sockenbaer
15 Jahre Mitglied
gibt da so einen Passus, das nennt sich
Haftung ohne Verschulden
Haftung ohne Verschulden - Gefährdungshaftung Unsere Rechtsordnung kennt neben der Verschuldenshaftung in bestimmten Fällen eine Verantwortung für die Gefährdung anderer auch ohne eigenes Verschulden. Dazu zählt auch das „Halten von Tieren“, insb. wenn es sich um „Luxustiere“ handelt. Verantwortlich und damit schadensersatzpflichtig ist grundsätzlich der Halter des Tieres. § 819 BGB
Urteile, mit Aktenzeichen
ausserdem :
Ein Tierhalter, der seinen Hund frei laufen lässt, hat auch für solche Schäden einzustehen, die dadurch verursacht werden, dass sich jemand von diesem Tier bedroht fühlt, wegläuft und hierdurch einen Schaden verursacht. Dieser Schaden ist dem Hund zuzurechnen, da die Ursache des Weglaufens alleine von dem Hund ausging. Im Rahmen der Tierhalterhaftung nach §833 BGB muss daher der Hundehalter auch diesen Schaden ersetzen.
(AG Frankfurt, Az. 32 C 2314/99-4
selbst, wenn der Hund offensichtlich keine Gefahr darstellt, muss Halter zahlen :
Hundehalter, die ihren Hund vor einem Geschäft anleinen, können für Folgeschäden haftbar gemacht werden, wenn jemand vor dem Tier erschrickt.
Eine Hundebesitzerin hatte ihren Dackel vor einem Gemüseladen angebunden. Als eine Passantin sich dem Laden näherte, sprang der Hund auf und rannte bellend auf sie zu. Die Passantin wich zurück, stürzte und brach sich das Handgelenk und einen Lendenwirbel. Die Krankenkasse der Verletzten forderte 6 500 Euro Behandlungskosten von der Hundehalterin zurück.
Das Landgericht Coburg gab der Kasse recht (Az. 13 O 150/11). Der Verletzten könne keine Mitschuld gegeben werden; sie habe instinktiv gehandelt.
Haftung ohne Verschulden
Haftung ohne Verschulden - Gefährdungshaftung Unsere Rechtsordnung kennt neben der Verschuldenshaftung in bestimmten Fällen eine Verantwortung für die Gefährdung anderer auch ohne eigenes Verschulden. Dazu zählt auch das „Halten von Tieren“, insb. wenn es sich um „Luxustiere“ handelt. Verantwortlich und damit schadensersatzpflichtig ist grundsätzlich der Halter des Tieres. § 819 BGB
Urteile, mit Aktenzeichen
ausserdem :
Ein Tierhalter, der seinen Hund frei laufen lässt, hat auch für solche Schäden einzustehen, die dadurch verursacht werden, dass sich jemand von diesem Tier bedroht fühlt, wegläuft und hierdurch einen Schaden verursacht. Dieser Schaden ist dem Hund zuzurechnen, da die Ursache des Weglaufens alleine von dem Hund ausging. Im Rahmen der Tierhalterhaftung nach §833 BGB muss daher der Hundehalter auch diesen Schaden ersetzen.
(AG Frankfurt, Az. 32 C 2314/99-4
selbst, wenn der Hund offensichtlich keine Gefahr darstellt, muss Halter zahlen :
Hundehalter, die ihren Hund vor einem Geschäft anleinen, können für Folgeschäden haftbar gemacht werden, wenn jemand vor dem Tier erschrickt.
Eine Hundebesitzerin hatte ihren Dackel vor einem Gemüseladen angebunden. Als eine Passantin sich dem Laden näherte, sprang der Hund auf und rannte bellend auf sie zu. Die Passantin wich zurück, stürzte und brach sich das Handgelenk und einen Lendenwirbel. Die Krankenkasse der Verletzten forderte 6 500 Euro Behandlungskosten von der Hundehalterin zurück.
Das Landgericht Coburg gab der Kasse recht (Az. 13 O 150/11). Der Verletzten könne keine Mitschuld gegeben werden; sie habe instinktiv gehandelt.