Anschaffung Pittbull (erst/zweitwohnsitz)

@LovelyPitbull

Ehrlich gesagt ist mir relativ schnuppe, ob und was und wie du studierst....auch dein Wohlergehen ist mir relativ egal... Ich hab nur so meine Bedenken, was die Umsetzung dieses blauäugigen Planes angeht...
 
  • 20. April 2024
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Hi christine1965 ... hast du hier schon mal geguckt?
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Kommt mal runter Leute. Ich weiß, dass solche Fragen mehrheitlich meinen “wie kann ich das Gesetz umgehen?“, aber in dem Fall war die Frage doch eher, was genau das Gesetz in diesem Fall überhaupt sagt. Der TE hat nirgendwo behauptet, dass er morgen loszieht, um sich den Hund zu holen, sondern will beim Amt fragen, wie die Situation genau aussieht. Dass er hier vorher um Erfahrungen gebeten hat, ob schonmal jemand in einer ähnlichen Situation war, ist was anderes, als das übliche “ich melde meinen Hund einfach wo anders an, merkt ja keiner“ oder “wie kann ich den Hund trotzdem halten?“. Er hat doch gesagt, dass er erst später einen Hund anschafft, wenn das auf die Art, die ihm vorschwebt, rechtlich nicht machbar ist. Insofern, wäre toll, wenn beide Seiten aufhören könnten rumzuzicken. :albern:
 
Für die anmeldung als Erstwohnsitz in BW würden ja 6 Monate und 1 Tag abstinenz von Bamberg (Bayern) reichen.
Oder sehe ich das falsch?

Danach würde ich auch wieder nach BW ziehn, dann wäre das ja kein Problem mehr.

Rein rechtlich denke ich, ist der Erstwohnsitz dort wo der Lebensmittelpunkt ist. Der Lebensmittelpunkt bezieht sich hauptsächlich auf soziale Bindungen. Familie, Vereinszugehörigkeit, Eltern, Freunde, Bekannte ... Wenn sich das alles jetzt schon in BW befindet, du schon während des Studiums viel Zeit in BW verbringst, du nach dem Studium auch genau dort wieder fest hinziehen möchtest, ist so für mich schon der Lebensmittelpunkt BW belegt. Diese 6 Monate plus einen Tag ist glaube eher für das Steuerrecht relevant, ist aber dadurch natürlich auch ein wichtiger Anhaltspunkt für andere Rechtsbereiche, wie hier. Allerdings mußt du dich selbst kritisch hinterfragen, ob denn, wenn es wirklich zu einem Rechtsstreit kommen sollte, das der Wahrheit entspricht. Wenn das nur ein schlitzohrig aufgebautes Konstukt ist um das Listenhundgestetz in Bayern zu umgehen, wird das ganz schnell auflaufen und der Hund sitzt wieder dort wo er herkam.
 
Entscheidend ist tatsächlich steuerrechtlich gesehen der Lebensmittelpunkt inklusive soziale Kontakte... nicht die Dauer des Aufenthaltes.





Allerdings weiß ich nicht, ob das auch bezüglich der Hundegesetzgebung gilt, denn wie @kitty-kyf ja schon schrieb, enthält das bayerische LHG da den Passus von "wenigen Wochen"...

Ich fürchte, da kann dir tatsächlich nur das Amt weiterhelfen .- oder ein entsprechend bewanderter Anwalt-
 
Danke euch allen ❤️ Ja führt echt kein weg dran vorbei... die formulieren ja auch alles so schwamming, damit die dann frei schnauze entscheiden können
 
@Matthias W. . @LovelyPitbull

Die 6 Monate und 1 Tag gelten dann als Anhaltspunkt, wenn wirklich nichts anderes zu finden ist, das irgendwie ausschlaggebend ist.

Bei jemandem, der mindestens einen Ehepartner oder sogar Kinder hat, ist immer der gemeinsame Wohnsitz der Hauptwohnsitz, auch wenn er aus arbeitstechnischen Gründen mehr Platz am Zweitwohnsitz verbringt.

(Das war beim GG zB so, der ja jahrelang nur am Wochenende zuhause war.)

Bei anderen zählen als ausschlaggebend Freundeskreis, Vereine, ehrenamtliches Engagement usw. Dafür muss man aber regelmäßig zuhause aufschlagen und dieses auch belegen können. Ich hatte zB einen Studienkollegen, auf den das im Gegensatz zu mir zutraf: Der war bei sich im Dorf im Tischtennisverein Trainer und spielte Fußball, war in der Freiwilligen Feuerwehr etc. und fuhr wirklich stramm jedes Wochenende seine 130 km nach Hause, weil ihm sonst etwas gefehlt hätte.

(In seinem Fall hatte das den Nachteil, dass er - im Gegensatz zB zu mir - am Studienort Zweitwohnungssteuer zahlen musste - hat er aber sogar gemacht, weil für ihn der Zweitwohnsitz Überzeugungssache war.)
 
Allerdings weiß ich nicht, ob das auch bezüglich der Hundegesetzgebung gilt, denn wie @kitty-kyf ja schon schrieb, enthält das bayerische LHG da den Passus von "wenigen Wochen"...

Ich fürchte, da kann dir tatsächlich nur das Amt weiterhelfen .- oder ein entsprechend bewanderter Anwalt-


Mit jedem Besuch am Hauptwohnsitz, und sei es nur mit einer Übernachtung, fangen diese Wochen erneut an.

Nun müsste nur definiert werden wieviel denn diese wenigen Wochen sind.

So meines Wissens nach.
 
Ich meine, hier hätte mal jemand für Nürnberg etwas von 3 Wochen geschrieben, aber "wenige" ist in der Tat recht schwammig formuliert.
 
Jetzt mal unabhängig davon, ob das rechtlich ganz gut aussieht, sehe ich keinen Sinn in deinem Vorhaben. Rein auf die Haltung in Bayern bezogen. Ich habe mir mal in Ruhe die Landesverordnung und was so die Polizei dazu schreibt durchgelesen. Es wird eigentlich nur mit der Sicherheit argumentiert. Alleine schon das es den einzelnen Gemeinden obliegt, selbst bei einem Hund mit Negativzeugnis, die volle Kampfhundesteuer zu verlangen, zeigt die wollen das Thema Kampfhund einfach nicht haben. Dann kommt da ein Student daher und hat eventuell ein klitzekleines Schlupfloch gefunden. Das können die einfach nicht auf sich sitzen lassen.

Zum Thema "vorrübergehender Aufenthalt" ...: da steht

"6. Urlaub in Bayern mit einem sogenannten Kampfhund - was muss ich beachten?


Bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt in Bayern, wie es z.B. bei einem Urlaub von nur wenigen Wochen der Fall ist, entsteht wegen der Haltung eines Kampfhundes keine Erlaubnispflicht.
Unabhängig von den Kampfhunderegelungen können die Gemeinden zur Haltung von Hunden Verordnungen oder Anordnungen erlassen, die das freie Umherlaufen dieser Tiere betreffen."

Rein rechtlich könnte ich mir die Argumentation vorstellen, ein Urlaub ist nicht wie dein zeitlich begrenzter Aufenthalt zu sehen. Ich würde jetzt dein Studium als eine (Berufs)ausbildung ansehen. Eine Berufsausbildung ist eindeutig nicht einem Urlaub gleichzusetzen. Über das Thema Hauptwohnsitz könnte man versuchen deinen Studiumaufenthalt als "vorübergehenden Aufenthalt" zu bezeichnen, was aber bei einem Rechtsstreit nicht durchzusetzen sein wird. Man muß immer bedenken, am Ende fällt ein Richter das Urteil. Und dieser Richter steht hinter dem Rechtssystem das Bayern die Kampfhunde einfach nicht will. Ich sehe da kein Land für dich ...

Was allerdings bisher ganz vergessen wurde. Dein Vermieter in Bayern wird sein Recht einfordern, die Hundehaltung erlauben oder verbieten zu können. Soweit ich das jetzt gelesen habe, kann nicht grundsätzlich die Hundehaltung verboten werden. Es wird im Einzelfall entschieden. Nur wenn du jetzt mit einem Kampfhund ankommst, wird der Vermieter höchstwahrscheinlich genau die Landesbegründung "Sicherheit" für seine anderen Mieter übernehmen. Also auch hier sehe ich kein Land für dein Vorhaben.

Insgesamt sehe ich in deinem Plan eigentlich nur Stress auf dich und deinen Hund zukommen. Alleine schon der permanante Leinenzwang, den du ganz bestimmt auferlegt bekommst, sollte dein Hund nicht eh direkt eingezogen werden und so lange irgendwo rumsitzen müssen bis das Thema rechtlich geklärt ist. Immer mit dem Argument der Sicherheit für die Bevölkerung, das ist ein sehr schlagkräftiges Argument. Das macht so für mich echt keinen Sinn.
Erstrecht weil dein Bayernaufenthalt zeitlich sehr begrenzt ist. Ich würde das bischen Zeit bis zum Ende deiner Ausbildung aussitzen und mir dann zuhause ganz entspannt meinen Wunschhund zulegen.
 
Und dieser Richter steht hinter dem Rechtssystem das Bayern die Kampfhunde einfach nicht will. Ich sehe da kein Land für dich ...
In Bayer darf eine Gemeinde ja Kat1 Hunde genehmigen. Wenn der TE das also VOR der Anschaffung des Hundes mit der Gemeinde klärt und eine Haltegenehmigung für seinen Hund bekommt, wird das Thema auch nicht vom Richter geklärt.
Der Erstwohnsitz in BW macht nach meinem Verständnis die Genehmigung nicht obsolet, weil die Zeit des Lebens in Bayern über einen vorübergehenden Aufenthalt hinaus geht. Bei Hunden aus dem Ausland, die ja auch vorübergehend in D zu Besuch sein dürfen, liegt die Grenze zB bei 4 Wochen/Jahr.
Dein Vermieter in Bayern wird sein Recht einfordern, die Hundehaltung erlauben oder verbieten zu können.
Das muss man, wie in BW im übrigen auch, grundsätzlich vor der Anschaffung eines Listenhundes klären. Wohnungssuche ist mit so einem Hund sicher nicht einfach - aber es gibt durchaus Vermieter die nichts dagegen haben.

Ich würde das bischen Zeit bis zum Ende deiner Ausbildung aussitzen und mir dann zuhause ganz entspannt meinen Wunschhund zulegen.
Da gebe ich dir allerdings recht.
 
Ich denke du brings bischen was durcheinander:
Gerade weil du als privater Halter in Bayern eines KAT1 Hundes eine Haltergenehmigung brauchst und diese quasi nie ausgestellt wird, ist erst das Konstrukt mit Hauptwohnsitz in BW aufgekommen. Genau um die Frage wie denn in diesem Fall das Thema vorübergehender Aufenthalt gewertet wird geht es eigentlich. Ist der Hauptwohnsitz in BW, ist dort wirklich der Lebensmittelpunkt, ist es für mich rechtlich korrekt auch dort den Hund anzumelden. Wenn das sauber wäre, ist die Ausbildungszeit in Bayern als vorübergehnder Aufenthalt zu sehen, wodurch es für die Haltung eines Kampfhundes in Bayern keine Erlaubnispflicht gibt. Viele Gemeindes geben einen Leinenzwang auf, das wars dann aber auch schon. Und genau das kann aus meiner Sicht Bayern nicht akzeptieren, daher würde das vor einem Richter landen.

Die rechtliche Grundlage mit den 4 Wochen Aufenthalt bei Besuch hat hier keine Verbindung, da hier der Halter keinen Wohnsitz im Inland haben darf, was hier nicht der Fall ist.
 
Die rechtliche Grundlage mit den 4 Wochen Aufenthalt bei Besuch hat hier keine Verbindung, da hier der Halter keinen Wohnsitz im Inland haben darf, was hier nicht der Fall ist.
Das halte ich für fraglich. Wenn im bayrischen LHG steht, dass unter einem vorübergehenden Aufenthalt etwas wie ein Urlaub von wenigen Wochen zu verstehen ist, sehe ich durchaus die Parallele zu Besuchshunden aus dem Ausland.
Es würde mich sehr überraschen, wenn der TE die Auskunft bekäme, ein Studium sei einem Urlaubsaufenthalt gleich zu setzen und deshalb könne er den Hund genehmigungsfrei halten. Er hat immerhin einen Wohnsitz da, im Unterschied zu einem Urlauber.
 
Wenn das sauber wäre, ist die Ausbildungszeit in Bayern als vorübergehnder Aufenthalt zu sehen, wodurch es für die Haltung eines Kampfhundes in Bayern keine Erlaubnispflicht gibt.
Nein, ich denke eben, wie Snowflake, dass eine Ausbildungszeit mit festem (Zweit)wohnsitz in Bayern nicht unter den Punkt "vorübergehender Aufenthalt" fällt und somit genehmigungspflichtig ist. Ob er eine Chance hat, diese Genehmigung zu erhalten muss der TE klären und hat er ja auch vor zu tun. Davon ist dann die Anschaffung des Hundes abhängig zu machen.
 
Nochmals danke, das mit dem Vermieter hab ich tatsächlich vergessen zu erwähnen.
Ich verstehe mich super mit dem Vermieter, helfe ihm auch ift mit Fahrten zum Kamrankenhaus etc. und bei einem dieser Fahrten kam das Thema auf und er erlaubte mir das damals. Klar müsste ich mir das noch am besten schriftlich geben lassen.
 
Ich würde, wenn du es dir leisten kannst, wirklich einen guten Anwalt organisieren, und wenn es soweit sein sollte, alles schriftlich vom Amt geben lassen.
Würde mir den Hund erst dann holen, wenn ich wirklich sicher bin, dass nicht doch etwas sein kann bezüglich Hund wegnehmen.

Ob du einen Hund stemmen kannst, musst du eh selbst wissen, möchte dazu sagen gerade bei TA-Kosten kann das ganz schön ins Geld gehen.
Auch eventuelle Anwaltskosten können gerade bei guten Anwälten sehr hoch sein.

Gerade bei Arbeitsrassen (natürlich auch bei anderen Hunden, aber oft nicht in diesem Ausmaß) ist auch der Zeitliche Faktor nicht zu unterschätzen.
Ich spreche aus Erfahrung, dass das schnell mal unterschätzt wird
 
@Roli2190 danke :) ja das sowieso, ich möchte keinem Hund zumuten sich an mich zu gewöhnen und dann direkt wieder zurück ins TH zu müssen.
 
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