Lest euch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) durch. Dort steht geregelt, wer wann und warum kündigen darf.
Lehnt die Versicherung die Schadensregulierung mit dem Hinweis ab, daß der Schaden nicht von der versicherten "Sache" (hier Hund) verursacht worden sein kann, könntet ihr in Widerspruch gehen.
Oder ihr fordert nachdrücklich eine Schadensregulierung, räumt damit aber ein, daß der Hund als Schadensverursacher anzusehen ist.
M.E. darf der Versicherer kündigen, wenn er einen Schaden reguliert. DAS macht er in eurem Beispiel offensichtlich nicht.
Ich denke, er bezieht sich auf folgenden §....
So, nun einen Auszug aus den AHB:
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers:
§5 Punkt 5
Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen.
Bei Zuwiderhandlungen ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.
Hier notiere ich euch mal die Kündigungsregelungen des Versicherers:
§ 9
2. Das Versicherungsverhältnis kann ferner gekündigt werden, wenn von dem Versicherer aufgrund eines Versicherungsfalles eine Schadenersatzzahlung geleistet oder ein Haftpflichtanspruch rechtsanhängig geworden ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat.
watson