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Dem schließe ich mich an. Es hätte für die Jäger so viele Möglichkeiten gegeben, ihre Tiere zu kennzeichnen. Adressanhänger, der Chip, GPS. Adressaufdruck auf Geschirr/Halsband, usw.Auch ich bin bei MaHeDo und Consultani!
Der Jäger hat eine ganze Reihe von Möglichkeiten, seine Hunde mit Identifikationsmerkmalen auszustatten (sogar mit GPS-Sender) ... es ist für mich absolut nicht nachvollziehbar, was da jetzt am TH rumgekrittelt wird ! Es war ja nun wirklich nicht so, dass die die Hände in den Schoss gelegt hätten ... was wird denn noch erwartet?
Wobei ich mir die 1,38 cm Länge (wie in dem einen Link berichtet) kaum vorstellen kann, habe das auch eher so Reiskorngross in Erinnerung
Das mag in einigen Fällen unbequem sein, aber das Tierheim hat in diesem Fall ja gar nicht angeführt, dass es die Hunde nicht anders hätte halten können, sondern, dass da der "Tierschutzgedanke" im Vordergrund stand.
In Tierheimen, die zur artgerechten Haltung eine Gruppenhaltung haben, müssen Rüden wie Hündinnen kastriert werden, da dies sonst nicht realisierbar ist. Hätten wir dies nicht gemacht wäre Punto alleine in seiner Box oder tagsüber in seinem Auslauf gesessen ohne Kontakt zu ARtgenossen.
So muss der Finder die Sache z.B. auch nach Ablauf der 6 Monaten wieder herausrücken, wenn der vorige Eigentümer auftaucht und sie wiederhaben will.
Ansonsten schliesse ich mich dir umfänglich an...guter Beitrag, wie immer.
So muss der Finder die Sache z.B. auch nach Ablauf der 6 Monaten wieder herausrücken, wenn der vorige Eigentümer auftaucht und sie wiederhaben will.
Wenn sich der Vorbesitzer nicht innerhalb der 6 Monate gemeldet hat, muss der Finder ihn nicht mehr herausrücken.
§ 973
Eigentumserwerb des Finders
(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
§ 973 BGB sagt nur aus, dass der ehrliche Finder nach 6 Monaten das Eigentum erlangt.
Er besagt nicht, dass dieser Zustand ein endgültiger sein soll.
Wenn du im Gesetz weiter liest, findest du einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des ehemaligen Eigentümers gegen den Finder auf Rückübertragung des Eigentums.
Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.
Das träfe natürlich zu, wenn es sich um eine Fundunterschlagung handeln würde. Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt nur dann vor, wenn man sich eine Sache ohne rechtlichen Grund angeeignet hat. Und natürlich kann ich nicht erwarten, dass mir eine Sache nach Ablauf einer Frist gehört, wenn ich sie quasi gestohlen habe. Die gerichtliche Geltendmachung erfolgt natürlich nur bei ordnungsgemäßer Meldung des Fundes.
Sorry, Lana, kommt davon, wenn man 3 Sachen auf einmal macht.
Ich hatte vorhin nur den "ehrlichen Finder" vor Augen. Der von dir zitierte § bezieht sich auf die Rechtsansprüche zwischen Finder und Gemeinde, die in den genannten §§ 973,974 und 976 geregelt werden. Nicht die zwischen Finder und "Verlierer".
§ 977 BGB bezieht sich doch auch auf den "ehrlichen Finder".
Wenn das jemanden interessiert, kann ich das ausführlich erst nächste Woche darlegen
§ 977 BGB bezieht sich doch auch auf den "ehrlichen Finder".
Er bezieht sich auf die genannten §§. Auf den Eigentumserwerb des Finders, Eigentumserwerb nach Verschweigung und den Eigentumserwerb der Gemeinde. In §977 geht es eben nicht um einen Vorbesitzer und seine Rechtsansprüche.
Wenn das jemanden interessiert, kann ich das ausführlich erst nächste Woche darlegen
Ja, auf jeden Fall. Vor allem, weil mir nicht ein einziger Fall bekannt ist, wo ein Hund nach 6 Monaten wieder an einen Vorbesitzer ausgehändigt wurde. Es dürfte alle Komunen und deren Zuständige dazu veranlassen, neue Übernahmeverträge aufsetzen zu müssen, wenn es anders wäre. Denn es ist wäre ja dann Betrug, wenn in meinem Vetrag steht, dass mein Fundhund mir nach Ablauf der Frist gehört.
Also irgendwie verstehe ich nicht ganz, wie du das meinst.
§ 977 BGB regelt einen Anspruch des vorigen Eigentümers gegen den Finder (Privatperson oder Gemeinde).
Der ehemalige Eigentümer verliert aufgrund der §§ 973 ff sein Eigentum, ist also derjenige, der einen Rechtsverlust erlitten hat und kann sich damit gegen den Finder wenden.
Die Leute, die einen Fundhund aus dem Tierheim übernehmen, sind ja auch nicht Finder im Rechtssinne
Also irgendwie verstehe ich nicht ganz, wie du das meinst.
§ 977 BGB regelt einen Anspruch des vorigen Eigentümers gegen den Finder (Privatperson oder Gemeinde).
Wo liest du das? Der ehemailige Eigentümer wird in dem § nicht erwähnt.
Der ehemalige Eigentümer verliert aufgrund der §§ 973 ff sein Eigentum, ist also derjenige, der einen Rechtsverlust erlitten hat und kann sich damit gegen den Finder wenden.
Es geht in dem § 973 um die Ansprüche des Finders und seinen Eigentumserwerb. Wann ein Vorbesitzer sein Tier zurück erlangen kann, bzw. dieses Eigentum nicht enstehen kann, steht dort auch.
In benanntem § wird aber eben nicht aufgeführt, wann und warum ein Vorbesitzer seine Ansprüche verliert. Deshalb steht auch der benannte § in keinem Zusammenhang zu ihm und seinem Rechtsanspruch.
Der Finder wird Eigentümer, sofern er es ordnungsgemäß bei der Behörde gemeldet hat. Die Behörde (bzw. das BGB) macht ihn zum Eigentümer. Und sie verliert dann den Rechtsanspruch dem Tier gegenüber.
In § 977 werden nur die Gemeinde und der Finder benannt.
Tierheime dürfen Fundsachen verkaufen, an denen sie keinen Rechtsanspruch haben?
"Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet" = z.B. ehemaliger Eigentümer.
Der Finder erlangt Eigentum kraft Gesetzes. Das Gesetz ist NICHT die Behörde. Die Behörde macht ihn deshalb auch nicht zum Eigentümer.
Die Behörde hat grds. keinen Anspruch auf das Eigentum am Tier, es sei denn der Finder will es so. Die Behörde verliert nichts.
Ich habe jetzt extra meinen alten Palandt BGB-Kommentar rausgekramt und zitiere aus der Kommentierung zu § 977 BGB:
"Anspruchsberechtigt sind der bisherige Eigentümer und der dinglich Berechtigte, aber nicht der Finder iFv § 976 II. Schuldner ist der Finder (§§ 973, 974) oder die Gemeinde (§976) oder ein Dritter nach § 822."
Tierheime dürfen Fundsachen verkaufen, an denen sie keinen Rechtsanspruch haben?
Die Tierheime werden nach 6 Monaten Eigentümer. Also können sie das Tier auch verkaufen. Von "keinen Rechtsanspruch haben" kann also nicht die Rede sein.
Da ich ja erkennbarer Weise kein Jurist bin, habe ich mich zwischenzeitlich mal an diejenigen gewendet, die Abgabeverträge für unsere Komune aufsetzen. Dazu gab es eine Vorabinfo, aber zunächst unsere Unstimmigkeiten.
Für alles andere habe ich momentan ehrlich keine Zeit, ich bin bis nächste Woche zeitmäßig völlig verplant.