
abschreckenden Wirkung den Zweck der Einnahmeerzielung verfehlt. Bei ihr schlägt die
Finanzierungsfunktion der Abgabenerhebung in eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter um. Das
Lehrbuchbeispiel für eine Erdrosselungssteuer ist eine Satzung der Stadt Potsdam, die zum Schutz der
königlichen Gärten das Halten von Nachtigallen so hoch besteuerte, dass nach einigen Jahren keine
Nachtigall mehr angemeldet war; die Steuerbestimmungen wurden jedoch zu Präventivzwecken
beibehalten. Eine solche Erdrosselungssteuer wurde vom Bundesverfassungsgericht schon immer,
anders als echte Steuern, am Maßstab der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie gemessen. Bisher
hat das BVerfG jedoch noch kein Steuergesetz wegen erdrosselnder Wirkung für nichtig erklärt
(grundlegend E 16, 147 (161 f.)). Kruse bezeichnet die Erdrosselungssteuer darum in seinem Lehrbuch
(S. 37) als das steuerrechtliche Ungeheuer von Loch Ness; keiner habe es gesehen, aber alle schrieben
darüber.
[/quote]
st2001-04-17.html
Zur "Erdrosselungssteuer" gibt es direkt beim BVerfG Fundstellen.
Gehe nach
dann dort auf Aktenzeichen und gib dort
2 BvR 2004/95 ein. Geht nur mit aktiviertem Javascript.
Wenn ich dir noch weiter helfen kann, schreib mir ne mail:
[email protected]
ciao
Andreas