für die ganz schlauen.
staatsanwalt bwedeutet strafrecht, dort wird über das vorliegen oder nichtvorliegen strafrechtlich relavanter verhaltensweisen verhandelt.
sollte der hund jemanden verletzen, so kommen fahrlässige körperverletzung und alles was darüberliegt, in betracht.
ein entsprechendes verfahren wird eingeleitet durch anzeige, entweder durch den geschädigten, durch einen driten oder, sehr oft, durch die polizei. die polzei ist hier als organ der staatsanwaltschaft tätig.
sollte die polizei zu dem ergebnis gelangen, an einer sache ist nichts dran, macht sie zu. dies ist dann keine einstellung, vielmehr ist es die nichteinleitung eines verfahrens. sollte jemand verletzt sein, erfolgt dies durch die polizei nie.
danach kann die staatsanwaltschaft einstellen. hier gibt es zwei wesenliche unterschiede. nach, ich meine es ist § 172 stpo, wenn sich eindeutig herausstellt, an der sache ist nichts dran. diese einstellung kommt in den wenigsten fällen zu anwendung und hat nichts mit geringügigkeit zu tun.
meistens ist es eine einstellung gemäß der (ich meine die nummer müsste fast passen) §§152ff stpo. diese einstellung hat aber eines immer gemeinsam, es wird ein verschulden festgestellt und damit ist die weiße weste weg. sie kann erfolgen wegen geringer schuld oder weil ein entsprechendes bußgeld verhängt wird. oder eben, weil man wegen einer anderen sache viel härter bestraft werden wird. sollte man den "einbrecher" erschießen, nachdem der hund ihn gekratzt hat, wird kein richter nach dem kratzer fragen und das verfahren würde eingestellt.
das sind die einstellungsmöglichkeiten, die hier in betracht kommen. andere nicht.
schmerzensgeld ist ein bereich des zivilrechts und wird in 99,99 prozent der fällen vor dem zivilgericht geregelt. ohne anzeige, ohne staatsanwalt oder sonstiges. reines privatverfahren.
die verbleibenden 0,01 prozent sind der theoretische weg des sogenannten addhäsionsverfahrens. hier kann der geschädigte sich als nebenkläger dem strafverfahren anschließen und schadensersatz und schmerzensgeld im strafverfahren anmelden. dies wäre aber auch nicht abschließend, es steht neben dem zivilrechtlichen ansprüchen. in der praxis ist dieses verfahren völlig unbeachtlich, kommt nie vor.
wenn, wie oben ansprüche im versäumnisurteil festgesetzt werden, dann ist dies zivilrecht, da es solche urteil im strafrecht nicht gibt.
also wellblechdach, schreib nicht von sachen, von denen du nichts verstehst. und wenn du solche einstellungen zuhause hast, dann schau dir nicht nur die wörter an, auch die schönen zahlen sind interessant.
pete