Ein öffentliches Interesse an der Haftung eines gefährlichen Hundes i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW kann auch darin liegen, dass ein drohender Tierheimaufenthalt vermieden wird.
Mir ist bekannt, dass dieses Urteil schon einmal hier verlinkt wurde. Was aber weiterhin damit passiert ist bzw. ob der Prozess weiter ging, oder ob es in dem Zusammenhang auch andere Urteile gab, ist mir nicht bekannt.
Das Thema ist ja für alle recht wichtig, egal welches Bundesland. Weiß jemand mehr dazu?
Moin moin,
suche Leute mit denen ich mich Treffen kann in oben genannten Bereich oder Umgebung.
Komme selbst aus E-Altenessen.
Wäre schön wenn unser kleiner "zu Großer" Mini-Bulli sich mit gleichgesinnten Austoben könnte...
Bin zu Erreichen bei Wire (gibt's im Appstore von Apple und Android)...
Den Menschen ist einfach nicht mehr zu trauen. Wenn ich nicht wollen würde das Abbie gute Erfahrungen mit Fremden sammelt würde ich deutlich öfter einen Bogen machen. Man lebt ruhiger wenn man sich so etwas gar nicht erst antut...
Dem Halter wünsche ich viel Kraft! :heul: