§4 Abs.5 der Hessen -Hunde VO besagt
(Quelle:
jlr-HuVHEV1P4)
Folgende Änderungen traten mit Verordnung vom 15.10.2010 in Kraft:
(5) Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten Anforderungen entspricht. Bei einem nicht länger als vier Wochen dauernden Aufenthalt des Hundes mit einer Begleitperson in Hessen ist der Sachkundenachweis entbehrlich, wenn der Hund mit einer Vorrichtung geführt wird, die das Beißen zuverlässig verhindert. ...
von daher wäre alles klar, da nach übergeordnetem Bundesrecht jeder, der in einem anderen Ort arbeitet, dort aber nicht seinen dauerhaften Wohnaufenthalt hat, Besuchereigenschaft in diesem Ort für unbestimmte Dauer hat.
Bei Hund und Halter e.V. nach zu fragen, halte ich für sehr gut. Das Ergebnis kannst Du vielleicht hier veröffentlchen?