zu Besuch

SofaPaule

10 Jahre Mitglied
Hallo und schon wieder ne Frage... :unsicher:
weiß jemand, wie das mit dem Besuchen in Brandenburg gehandhabt wird ? Dürfen wir unseren Staffbull mitnehmen ? Nicht das uns was passiert, denn der Stb steht ja auf der "Liste" :sauer:
Danke für hilfreiche Antworten!
:hallo:
 
  • 30. April 2024
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Hi SofaPaule ... hast du hier schon mal geguckt?
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§ 2 Führen von Hunden

(1) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hundeführer hat den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen. Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 12 besitzen und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 11 für den zu führenden gefährlichen Hund oder einen anderen gefährlichen Hund erbracht haben.

(2) Eine Person darf nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen Hund führen. Ein gefährlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen Hunden geführt werden.

(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen. Gefährliche Hunde, die im Land Brandenburg gehalten werden, haben darüber hinaus am Halsband eine Plakette deutlich sichtbar zu tragen. Diese Plakette ist rot, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern. Hunde im Sinne des § 8 Abs. 3, für die ein Negativzeugnis erteilt wurde, haben ebenfalls eine Plakette deutlich sichtbar am Halsband zu tragen. Diese Plakette ist grün, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern.

(4) Der Führer eines gefährlichen Hundes hat die Erlaubnis nach § 10 außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden auszuhändigen. Der Führer eines Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3 hat außerhalb des befriedeten Besitztums das Negativzeugnis mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden auszuhändigen.

(5) Gefährliche Hunde, die außerhalb des Landes Brandenburg gehalten werden, haben im Land Brandenburg am Halsband neben dem Namen und der Adresse des Hundehalters die nach den dortigen Vorschriften erforderlichen Kennzeichnungen oder Markierungen zu tragen. Der Halter hat die entsprechenden Erlaubnisse oder Bescheinigungen mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

(6) Der Hundehalter hat sicherzustellen, dass sich der Hund nicht unbeaufsichtigt außerhalb des befriedeten Besitztums aufhält. Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
 
Danke für die Antwort, aber so ganz schlau werde ich daraus nicht. Heißt das, ich darf mit meinem Hund dann nicht spazieren gehen (=außerhalb des "befriedeten Besitzes" oder wie der Terminus sich schimpft) sondern nur im "großzügigen" Garten puschern gehen ? Und Hundekontakt auch meiden ? (das ist das geringste Problem)
Und Wesenstest etc., sowas haben wir nicht weil man sowas in Österreich nicht braucht. Also einfach anner Leine lassen, Halsband mit Zettel dran, Zuchtpapiere (in Kopie) dabei haben und sonst kein Problem ? :verwirrt: Ich verstehe doch das Beamtenlatein so schlecht... :unsicher:
Danke erneut! :hallo:
 
Ist es denn so schwer?
Hund nur durch volljährige Personen, die den Hund kontrollieren können, ausführen. Nicht mit anderen Hunden zusammen ausführen. Name, Adresse und - falls bei Euch in Ö notwendig - sonstige Kennzeichen (z.B. Steuermarke) ans Halsband. Falls Du irgendwelche Bescheinigungen zum Hund hast (Halteerlaubnis, Zollpapiere, etc.) führst Du die beim Gassi mit. Ausweis würde ich auch mitführen, damit Du bei ner evtl. Kontrolle sofort nachweisen kannst, dass der Hund Dir gehört und in Ö gemeldet ist. Hund nicht unbeaufsichtigt rumschlumpfen lassen. Und in der jeweiligen Verordnung der besuchten Gemeinde gucken, ob es sonstige Auflagen gibt. Oft sind bspw. Leinenzwang und Freilaufgebiete durch die Gemeinden per Verordnung geregelt.
 
Ok, danke für die erneute Antwort auf meine schwere Frage und für die Nachsicht hinsichtlich meiner mentalen Mangelerscheinungen. :)
 
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