Kann mir das mal wer erklären?
Seit wann braucht man sowas für "Nichtsokas"????
Hundehaltung ist mit Kosten verbunden
Prenzlau/Brandenburg, 27.2.03
Der Hund ist der beste Freund des Menschen. Er ist ein treuer Kamerad in guten und in schlechten Zeiten. Doch seine Begleitung durch den Alltag ist nicht zum Nulltarif zu haben. Anschaffung und Unterhalt kommen dem Tierhalter mitunter teuer zu stehen. Und auch die Hundehalterverordnung fordert einen finanziellen Tribut. Nicht alle Tiere sind davon betroffen. Die Gebühren richten sich unter anderem nach Größe oder Gewicht, nach Rasse oder Merkmale.
Wie viel aber in den speziellen Fällen zu berappen sei, das wollte Heidrun Schultz von der Kontaktstelle "Hilfe für Tiere in Not" e.V. vom brandenburgischen Innenministerium wissen.
Und da die Auskunft von allgemeinem Interesse sein könnte, schickte die Tierschützerin eine Kopie dieses Schreibens aus der Potsdamer Amtsstube an den Uckermark Kurier. Darin steht: Für den Hundehalter entstehen im Hinblick auf die Anforderungen der "Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 25. Juli 2000" folgende Kosten: Zirka 35 Euro sind als Richtwert für das von einem Sachverständigen zu erstellende Negativgutachten (ohne Fahrtkosten) zu veranschlagen. Als Richtwert für die Sachkundeprüfung durch einen Sachverständigen (ohne Fahrtkosten) sind zirka 55 Euro einzuplanen. Die Gebühren für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes (Paragraph 10, Absatz 1, Hundehalterverordnung) schwanken zwischen 51,13 Euro bis 127,82 Euro. Und damit längst nicht genug: Wer einen Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses für das Halten von Hunden (Paragraph 8, Absatz 3, Satz 3) stellt, der sollte für die Gebühr zwischen 25,56 und 76,69 Euro einplanen. Für ein Führungszeugnis muss der Halter 13 Euro hinblättern. Die Kosten für die Chipkennzeichnung durch den Tierarzt belaufen sich auf zirka 25 Euro.
Soweit die Übersicht über die Kosten für das Halten von ganz "normalen" Hunden.
Die Züchter, Halter und Abrichter von gefährlichen eingestuften Hunden müssen mit anderen Gebührensätzen rechnen. Die Gebühr für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis für das Züchten gefährlicher Hunde gemäß Paragraph 7, Absatz 1, Satz 3 oder für das Ausbilden oder Abrichten gefährlicher Hunde (Paragraph 10, Absatz 1) beläuft sich zwischen 76,69 bis 204,52 Euro. Das Ministerium weist im Schreiben darauf hin, dass bereits nach der Hundehalterverordnung vom 12. Juni 1998 Kosten auf die Halter zugekommen sind.
Neu seien mit der Verordnung vom 25. Juli 2002 nur die Gebühren für den Erhalt eines Negativzeugnisses und gegebenenfalls auch für die Chipkennzeichnung, die nach der Hundehalterverordnung 1998 noch freigestellt war. Auf der Internet-Seite des Innenministeriums des Landes Brandenburg sind unter dem Stichwort Hundehalterverordnung umfangreiche Informationen zum Thema gespeichert.
Seit wann braucht man sowas für "Nichtsokas"????
Hundehaltung ist mit Kosten verbunden
Prenzlau/Brandenburg, 27.2.03
Der Hund ist der beste Freund des Menschen. Er ist ein treuer Kamerad in guten und in schlechten Zeiten. Doch seine Begleitung durch den Alltag ist nicht zum Nulltarif zu haben. Anschaffung und Unterhalt kommen dem Tierhalter mitunter teuer zu stehen. Und auch die Hundehalterverordnung fordert einen finanziellen Tribut. Nicht alle Tiere sind davon betroffen. Die Gebühren richten sich unter anderem nach Größe oder Gewicht, nach Rasse oder Merkmale.
Wie viel aber in den speziellen Fällen zu berappen sei, das wollte Heidrun Schultz von der Kontaktstelle "Hilfe für Tiere in Not" e.V. vom brandenburgischen Innenministerium wissen.
Und da die Auskunft von allgemeinem Interesse sein könnte, schickte die Tierschützerin eine Kopie dieses Schreibens aus der Potsdamer Amtsstube an den Uckermark Kurier. Darin steht: Für den Hundehalter entstehen im Hinblick auf die Anforderungen der "Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 25. Juli 2000" folgende Kosten: Zirka 35 Euro sind als Richtwert für das von einem Sachverständigen zu erstellende Negativgutachten (ohne Fahrtkosten) zu veranschlagen. Als Richtwert für die Sachkundeprüfung durch einen Sachverständigen (ohne Fahrtkosten) sind zirka 55 Euro einzuplanen. Die Gebühren für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes (Paragraph 10, Absatz 1, Hundehalterverordnung) schwanken zwischen 51,13 Euro bis 127,82 Euro. Und damit längst nicht genug: Wer einen Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses für das Halten von Hunden (Paragraph 8, Absatz 3, Satz 3) stellt, der sollte für die Gebühr zwischen 25,56 und 76,69 Euro einplanen. Für ein Führungszeugnis muss der Halter 13 Euro hinblättern. Die Kosten für die Chipkennzeichnung durch den Tierarzt belaufen sich auf zirka 25 Euro.
Soweit die Übersicht über die Kosten für das Halten von ganz "normalen" Hunden.
Die Züchter, Halter und Abrichter von gefährlichen eingestuften Hunden müssen mit anderen Gebührensätzen rechnen. Die Gebühr für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis für das Züchten gefährlicher Hunde gemäß Paragraph 7, Absatz 1, Satz 3 oder für das Ausbilden oder Abrichten gefährlicher Hunde (Paragraph 10, Absatz 1) beläuft sich zwischen 76,69 bis 204,52 Euro. Das Ministerium weist im Schreiben darauf hin, dass bereits nach der Hundehalterverordnung vom 12. Juni 1998 Kosten auf die Halter zugekommen sind.
Neu seien mit der Verordnung vom 25. Juli 2002 nur die Gebühren für den Erhalt eines Negativzeugnisses und gegebenenfalls auch für die Chipkennzeichnung, die nach der Hundehalterverordnung 1998 noch freigestellt war. Auf der Internet-Seite des Innenministeriums des Landes Brandenburg sind unter dem Stichwort Hundehalterverordnung umfangreiche Informationen zum Thema gespeichert.