@ bokkie:
Ausschnitt aus der Verwaltungsvorschrift in BW:
Ausschnitt aus der Verwaltungsvorschrift in BW:
2.2 Anspringender Hund (§ 2 Satz 2 Nr. 2 PolVOgH)
Ein Anspringen in aggressiver oder gefahrdrohender Weise liegt in der Regel
vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs
herbeigeführt hat. Gefahrdrohend ist das Anspringen, wenn aus der
Sicht des Angesprungenen – objektiv nachvollziehbar – die Möglichkeit einer
Verletzung bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen in
seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht.
Ich denke mal so oder so Ähnlich dürfte das wohl in jeder Landesverordnung stehen.
Der Angesprungen entscheidet für sich, ob er das als gefahrdrohend empfindet oder nicht (objektiv nachvollziehbar ist das dann immer!) zumal, wenn er ein Kind mit dabei hatte.
vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs
herbeigeführt hat. Gefahrdrohend ist das Anspringen, wenn aus der
Sicht des Angesprungenen – objektiv nachvollziehbar – die Möglichkeit einer
Verletzung bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen in
seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht.
Ich denke mal so oder so Ähnlich dürfte das wohl in jeder Landesverordnung stehen.
Der Angesprungen entscheidet für sich, ob er das als gefahrdrohend empfindet oder nicht (objektiv nachvollziehbar ist das dann immer!) zumal, wenn er ein Kind mit dabei hatte.