"Task Force gefährliche Hunde" befürchtet Zunahme von Kampfhundezwischenfällen Hesse

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Sera und Rest

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"Task Force gefährliche Hunde" befürchtet Zunahme von Kampfhundezwischenfällen


Kreis Offenbach/Hessen, 10.1.02

Nahezu unbeachtet von der Öffentlichkeit geht die »Task Force gefährliche Hunde« seit knapp einem Jahr ihrer schwierigen Aufgabe nach.

Außerhalb der Schlagzeilen und weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit gewinnt ein altes Übel wieder an Aktualität: Gerold Günther, Kriminalhauptkommissar und Leiter der vor knapp einem Jahr eingerichteten »Task Force gefährliche Hunde« bei der hessischen Polizei in Mühlheim, befürchtet nach eigenen Worten eine Zunahme folgenschwerer Zwischenfälle mit Kampfhunden in der Region. Der Grund: Ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Kassel vom vergangenen September, wonach auch Personen von zweifelhafter Zuverlässigkeit die Haltung eines gefährlichen Hundes nicht mehr verweigert werden darf.

Entschlossen gaben sich Hessens Innenminister Volker Bouffier und Polizeipräsident Günter Hefner, Leiter des Polizeipräsidiums Südosthessen, als sie Anfang Februar vergangenen Jahres die »Task Force« der Öffentlichkeit präsentierten. In aller Munde war seinerzeit noch die Serie schockierender Vorfälle, die im Juli 2000 mit einem tödlichen Kampfhundeangriff auf Kinder in Hamburg begonnen hatte. Es folgten fast täglich neue Horrorbotschaften aus allen Teilen der Republik; gleichermaßen lauter wurden die Rufe nach schärferen Gesetzen und staatlicher Härte. Neben anderen Bundesländern reagierte auch Hessen mit einer vergleichsweise rigiden Kampfhundeverordnung – und mit der Einrichtung der Task Force, die, mit Experten besetzt, unter der Regie des Offenbacher Polizeipräsidiums hessenweit agieren sollte.

Seither sind Gerold Günther und seine vier Mitstreiter an der Arbeit, und sie können sich nach Worten des Hauptkommissars nicht über Mangel an Arbeit beklagen. Der Umstand, dass sich seit dem ersten öffentlichen Aufschrei im Juli 2000 siebenmal die rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit gefährlichen Hunden geändert haben, bescherte der kleinen Truppe eine Aufgabe, die der vielfach erfahrene Ermittler nicht vorausgesehen hat. »Wir sind zur Schaltzentrale für Informationen über den jeweils aktuellen Stand der Dinge geworden«, berichtet Günther: Hundehalter, kommunale Ordnungsbehörden und Polizeikollegen wenden sich fast täglich an das Task-Force-Büro auf dem Gelände der Mühlheimer Polizei-Hundeführerschule, um juristische Auskünfte einzuholen. Zumeist gehe es um Verfehlungen verantwortungsloser Hundebesitzer, so der Spezialist. In einigen Fällen habe die Task Force aber auch Behördenvertreter in ihre Schranken weisen müssen, die unangemessene und nicht zu rechtfertigende Härte an den Tag gelegt hätten.

Hauptaufgabe der Kampfhundspezialisten ist nach Aussage Günthers jedoch die »Arbeit am Fall«. Seit Februar 2001 habe die Task Force insgesamt 297 Vorgänge bearbeitet, vom einfachen Ordnungswidrigkeitsverfahren bis zu handfesten polizeilichen Maßnahmen, wenn wieder einmal ein Mensch oder auch ein anderer Hund von einem Kampfhund angefallen und verletzt wurde. »So etwas passiert nach wie vor, auch wenn die Öffentlichkeit kaum noch Notiz davon nimmt«, sagt der Ermittler.

In 70 Fällen mussten gefährliche Hunde ihren Besitzern weggenommen und in einem der zahlreichen Zwinger der Hundeführerschule untergebracht werden. Einschläfern ließen örtliche Behörden und Staatsanwälte 14 dieser Tiere, nachdem die Sachverständigen der Task Force einen hoffnungslosen Fall festgestellt hatten. Viele der übrigen Hunde, die als »noch sozialisierbar« galten, haben zwischenzeitlich neue Besitzer gefunden – »verantwortungsbewusste Leute, die auch die entsprechende Sachkunde mitbringen«.

Schwerpunkt in Hessen ist nach Erfahrungen Günthers das Rhein-Main-Gebiet, die Großstädte an erster Stelle. Im Kreis Offenbach, namentlich im Ostkreis, gibt es nach seinen Erkenntnissen an keiner Stelle eine markante Häufung von Zwischenfällen mit Kampfhunden.

Zu Gutachtern werden die Beamten nach Worten ihres Chefs nicht eben selten – besonders häufig, wenn ein in Verdacht geratener Hundehalter gegenüber einem kommunalen Ordnungsamt behauptet, statt eines potenziell gefährlichen Kampfhundmischlings einen harmlosen Schoßhund zu besitzen. Ihre Kenntnis typischer Rasse- und Verhaltensmerkmale setzen die Experten ein, um solche Schwindler zu entlarven. Ihnen droht dann ein Strafverfahren, weil sie sich um die Prüfungen für die gesetzlich geforderte Haltererlaubnis drücken wollten.

Der Mensch ist meist das Problem


Der Mensch, nicht der Hund, ist in den Augen der fünf Fachleute in den meisten Fällen Ursache eines Kampfhundproblems: »Mir tut es weh, wenn so ein Tier getötet werden muss, weil sein Herr es als Waffe missbraucht hat oder einfach unfähig ist, mit ihm umzugehen«, gesteht Kriminalhauptkommissar Günther ein.

Mit verhaltenem Unmut kommentiert er daher den Spruch des VGH in Kassel, der derzeit den aktuellen Stand der Rechtsprechung darstellt und der unter anderem die vorher gültige Regel kippte, wonach einschlägig Vorbestrafte, bekannte Kriminelle und allgemein als »unzuverlässig« eingestufte Personen grundsätzlich keine Haltererlaubnis erhalten: »Besteht der Hund die Wesensprüfung und wird damit als nicht grundsätzlich aggressiv eingestuft, darf so ein Typ nicht nur Kampfhundhalter sein, sondern sein Tier sogar ohne Leine laufen lassen. Er selbst wird nicht mehr überprüft.« Leichter werde die Arbeit der Task Force dadurch nicht.

Quelle:

Bis dann Sera


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1) Warum kommt die Polizei Hessen im Januar 2002 mit dieser Stellungnahme auf das Urteil vom August/September 2001 ?

2) Die Formulierung
"wonach auch Personen von zweifelhafter Zuverlässigkeit die Haltung eines gefährlichen Hundes nicht mehr verweigert werden darf"
wirft Fragen auf:

a) es geht um Hunde, die ihre Ungefährlichkeit bewiesen haben - daher ist die Formulierung "gefährlicher Hund" falsch.
b) unklar ist, womit die Polizei ihre Darstellung begründen will, es sei kein Nachweis der Zuverlässigkeit des Hundehalters erforderlich. Das wird vom obersten Dienstherrn, Innenminister Bouffier, gegensätzlich dargestellt:

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>...und unterliegen folglich den gleichen Auflagen: „Dazu gehören der Leinenzwang, die Wesensprüfung, die Anmeldung des Hundes bei der zuständigen Ordnungsbehörde, die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines solchen Hundes verbunden mit der Prüfung der Zuverlässigkeit und der Sachkunde des Hundeshalters“, zählte der Minister auf.
[/quote]

Warum behaupten die Polizisten etwas anderes als der Innenminister?

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>...3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde von Halterin, Halter oder Aufsichtsperson ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen. ...
[/quote]

Warum wird von der hessischen Polizei unterstellt, daß Kriminelle ausschließlich Hunde der gelisteten Rassen verwenden würden?
Wann endlich wird auch dort eingesehen, daß ebenso Mischlinge, Riesenschnauzer und Schäferhunde zu gefährlichen Beißern erzogen werden können?

Hier der komplette Text der Pressemitteilung des VGH Kassel, die Abschaffung des Führungszeugnisses kann ich niregndwo darin finden:
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>
Kassel, 29.8.01

Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde teilweise für nichtig erklärt

Unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nicht erforderlich

Mit einem heute verkündeten Urteil hat der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes die im August vergangenen Jahres erlassene Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde des Hessischen Ministers des Innern und für Sport teilweise für nichtig erklärt. Die Entscheidung, die auf Grund einer gestern durchgeführten Verhandlung ergangen ist, betrifft insbesondere die in der Verordnung enthaltene unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft und damit der einem Gegenbeweis nicht zugänglichen besonderen Gefährlichkeit aller Hunde dreier Hunderassen: American Pitbull Terrier bzw. Pit Bull Terrier, American Stafford bzw. Staffordshire Terrier
und Staffordshire Bullterrier.

Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, wären diese Hunderassen weiteren zwölf Rassen und Gruppen gleichgestellt, bei denen nach der Verordnung die Gefährlichkeit der betreffenden Hunde nur widerleglich vermutet wird und diese Vermutung durch einen positiv verlaufenen Wesenstest widerlegt werden kann. Die Rechtmäßigkeit für die Haltung von Hunden dieser zweiten Gruppe geltender Erlaubnisvoraussetzungen einschließlich der Bestimmungen über die notwendige Zuverlässigkeit ihrer Halter hat der Senat weitgehend bestätigt; lediglich das Verlangen, den Abschluß einer Haftpflichtversicherung für den jeweiligen Hund nachzuweisen, hielt der Senat wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigung für nichtig. Unwirksam sind nach der verkündeten Entscheidung auch alle weiteren Bestimmungen, die ausschließlich die erwähnten drei Hunderassen betreffen; dies gilt für den Maulkorbzwang, das Gebot der Unfruchtbarmachung, ein weitgehendes Handels- und Abgabeverbot sowie verschärfte Voraussetzungen für die Erteilung einer Halteerlaubnis für solche Tiere.

Bestätigt wurde mit der Entscheidung die Rechtmäßigkeit einiger weiterer von den 24 Antragstellern beanstandeter Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung gefährlicher Hunde. Dies betrifft insbesondere den angeordneten Leinenzwang, die Pflicht "gelistete" gefährliche Hunde auch nach bestandener Wesensprüfung mit einem elektronisch lesbaren Chip unveränderlich zu kennzeichnen, und die Anforderung, dass Wohnungen und Grundstücke der Halter solcher Hunde mit einem Warnschild "Vorsicht Hund!" kenntlich gemacht werden. Unbeanstandet blieb auch, dass in der Verordnung Wesenstests und Erlaubnisverfahren nicht auch für andere Hunderassen, etwa Deutsche Schäferhunde oder Boxer, angeordnet worden sind.

Auf Antrag einiger Antragsteller musste sich der Senat in dem Urteil auch mit der Rechtmäßigkeit der vom Innenminister aufgehobenen Kampfhundeverordnung vom 5. Juli 2000 befassen. In dieser Verordnung war die Kampfhundeeigenschaft für 16 Hunderassen und -gruppen fingiert worden; an diese Fiktion hatte der Verordnungsgber ein Verbot der Haltung solcher Tiere mit Erlaubnisvorbehalt und weitergehende Anforderungen an die Tierhalter geknüpft als in der jetzt geltenden Verordnung. Der Senat stellt in seiner Entscheidung fest, daß diese Kampfhundeverordnung aus mehreren Gründen nichtig war.

Da die Vereinbarkeit einer unwiderleglichen Vermutung der Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes in der Rechtsprechung von Landesverfassungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten in letzter Zeit unterschiedlich beurteilt worden ist, hat der Senat gegen sein Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Nicht auf dem juristischen Prüfstand standen in diesem Verfahren diejenigen Bestimmungen der Gefahrabwehrverordnung gefährliche Hunde, die ausschließlich für nicht "gelistete" Hunde gelten, die sich individuell als gefährlich erwiesen, insbesondere Menschen angegriffen haben. Für diese Gruppe von Hunden gilt die Verordnung uneingeschränkt.

Aktenzeichen: 11 N 2497/00
[/quote]

Volltext des Urteils auch hier:


ciao
Andreas
 
Hallo Andreas,

interessanterweise hat gerade gestern ein Bekannter mit AM-Staff beim Ordnungsamt Ffm. angerufen, um nachzufragen, welche Sachen er wieder vorlegen muß, wenn seine Genehmigung abläuft (befristet auf 2 Jahre).
Ihm wurde mitgeteilt, wenn der Hund erneut den Wesenstest bestanden hat wird auf das Führungszeugnis verzichtet. Lediglich den Nachweis der bezahlten Hundesteuer sowie neuere Fotos von seinem Hund muß er für die Verlängerung der Erlaubnis vorlegen.
Auch ich kann das aus dem Urteil vom VGH nicht ersehen.

Auf der anderen Seite haben wir in der Pressemitteilung das leidige Thema "Leinenzwang". Der Leinenzwang steht zwar auch nach bestandenem Wesenstest in der Verordnung, nur hat IM "Puffier" im August 2000 Durchführungsbestimmungen erlassen, die eindeutig besagen, daß Kat 2 Hunde nach Wesenstest vom Maulkorb- UND Leinenzwang befreit sind. Und diese Bestimmungen finden jetzt für die Kat 1 Hunde, welche ja lt. VGH Urteil gleichzustellen sind, ebenfalls ihre Anwendung. Ist prima nachzulesen im Urteil ...ich glaube Seite 43-45
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Lieben Gruß

Beckersmom
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