Hundehalter und der Tierschutzverein Hannover hatten in Berlin
dagegen geklagt, dass es in der niedersächsischen Verordnung für
bestimmte Hunderassen Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbote sowie
Maulkorb- und Leinenzwang gibt. In der Kategorie eins sind
Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pitbulls als
"besonders gefährliche Hunde" erfasst. Zur Kategorie zwei gehören
unter anderem Dobermänner und Rottweiler.
Als gefährlich eingestufte Hunde müssen in Niedersachen und
einigen anderen Bundesländern an Wesenstests teilnehmen. Die Halter
müssen nachweisen, dass sie geeignet sind, einen Hund zu führen. Die
Kläger wandten sich in der Verhandlung speziell gegen die
Rassekataloge. Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (OVG) war ihren
Argumenten vor rund einem Jahr zum Teil gefolgt. Das Land
Niedersachsen war dagegen in Revision beim Bundesverwaltungsgericht
gegangen und unterlag jetzt.
Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass bisher wissenschaftlich
nicht ausreichend geklärt sei, welche Bedeutung der genetischen
Veranlagung eines Hundes als Ursache für Beiß-Attacken zukomme. Die
ebenfalls in der Verhandlung aufgeworfene Frage, warum nicht auch der
deutsche Schäferhund in die Kategorie zwei der Verordnung aufgenommen
worden sei, spiele angesichts der Nichtigerklärung keine Rolle mehr.
(Aktenzeichen: BverwG 6 CN 5.01, 6.01., 7.01 und 8.01)
(Internet: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:
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