Schlange Eva darf bleiben
Aber nicht alle Haustiere sind in der Mietwohnung willkommen
Jeder, der sich ein Haustier in die Wohnung holen will, sollte vorher in den Mietvertrag schauen. Denn wegen Bello, Hansi oder Mieze kann es in Hausgemeinschaften schnell zum Zerwürfnis kommen. Ist im Mietvertrag kein Passus zu Haustieren enthalten, können «gängige» Tiere wie Hund, Vogel oder Katze ohne Bedenken gehalten werden. Muss die Haustierhaltung aber vom Vermieter genehmigt werden, sollte dieser auch gefragt werden, wie die Rechtschutzversicherung Arag betont.
Wird ein Tier heimlich angeschafft, kann der Vermieter notfalls verlangen, dass es wieder entfernt wird. Wie in diesem Fall: Wer ohne Vermieters Genehmigung in einer Ein-Zimmer-Wohnung zwei Schäferhunde hält, obwohl er bereits «einschlägig» abgemahnt worden ist, riskiert sogar eine fristlose Kündigung.
Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, der Vermieter hätte die Hundehaltung ohnehin genehmigen müssen. Denn erstens ist nach Überzeugung des Amtsgerichts Frankfurt/Main (Az. 33 C 4476/98-67) eine solche Wohnung zu klein für einen Menschen plus zwei Hunde, und zweitens ist bei so großen Hunden immer mit Belästigungen der Mitbewohner zu rechnen. Daher habe der Mieter keinen Anspruch auf eine Genehmigung, hieß es.
Wurde einer Mietpartei das Tier erlaubt, kann es auch anderen Mietern nicht verweigert werden. Wurde einmal eine Erlaubnis für Hund oder Katze erteilt, so kann sie nicht einfach rückgängig gemacht werden. Nach dem Tod eines genehmigten Tieres dürfe der Mieter ohne neue Erlaubnis ein ähnliches anschaffen.
Lehnt ein Vermieter generell tierische Mitbewohner ab, gibts Schlupflöcher für Kleintiere: Gegen die Haltung ungefährlicher Tiere wie Fische, Vögel oder Hamster in Käfigen darf er nichts einwenden (BGH, Az. VIII ZR 10/92). Diese Tiere gehören zur «freien Entfaltung der Persönlichkeit». Und ebenso darf der Vermieter nichts haben gegen Blindenhunde oder Tiere, die aus therapeutischen Gründen gehalten werden.
Anders sieht es meist aus, wenn ein Mieter sich «Exoten» in die vier Wände holen will. Bei Ratten oder Schlangen kann der Vermieter die Notbremse ziehen. Diese Tiere muß er nicht akzeptieren, wie das Landgericht Essen (Az. 1 S 497/90) und das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden (Az. 10 C 166/8.
Allerdings wurde vor dem Amtsgericht Bückeburg (Az. 73 C 353/99) nach Mitteilung der Landesbausparkassen entschieden, dass eine 80 Zentimeter lange Königsnatter namens Eva bleiben durfte. Wichtigstes Kriterium: Eva war ungiftig. Der Vermieter wollte das Reptil trotzdem hinauswerfen, denn so etwas habe mit sachgemäßer Nutzung einer Wohnung nichts mehr zu tun. Der Richter aber hielt zu Eva, von der weder Geruchs- und Geräuschbelästigungen noch sonstige Gefahren ausgingen, hieß es im Urteil.
Anderes gilt für Kampfhunde. Sie müssen nicht geduldet werden, nicht einmal dann, wenn Tierhaltung laut Mietvertrag grundsätzlich gestattet ist.
All diese Regeln gelten auch für Eigentumswohnungen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 2 U 124/92) kann die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich beschließen, dass ein gefährlicher Hund aus der Wohnanlage verbannt wird.
Auch Besitzern von Eigentumswohnungen kann verboten werden, mehr als eine bestimmte Anzahl von Tieren zu halten. Erlaubt sind Höchstgrenzen etwa für Katzen und Hunde sowohl per Hausordnung als auch per Eigentümerbeschluss, wie das Kammergericht Berlin (Az. 24 W 1012/97) einmal entschieden hat: In seiner 105 Quadratmeter großen Wohnung hatte ein Mann 14 ausgewachsene Katzen sowie mehrere Jungtiere gehalten. Um dies zu unterbinden, müsse keine konkrete Geruchs- oder Geräuschbelästigung nachgewiesen werden, befanden die Richter. Es reiche aus, wenn sich die Mehrheit der Nachbarn durch den «Privatzoo» gestört fühle.
Unabhängig von Vermietererlaubnis oder Gemeinschaftsbeschluss gilt immer: Ein Tier darf den Hausfrieden nicht unzumutbar stören, etwa durch Lärm oder Gestank, sonst riskiert der Halter eine Klage der übrigen Bewohner. AP/gri/gms
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Aber nicht alle Haustiere sind in der Mietwohnung willkommen
Jeder, der sich ein Haustier in die Wohnung holen will, sollte vorher in den Mietvertrag schauen. Denn wegen Bello, Hansi oder Mieze kann es in Hausgemeinschaften schnell zum Zerwürfnis kommen. Ist im Mietvertrag kein Passus zu Haustieren enthalten, können «gängige» Tiere wie Hund, Vogel oder Katze ohne Bedenken gehalten werden. Muss die Haustierhaltung aber vom Vermieter genehmigt werden, sollte dieser auch gefragt werden, wie die Rechtschutzversicherung Arag betont.
Wird ein Tier heimlich angeschafft, kann der Vermieter notfalls verlangen, dass es wieder entfernt wird. Wie in diesem Fall: Wer ohne Vermieters Genehmigung in einer Ein-Zimmer-Wohnung zwei Schäferhunde hält, obwohl er bereits «einschlägig» abgemahnt worden ist, riskiert sogar eine fristlose Kündigung.
Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, der Vermieter hätte die Hundehaltung ohnehin genehmigen müssen. Denn erstens ist nach Überzeugung des Amtsgerichts Frankfurt/Main (Az. 33 C 4476/98-67) eine solche Wohnung zu klein für einen Menschen plus zwei Hunde, und zweitens ist bei so großen Hunden immer mit Belästigungen der Mitbewohner zu rechnen. Daher habe der Mieter keinen Anspruch auf eine Genehmigung, hieß es.
Wurde einer Mietpartei das Tier erlaubt, kann es auch anderen Mietern nicht verweigert werden. Wurde einmal eine Erlaubnis für Hund oder Katze erteilt, so kann sie nicht einfach rückgängig gemacht werden. Nach dem Tod eines genehmigten Tieres dürfe der Mieter ohne neue Erlaubnis ein ähnliches anschaffen.
Lehnt ein Vermieter generell tierische Mitbewohner ab, gibts Schlupflöcher für Kleintiere: Gegen die Haltung ungefährlicher Tiere wie Fische, Vögel oder Hamster in Käfigen darf er nichts einwenden (BGH, Az. VIII ZR 10/92). Diese Tiere gehören zur «freien Entfaltung der Persönlichkeit». Und ebenso darf der Vermieter nichts haben gegen Blindenhunde oder Tiere, die aus therapeutischen Gründen gehalten werden.
Anders sieht es meist aus, wenn ein Mieter sich «Exoten» in die vier Wände holen will. Bei Ratten oder Schlangen kann der Vermieter die Notbremse ziehen. Diese Tiere muß er nicht akzeptieren, wie das Landgericht Essen (Az. 1 S 497/90) und das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden (Az. 10 C 166/8.
Allerdings wurde vor dem Amtsgericht Bückeburg (Az. 73 C 353/99) nach Mitteilung der Landesbausparkassen entschieden, dass eine 80 Zentimeter lange Königsnatter namens Eva bleiben durfte. Wichtigstes Kriterium: Eva war ungiftig. Der Vermieter wollte das Reptil trotzdem hinauswerfen, denn so etwas habe mit sachgemäßer Nutzung einer Wohnung nichts mehr zu tun. Der Richter aber hielt zu Eva, von der weder Geruchs- und Geräuschbelästigungen noch sonstige Gefahren ausgingen, hieß es im Urteil.
Anderes gilt für Kampfhunde. Sie müssen nicht geduldet werden, nicht einmal dann, wenn Tierhaltung laut Mietvertrag grundsätzlich gestattet ist.
All diese Regeln gelten auch für Eigentumswohnungen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 2 U 124/92) kann die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich beschließen, dass ein gefährlicher Hund aus der Wohnanlage verbannt wird.
Auch Besitzern von Eigentumswohnungen kann verboten werden, mehr als eine bestimmte Anzahl von Tieren zu halten. Erlaubt sind Höchstgrenzen etwa für Katzen und Hunde sowohl per Hausordnung als auch per Eigentümerbeschluss, wie das Kammergericht Berlin (Az. 24 W 1012/97) einmal entschieden hat: In seiner 105 Quadratmeter großen Wohnung hatte ein Mann 14 ausgewachsene Katzen sowie mehrere Jungtiere gehalten. Um dies zu unterbinden, müsse keine konkrete Geruchs- oder Geräuschbelästigung nachgewiesen werden, befanden die Richter. Es reiche aus, wenn sich die Mehrheit der Nachbarn durch den «Privatzoo» gestört fühle.
Unabhängig von Vermietererlaubnis oder Gemeinschaftsbeschluss gilt immer: Ein Tier darf den Hausfrieden nicht unzumutbar stören, etwa durch Lärm oder Gestank, sonst riskiert der Halter eine Klage der übrigen Bewohner. AP/gri/gms
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