Heilbronn: Streit um Kastration - Jäger fürchten um Rassehunde

  • 19. Mai 2024
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Auch ich bin bei MaHeDo und Consultani!

Der Jäger hat eine ganze Reihe von Möglichkeiten, seine Hunde mit Identifikationsmerkmalen auszustatten (sogar mit GPS-Sender) ... es ist für mich absolut nicht nachvollziehbar, was da jetzt am TH rumgekrittelt wird :(! Es war ja nun wirklich nicht so, dass die die Hände in den Schoss gelegt hätten ... was wird denn noch erwartet?
 
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Der Jäger hat eine ganze Reihe von Möglichkeiten, seine Hunde mit Identifikationsmerkmalen auszustatten (sogar mit GPS-Sender) ... es ist für mich absolut nicht nachvollziehbar, was da jetzt am TH rumgekrittelt wird :(! Es war ja nun wirklich nicht so, dass die die Hände in den Schoss gelegt hätten ... was wird denn noch erwartet?
Dem schließe ich mich an. Es hätte für die Jäger so viele Möglichkeiten gegeben, ihre Tiere zu kennzeichnen. Adressanhänger, der Chip, GPS. Adressaufdruck auf Geschirr/Halsband, usw.
 
Der Job eines Finders ist ein undankbarer.
So muss der Finder die Sache z.B. auch nach Ablauf der 6 Monaten wieder herausrücken, wenn der vorige Eigentümer auftaucht und sie wiederhaben will.

Einen Finder treffen von Gesetzes wegen relativ viele Pflichten, für die er im Endeffekt relativ wenig bekommt. So die Pflicht zur Anzeige des Fundes, Verwahrung und ggf. die Ablieferung.

Also musste das Tierheim nicht "überall" nach dem Eigentümer forschen.
Aber nur weil es keine Pflicht ist, heißt es ja nicht, dass es nicht "nett" wäre es trotzdem zu tun.

Gut, das Tierheim ist nicht drauf gekommen und der Jäger hat das Internet nicht ordentlich durchforstet. Ist zumindest für den Hund blöd gelaufen, aber solche Sachen passieren nun mal. Dass dem Jäger, was die Suchaktion angeht, Fehler anzulasten sind, hat schon der Richter angemerkt;) Sehe ich auch so.

Dass aber das Tierheim sich während der Verwahrzeit an die geltenden Gesetze zu halten hat, ist doch nicht allzu verwunderlich? Und so ein klein bisschen Sinn haben diese Normen ja doch. Das mag in einigen Fällen unbequem sein, aber das Tierheim hat in diesem Fall ja gar nicht angeführt, dass es die Hunde nicht anders hätte halten können, sondern, dass da der "Tierschutzgedanke" im Vordergrund stand.

Ich, an Stelle des Jägers, hätte wegen der Kastration, selbst bei einem Zuchthund, nicht so ein Fass aufgemacht. Ich wäre froh mein Tier wieder zu haben.
Aber sofern Jäger und Tierschutzverein öfters aneinander geraten, ist es zumindest nachvollziehbar, wenn der Jäger bei der Betrachtung des Falles keine rosarote, sondern eine dunkelgetönte Brille aufsetzt.
 
Wobei ich mir die 1,38 cm Länge (wie in dem einen Link berichtet) kaum vorstellen kann, habe das auch eher so Reiskorngross in Erinnerung :gruebel:

Habe diesbezüglich etwas gegoogelt:

Die von uns verwendeten Microchips haben ungefähr die Größe eines Reiskorns (12mm x 2 mm) , eingepackt in einem kleinen Glassgehäuse, umgeben von einem Überzug, der sich Parylene-C nennt und auch bei Herzschrittmachern und anderen Implantaten benutzt wird um einen Weitertransport der Implantate im Körper zu vermeiden und den Klebeprozess mit dem Gewebe zu beschleunigen



ebenso

Keine Ahnung ob es da fast 2 mm größere Modelle gab oder gibt.
 
Das mag in einigen Fällen unbequem sein, aber das Tierheim hat in diesem Fall ja gar nicht angeführt, dass es die Hunde nicht anders hätte halten können, sondern, dass da der "Tierschutzgedanke" im Vordergrund stand.

Also das ist so nicht ganz vollständig..siehe mein Link (Stellungnahme) ;) :

In Tierheimen, die zur artgerechten Haltung eine Gruppenhaltung haben, müssen Rüden wie Hündinnen kastriert werden, da dies sonst nicht realisierbar ist. Hätten wir dies nicht gemacht wäre Punto alleine in seiner Box oder tagsüber in seinem Auslauf gesessen ohne Kontakt zu ARtgenossen.

Ansonsten schliesse ich mich dir umfänglich an...guter Beitrag, wie immer.
 
So muss der Finder die Sache z.B. auch nach Ablauf der 6 Monaten wieder herausrücken, wenn der vorige Eigentümer auftaucht und sie wiederhaben will.

Wenn sich der Vorbesitzer nicht innerhalb der 6 Monate gemeldet hat, muss der Finder ihn nicht mehr herausrücken.


§ 973
Eigentumserwerb des Finders
(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
 
Ansonsten schliesse ich mich dir umfänglich an...guter Beitrag, wie immer.

Danke :rotwerd:


So muss der Finder die Sache z.B. auch nach Ablauf der 6 Monaten wieder herausrücken, wenn der vorige Eigentümer auftaucht und sie wiederhaben will.

Wenn sich der Vorbesitzer nicht innerhalb der 6 Monate gemeldet hat, muss der Finder ihn nicht mehr herausrücken.


§ 973
Eigentumserwerb des Finders
(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

Das ist so nicht ganz richtig.

§ 973 BGB sagt nur aus, dass der ehrliche Finder nach 6 Monaten das Eigentum erlangt.
Er besagt nicht, dass dieser Zustand ein endgültiger sein soll.

Wenn du im Gesetz weiter liest, findest du einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des ehemaligen Eigentümers gegen den Finder auf Rückübertragung des Eigentums.



Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.
 
§ 973 BGB sagt nur aus, dass der ehrliche Finder nach 6 Monaten das Eigentum erlangt.
Er besagt nicht, dass dieser Zustand ein endgültiger sein soll.

Wenn du im Gesetz weiter liest, findest du einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des ehemaligen Eigentümers gegen den Finder auf Rückübertragung des Eigentums.



Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.

Das träfe natürlich zu, wenn es sich um eine Fundunterschlagung handeln würde. Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt nur dann vor, wenn man sich eine Sache ohne rechtlichen Grund angeeignet hat. Und natürlich kann ich nicht erwarten, dass mir eine Sache nach Ablauf einer Frist gehört, wenn ich sie quasi gestohlen habe. Die gerichtliche Geltendmachung erfolgt natürlich nur bei ordnungsgemäßer Meldung des Fundes.
 
Sorry, Lana, kommt davon, wenn man 3 Sachen auf einmal macht. :rotwerd:
Ich hatte vorhin nur den "ehrlichen Finder" vor Augen. Der von dir zitierte § bezieht sich auf die Rechtsansprüche zwischen Finder und Gemeinde, die in den genannten §§ 973,974 und 976 geregelt werden. Nicht die zwischen Finder und "Verlierer".
 
Das träfe natürlich zu, wenn es sich um eine Fundunterschlagung handeln würde. Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt nur dann vor, wenn man sich eine Sache ohne rechtlichen Grund angeeignet hat. Und natürlich kann ich nicht erwarten, dass mir eine Sache nach Ablauf einer Frist gehört, wenn ich sie quasi gestohlen habe. Die gerichtliche Geltendmachung erfolgt natürlich nur bei ordnungsgemäßer Meldung des Fundes.

Nein, das ist falsch. Die Regelung betrifft den ehrlichen Finder.
Ein unehrlicher Finder, der z.B. eine Fundunterschlagung begeht, kann schon gar kein Eigentum nach § 973 BGB erlangen. Die Anzeige des Fundes ist Voraussetzung für den Eigentumserwerb. Keine Anzeige, kein Eigentum.

Es liegt hier gerade kein Rechtsgrund für den Eigentumserwerb vor.
§ 973 BGB ist kein solcher Rechtsgrund. Dieser soll die momentane Eigentumslage regeln und nicht entscheiden wem der Vorteil endgültig zugewiesen werden soll. Ansonsten käme man zu einem Zirkelschluss, der so nicht gewollt ist.

Wenn das jemanden interessiert, kann ich das ausführlich erst nächste Woche darlegen;)
 
Sorry, Lana, kommt davon, wenn man 3 Sachen auf einmal macht. :rotwerd:
Ich hatte vorhin nur den "ehrlichen Finder" vor Augen. Der von dir zitierte § bezieht sich auf die Rechtsansprüche zwischen Finder und Gemeinde, die in den genannten §§ 973,974 und 976 geregelt werden. Nicht die zwischen Finder und "Verlierer".

???
§ 977 BGB bezieht sich doch auch auf den "ehrlichen Finder".
 
§ 977 BGB bezieht sich doch auch auf den "ehrlichen Finder".

Er bezieht sich auf die genannten §§. Auf den Eigentumserwerb des Finders, Eigentumserwerb nach Verschweigung und den Eigentumserwerb der Gemeinde. In §977 geht es eben nicht um einen Vorbesitzer und seine Rechtsansprüche.

Wenn das jemanden interessiert, kann ich das ausführlich erst nächste Woche darlegen

Ja, auf jeden Fall. Vor allem, weil mir nicht ein einziger Fall bekannt ist, wo ein Hund nach 6 Monaten wieder an einen Vorbesitzer ausgehändigt wurde. Es dürfte alle Komunen und deren Zuständige dazu veranlassen, neue Übernahmeverträge aufsetzen zu müssen, wenn es anders wäre. Denn es ist wäre ja dann Betrug, wenn in meinem Vetrag steht, dass mein Fundhund mir nach Ablauf der Frist gehört.
 
§ 977 BGB bezieht sich doch auch auf den "ehrlichen Finder".

Er bezieht sich auf die genannten §§. Auf den Eigentumserwerb des Finders, Eigentumserwerb nach Verschweigung und den Eigentumserwerb der Gemeinde. In §977 geht es eben nicht um einen Vorbesitzer und seine Rechtsansprüche.

Also irgendwie verstehe ich nicht ganz, wie du das meinst.

§ 977 BGB regelt einen Anspruch des vorigen Eigentümers gegen den Finder (Privatperson oder Gemeinde).
Der ehemalige Eigentümer verliert aufgrund der §§ 973 ff sein Eigentum, ist also derjenige, der einen Rechtsverlust erlitten hat und kann sich damit gegen den Finder wenden.

Wenn das jemanden interessiert, kann ich das ausführlich erst nächste Woche darlegen

Ja, auf jeden Fall. Vor allem, weil mir nicht ein einziger Fall bekannt ist, wo ein Hund nach 6 Monaten wieder an einen Vorbesitzer ausgehändigt wurde. Es dürfte alle Komunen und deren Zuständige dazu veranlassen, neue Übernahmeverträge aufsetzen zu müssen, wenn es anders wäre. Denn es ist wäre ja dann Betrug, wenn in meinem Vetrag steht, dass mein Fundhund mir nach Ablauf der Frist gehört.

Die Leute, die einen Fundhund aus dem Tierheim übernehmen, sind ja auch nicht Finder im Rechtssinne;)

Wenn ich dazu komme, schreibe ich nächste Woche was dazu und ziehe meine ultimativ schlauen Bücher als Beweis heran:D
 
Also irgendwie verstehe ich nicht ganz, wie du das meinst.

§ 977 BGB regelt einen Anspruch des vorigen Eigentümers gegen den Finder (Privatperson oder Gemeinde).

Wo liest du das? Der ehemailige Eigentümer wird in dem § nicht erwähnt.

Der ehemalige Eigentümer verliert aufgrund der §§ 973 ff sein Eigentum, ist also derjenige, der einen Rechtsverlust erlitten hat und kann sich damit gegen den Finder wenden.

Es geht in dem § 973 um die Ansprüche des Finders und seinen Eigentumserwerb. Wann ein Vorbesitzer sein Tier zurück erlangen kann, bzw. dieses Eigentum nicht enstehen kann, steht dort auch. In benanntem § wird aber eben nicht aufgeführt, wann und warum ein Vorbesitzer seine Ansprüche verliert. Deshalb steht auch der benannte § in keinem Zusammenhang zu ihm und seinem Rechtsanspruch.
Der Finder wird Eigentümer, sofern er es ordnungsgemäß bei der Behörde gemeldet hat. Die Behörde (bzw. das BGB) macht ihn zum Eigentümer. Und sie verliert dann den Rechtsanspruch dem Tier gegenüber. In § 977 werden nur die Gemeinde und der Finder benannt.

Die Leute, die einen Fundhund aus dem Tierheim übernehmen, sind ja auch nicht Finder im Rechtssinne;)

Tierheime dürfen Fundsachen verkaufen, an denen sie keinen Rechtsanspruch haben? Wieso wartet man dann überhaupt 6 Monate, bis das Tier den Eigentümer wechseln kann?
 
Also irgendwie verstehe ich nicht ganz, wie du das meinst.

§ 977 BGB regelt einen Anspruch des vorigen Eigentümers gegen den Finder (Privatperson oder Gemeinde).

Wo liest du das? Der ehemailige Eigentümer wird in dem § nicht erwähnt.

Doch natürlich.

"Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet" = z.B. ehemaliger Eigentümer.

Der ehemalige Eigentümer verliert aufgrund der §§ 973 ff sein Eigentum, ist also derjenige, der einen Rechtsverlust erlitten hat und kann sich damit gegen den Finder wenden.

Es geht in dem § 973 um die Ansprüche des Finders und seinen Eigentumserwerb. Wann ein Vorbesitzer sein Tier zurück erlangen kann, bzw. dieses Eigentum nicht enstehen kann, steht dort auch.
In benanntem § wird aber eben nicht aufgeführt, wann und warum ein Vorbesitzer seine Ansprüche verliert. Deshalb steht auch der benannte § in keinem Zusammenhang zu ihm und seinem Rechtsanspruch.


In § 973 steht nur, wann der Finder Eigentum erwirbt und wann nicht.
Wenn es ein ehrlicher Finder ist, wird er nach sechs Monaten Eigentümer.

In dem Moment, in welchem der Finder Eigentümer wird, verliert der Vorbesitzer das Eigentum an der Sache. Er erleidet einen Rechtsverlust.


Der Finder wird Eigentümer, sofern er es ordnungsgemäß bei der Behörde gemeldet hat. Die Behörde (bzw. das BGB) macht ihn zum Eigentümer. Und sie verliert dann den Rechtsanspruch dem Tier gegenüber.

Der Finder erlangt Eigentum kraft Gesetzes. Das Gesetz ist NICHT die Behörde. Die Behörde macht ihn deshalb auch nicht zum Eigentümer.
Die Behörde hat grds. keinen Anspruch auf das Eigentum am Tier, es sei denn der Finder will es so. Die Behörde verliert nichts.

In § 977 werden nur die Gemeinde und der Finder benannt.

Nein, siehe oben.

Ich habe jetzt extra meinen alten Palandt BGB-Kommentar rausgekramt und zitiere aus der Kommentierung zu § 977 BGB:

"Anspruchsberechtigt sind der bisherige Eigentümer und der dinglich Berechtigte, aber nicht der Finder iFv § 976 II. Schuldner ist der Finder (§§ 973, 974) oder die Gemeinde (§976) oder ein Dritter nach § 822."

Tierheime dürfen Fundsachen verkaufen, an denen sie keinen Rechtsanspruch haben?

Die Tierheime werden nach 6 Monaten Eigentümer. Also können sie das Tier auch verkaufen. Von "keinen Rechtsanspruch haben" kann also nicht die Rede sein.
 
Da ich ja erkennbarer Weise kein Jurist bin, habe ich mich zwischenzeitlich mal an diejenigen gewendet, die Abgabeverträge für unsere Komune aufsetzen. Dazu gab es eine Vorabinfo, aber zunächst unsere Unstimmigkeiten.
"Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet" = z.B. ehemaliger Eigentümer.
Der Finder erlangt Eigentum kraft Gesetzes. Das Gesetz ist NICHT die Behörde. Die Behörde macht ihn deshalb auch nicht zum Eigentümer.
Die Behörde hat grds. keinen Anspruch auf das Eigentum am Tier, es sei denn der Finder will es so. Die Behörde verliert nichts.

Das habe ich gleich mal zusammen zitiert. Einen Rechtsverlust z.B. nach §973 erleidet der Finder, nämlich z.B. den auf Finderlohn, nachdem das Tier zu seinem Eigentum geworden ist. In diesem Gesetz sind auch nur seine Ansprüche beschrieben, bzw. wann er nicht Eigentümer werden kann. Den Verlust eines Rechtsanspruchs für den Vorbesitzer kann man nur daraus ableiten, er ist nicht Bestandteil des Gesetzes.

Was die Behörde anbelangt, war das wohl unglücklich ausgedrückt von mir. Ich brauche als Finder, wenn ich rechtmäßig Eigentum am Fund erlangen will, die ordnungsgemäße Meldung bei der Behörde. Nur dann ist mir eine "legale Übernahme" überhaupt möglich. Auf das BGB, oder wie du es schreibst, das Gesetz, habe ich daher in Klammern verwiesen. Verzichte ich darauf, ergeben sich eben die auch von dir genannten Ansprüche der Behörde.

Ich habe jetzt extra meinen alten Palandt BGB-Kommentar rausgekramt und zitiere aus der Kommentierung zu § 977 BGB:

"Anspruchsberechtigt sind der bisherige Eigentümer und der dinglich Berechtigte, aber nicht der Finder iFv § 976 II. Schuldner ist der Finder (§§ 973, 974) oder die Gemeinde (§976) oder ein Dritter nach § 822."

Nach Ablauf der 6 Monate ist der Finder auch kein Finder mehr, sondern Eigentümer. Und § 977 bezieht sich auf den Zeitpunkt nach den 6 Monaten.

Tierheime dürfen Fundsachen verkaufen, an denen sie keinen Rechtsanspruch haben?
Die Tierheime werden nach 6 Monaten Eigentümer. Also können sie das Tier auch verkaufen. Von "keinen Rechtsanspruch haben" kann also nicht die Rede sein.

Was diese Weitergabe anbelangt, habe ich bisher nur die mündlichen Aussagen. Ich hoffe, ich kann das richtig wieder geben.
Die Besonderheit der "Sache Tier" kann sowohl ein Tierheim als auch einen Finder schon vor Ablauf der 6 Monate zum Eigentümer machen und das Fundrecht ist dann (inkl. §977) irrelevant.
Komunen sind nur zur Aufnahme von Fundtieren verpflichtet. Nicht aber zur Aufnahme, Aufbewahrung und Versorgung von herrenlosen Tieren. Eine für Komunen verbindliche Unterscheidung gibt es nicht. Als herrenlose Tiere gelten Tiere, die z.B. ausgesetzt wurden, auch wenn das nicht erlaubt ist. Tiere ohne Besitzer darf jeder zu seinem Eigentum machen, für sie gilt das Fundrecht nicht. Wird nun also ein Tier als "gefunden" gemeldet oder bei der zuständigen Behörde abgeliefert, entscheidet die Komune nach ebenfalls nicht weiter festgelegten Kriterien, ab wann ein Tier als herrenlos gilt. Es gibt sogar Komunen, die bereits 4 Wochen nach Auffinden ein Tier als herrenlos bezeichnen, wenn kein Besitzer dieses Tier durch eine Verlustanzeige Anspruch angemeldet hat. Die meisten Komunen hingegen setzen diese Frist in Anlehnung an das Fundrecht auf 6 Monate fest. Danach ist das Tier ein herrenloses Tier, an dem keine Fundrechte geltend gemacht werden können.
Diese Handhabung macht gleich mehrfach Sinn. Zum einen natürlich für die Komunen, die die Versorgung und Verwahrung von herrenlosen Tieren im Gegensatz zu Fundtieren nicht leisten müssen. Zum anderen natürlich, weil an einem herrenlosen Tier ohne Zustimmung eines Dritten Eigentum erlangt werden kann, da das Fundrecht für sie nicht greift.

Über die Auslegung unterschiedlichster Gesetze streiten tagtäglich unzählige Menschen. Und ich denke, dass auch wir beide hier keine Einigung erzielen werden. Müssen wir aber auch nicht, da wir nicht vor Gericht stehen. Sollte ich dazu noch weitere schriftliche Infos erhalten, reiche ich die gern nach.

Wie auch bei dem urprünglichen Thema liegt es daher oft an einem Richter, über Recht und Unrecht zu entscheiden. Was das Thema Kastration anbelangt, habe ich auch dazu Aussagen, die eventuell erklären, weshalb es in benanntem Fall nur einen Vergleich und kein Urteil gegeben hat. Leider sind ja keine Einzelheiten bekannt. Bei der Verwahrung von Fundsachen ist Schaden von dieser Sache abzuwenden. Für Tiere gilt, dass sie unter Berücksichtigung des Tierschutzgesetzes untergebracht sein müssen. Artgerechte Haltung für ein Rudeltier würde auch die Rudelhaltung beinhalten, aus der unkontrollierbarer Nachwuchs zu erwarten wäre. Was sowohl für ein Zuchttier (wie in diesem Fall) als auch für den Versorger Nachteile und Schaden mit sich bringen würde. Es war nun also Aufgabe der Richterin zu beurteilen, ob zur Abwendung eines solchen Schadens die Kastration gerechtfertigt war. Musste sie nicht, da sich die Parteien verglichen haben. Aus diesem Fall lässt sich daher nicht ableiten, dass die Kastration eines Tierheimtieres in keinem anderen Fall durchgeführt werden darf.
 
das war ja ne richtig tolle fleissarbeit, MaHeDo :)

"Leider sind ja keine Einzelheiten bekannt. Bei der Verwahrung von Fundsachen ist Schaden von dieser Sache abzuwenden. Für Tiere gilt, dass sie unter Berücksichtigung des Tierschutzgesetzes untergebracht sein müssen. Artgerechte Haltung für ein Rudeltier würde auch die Rudelhaltung beinhalten, aus der unkontrollierbarer Nachwuchs zu erwarten wäre. Was sowohl für ein Zuchttier (wie in diesem Fall) als auch für den Versorger Nachteile und Schaden mit sich bringen würde. Es war nun also Aufgabe der Richterin zu beurteilen, ob zur Abwendung eines solchen Schadens die Kastration gerechtfertigt war. Musste sie nicht, da sich die Parteien verglichen haben. Aus diesem Fall lässt sich daher nicht ableiten, dass die Kastration eines Tierheimtieres in keinem anderen Fall durchgeführt werden darf." zitat MaHeDo

weder die ts-hundeverordnung noch die th-ordnung (jeweils land BRB) schreiben mMn zwingend eine rudelhaltung vor.
und selbst bei einer rudelhaltung kann man nich grundsätzlich von der möglichkeit der "unkontrollierten vermehrung" ausgehen, denn
das "rudel" (naja-eigentlich ist es ja nur eine gruppe) lebt nicht irgendwo autark, sondern in einem th.
die intakte hündin in eine gruppe und der intakte rüde in eine andere gruppe - wäre auch eine variante der problemlösung gewesen, wenn man denn keine zwinger-einzelhaltung mag/hat.
die hündin ging in eine ps. ich denke, in einer ps sollten prinzipiell möglichkeiten zur (zeitweilligen) trennung der tiere bestehen.

vielleicht ist es schade, dass es kein urteil gab, da wir alle so ein wenig mit unserer rechtsauffassung rumdümpeln.

LG :hallo:
 
Da ich ja erkennbarer Weise kein Jurist bin, habe ich mich zwischenzeitlich mal an diejenigen gewendet, die Abgabeverträge für unsere Komune aufsetzen. Dazu gab es eine Vorabinfo, aber zunächst unsere Unstimmigkeiten.

Ich bin angehende Juristin (und nein, nicht im 1. Semester:D).
Ich habe sicherlich nicht alles juristisch einwandfrei erklärt, aber im Wesentlichen ist es das, was ich gelernt habe. Ich habe gerade sowas von andere Dinge im Kopf.

Es geht doch darum, ob ein Bereicherungsanspruch gegen den Finder (UND neuen Eigentümer, weshalb sollte das eine das andere ausschließen?) möglich ist.

Und wenn wir schon Außenstehende zitieren, will ich dann auch mal:

"Grundsätzlich ermöglichen die Fundvorschriften einen Eigentumserwerb des Finders. Allerdings ordnet § 977 an, dass der Erwerb nicht endgültig ist, sondern in den genannten zeitlichen Grenzen [gemeint ist die 3-Jahres-Frist] eine Rückübereignung nach Bereicherungsrecht zu erfolgen hat."

Prof. Dr. Astrid Stadler, im Examinatorium Sachenrecht WS 2009

Dass Regelungen über den Fund auf "herrenlose Sache" (Tiere) nicht anwendbar sind, ist klar, habe ich mit keinem Wort bestritten.

Für alles andere habe ich momentan ehrlich keine Zeit, ich bin bis nächste Woche zeitmäßig völlig verplant.
 
Für alles andere habe ich momentan ehrlich keine Zeit, ich bin bis nächste Woche zeitmäßig völlig verplant.

Kann ich verstehen, ein Forum muss ja nicht die Lebensmitte sein. :D Trotzdem oder gerade wegen deines engen Zeitrahmens vielen Dank für die Diskussion.
Als regelmässige Besitzerin von Fundhunden sowie kurzfristige "Verwahrstelle" interessiert mich dieses Thema natürlich persönlich sehr, gerade weil ich niemals damit konfrontiert wurde. Zumindest für mich war dein Einwand für mich Anlass, das mit meinen Vertragspartnern zu klären bzw. mögliche Folgen meiner Übernahme abschätzen zu können.
 
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