TS-Listie nach Thüringen mgl?

Pyrrha80

15 Jahre Mitglied
Hallo,

nachdem ich mir den Traum vom eigenen Haus erfüllt habe udn der Umzug bevor steht, kann ich mir endlich den ersehnten Zweithund holen.

Da ich natürlich auch einen Listie nicht ausschließe und am liebsten einen Hund aus dem Tierschutz hätte, möchte ich mich vorher schlau machen.

Ist die Übernahme eines TS_Listies aus anderen Bundesländern nach Thüringen möglich und wenn ja unter welchen Vorraussetzungen?

Ist eine Vermittlung innerhalb von Thüringen möglich?

oder gar nicht.

Hab leider im gesetz so richtig nix mit TS gefunden..nur "geht gar nicht"...

und dass lasse ich nicht gelten :)

Danke!
 
  • 15. Juni 2024
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Hi Pyrrha80 ... hast du hier schon mal geguckt?
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Tja, ...es sieht nun in Thüringen genauso aus wie in BY...alsoo THEORETISCH möglich...praktisch nicht. ;)

Nachweis von berechtigentem Interesse, blabla...kann eben kein "Normalmensch" erbringen.
Bzw das betrifft "nur" die vier Rassen, AmStaff, StaffBull, APBT und Bullterrier.
 
Darf ich da mal einhaken?
Heißt das, die vier Rassen kommen nie wieder aus den Tierheimen Thüringens raus? :uhh:
 
Ja, wie in BY halt...sie können in ein anderes BL vermittelt werden.
 
Na supi :unsicher:

Und die Thüringer dürfen aber nicht aus einem anderen BL eine der vier Rassen aus einem TH holen, oder?
Auch keine Mixe?
Hast Du da einen Link zu? :hallo:
 
Nein, natürlich nicht.
Man kann mittels eines Rassegutachtens, den "Listie" zu einem Mix machen lassen, der phänotypisch nicht einem "Listie" entspricht...dann dürfte man ihn halten. Wie in BY auch. Vorrausgesetzt man findet einen Gutachter der das einem bestätigt...ist eben auch nicht bei jedem Hund möglich, je nachdem wie typisch er aussieht.

Link ist das Th. Gefahrhundegesetz...;)
 
altbestand kann m.W. nach innerhalb von Thüringen vermittelt werden. man muss die OAs darauf hinweisen.
 
Hmm...laut einem th. TH (ich weiß nicht mehr welchens) nicht....:gruebel:
 
es gibt widersprüchliche aussagen. aber altbestand darf vermittelt werden.. diese hunde saßen schon vor der verordnung oder wurden jetzt abgegeben... muss noch mal schauen, welches tierheim so viele hatte...
 
:heul::heul::heul:

Dann hat sich mein Wunsch nach nem süßen Staff wohl erledigt... heul..

Ich dachte wenigstens für TS Hunde gilt eine andere Regelung.

Aber noch ist es nicht soweit...vielleicht ändert sich ja noch was, ich geb die Hoffnung nicht auf...
 
Hmmm,,, wie würde das geregelt werden?
Nach Geburtsdatum der Hunde?
Nach Abgabedatum (macht ja eigtl keinen Sinn)?

Weil sonst könnten ja auch TH anderer BL´s Hunde nach Thüringen in die dortigen TH "verschieben" und man könnte sie dann dort wieder rausholen...?
Im Gesetz gilt jedenfalls "Tierschutz" als Interesse nicht.

:verwirrt:
 
Aus §16(2)
Auf gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
gehalten werden, fi ndet § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 keine Anwendung.
Bedeutet: kein berechtigtes Interesse bei Anschaffung eines Hundes der gelisteten Rassen, wenn sie bei Inkrafttreten des Gesetzes gehalten wurden. Steht nicht drin, von wem sie gehalten werden mussten. Also kein echter Freifahrtschein.
 
@ Murphy... das wär super. Hab mir schon die mir bekannten Ths hier rausgesucht, aber ich kenn nur die großen und hab recht genaue Ansprüche an meinen neuen Wuff (leider), daher kann die Suche länger dauern.

Verdammt und mein neuer Wohnort hat KEINE sog. "Kampfhundesteuer"... der Wuff würde mich nur 72 € im Jahr kosten.. (auch wenn das nicht ausschlaggebend ist)
 
Zitat bibidogs:

"Heißt das, die vier Rassen kommen nie wieder aus den Tierheimen Thüringens raus? "

Hallo bibidogs,
nein, das heißt es nicht.

Erstens haben die Tierheime im Freistaat Thüringen nicht die Voraussetzungen der Erlaubnispflicht nach § 4 ThürTierGefG zu prüfen, dies ist Aufgabe der Ordnungsbehörde, sodass Hunde der in § 3 Abs.2 Nr.1 ThürTierGefG angeführten Rassen grundsätzlich vermittelbar sind. Ob die Tierheime da mitgehen, steht dabei auf einem anderen Blatt Papier. Für diese, meine Annahme spricht auch § 4 Abs.5 Satz 2 ThürTierGefG, wonach bei Antragstellung einer Erlaubnis gem. § 4 Abs.1 ThürTierGefG das Halten des Tieres bis zur Entscheidung über den Antrag (auf Erlaubnis) als vorläufig erlaubt gilt.

Problematisch sind und bleiben aber die Regelungen des § 4 Abs.1 Nrn. 5 und 6 ThürTierGefG (Nachweis des besonderen beruflichen oder wissenschaftlichen Bedarfs und Nachweis, dass v.g. Bedarf nicht durch Hunde anderer Rassen nicht angemessen befiedigt werden kann).
Beide Regelungen sprechen mit Blick auf die ordnungsbehördliche Erlaubnispflicht von der "Anschaffung" eines gefährlichen Tieres. Der Begriff der "Anschaffung" wird im ThürTierGefG, zumindest für mich nicht ersichtlich, indes nicht legal definiert, sodass bei größtmöglicher Spitzfindigkeit die Vermittlung des Tieres auch aus Sicht des "neuen" Halters keinen Anschaffungsvorgang darstellt und somit die v.g. hohen Hürden der Nachweispflicht gegenstandslos wären.
Die wiederum aus einer solchen Sichtweise resultierenden möglichen Probleme für Tierheime, Ordnungsbehörden und v.a. für die Hunde bedeuteten im worst case einen Gau: Einem Bekloppten wird der Hund entzogen, einem anderen Bekloppten wird der Hund herausgegeben.
 


Das lässt zumindest Spielraum ;) Dauer-PS wären damit denkbar (auch wenn ich kein Fan davon bin) bzw Schenkung. Was den Ebay-Schenkungsthread in der TV erklären würde :lol:
 
ach komm, dass ist doch total schwammig was du schreibst...nur weil das TH die Auflagen bei der Vermittlung nicht prüft/prüfen muss...dann nimmt das OA dir den Hund halt dann später ab.

Und dann erklär mir mal mit welcher Argumentationskette du das Holen eines Tieres aus dem TH NICHT als Anschaffung deklarieren kannst.

Sorry, aber genau wegen solchen "Umgehungsversuchen" sitzen ein Haufen Hunde im TH
 
Und dann erklär mir mal mit welcher Argumentationskette du das Holen eines Tieres aus dem TH NICHT als Anschaffung deklarieren kannst.
Weil der Begriff "Anschaffung" den entgeltlichen Erwerb von Eigentum bezeichnet. Kein Eigentum = keine Anschaffung. Kein Preis (o.ä.) = keine Anschaffung.
 
Ich rede nicht von der theoretischen Möglichkeit...sondern von der realen Diskussion mit dem OA....

die sieht bekanntlich ja etwas anders aus...

Ich glaub man zahlt auch heute noch die sog. Schutzgebühr im TH?
 
Mit Verlaub, Pyrrha 80,

das Gesetz ist nicht auf meinem Mist gewachsen.
Ich bemühe mich nur, es zu verstehen, nach dem Wortlaut und Sinn auszulegen und auf vermeintliche Schwachstellen hinzuweisen. That`s it.

Das Problem, das Du beschreibst, ist auch Ordnungsämtern bekannt, die deshalb mit dem Gesetzesvollzug ihre Probleme haben und zurecht Hilfestellungen in Gestalt von Rechtsverordnungen oder/und Verwaltungsvorschriften erwarten.

Und für den Fall, dass die Anschaffung aus Sicht des "neuen" Halters als Erwerbsvorgang ausgelegt werden würde, wird keiner der vier Listenhunde dauerhaft ein thüringisches Tierheim verlassen. Hoch lebe der Tierschutz und Art. 20a GG.
 
Mit Verlaub zurück...

kein OA hat ein Problem damit, die "Adoption" aus dem TH anders zu werten, als als "Anschaffung".. auch wenn du vermeintliche Schwachstellen suchst, das wird wohl keine sein.

Wie gesagt, Hund geholt, weil TH prüft ja nicht, Hund angemeldet und weg ist... und wieder im TH ...ganz einfach.

Das ist die Realität und keine Augenwischerei am Rechner.
 
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