Sicherheitsvorkehrungen bei der Mitnahme eines Hundes im Kraftfahrzeug

WHeimann

Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg in Zivilsachen

Sicherheitsvorkehrungen bei der Mitnahme eines Hundes im Kraftfahrzeug -
Sorglosigkeit gefährdet den Versicherungsschutz


Kurzfassung

Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muß sicherstellen, daß ihn der Hund beim Fahren nicht behindert. Weil ein verunglückter Geschäftsmann keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes Einwirken des Hundes zu verhindern, bleibt er jetzt auf seinem hohen Unfallschaden sitzen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Unternehmers gegen seine Vollkaskoversicherung als unbegründet ab. Der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, befand das Gericht; denn er habe einfachste Vorsichtsmaßnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt.

Nach Überzeugung der OLG-Richter hatte der Mann seinen Jagdhund im Rückraum des Fahrzeugs transportiert, ohne das eingebaute Trenngitter aufzurichten oder den Hund wenigstens an die Leine zu legen. Während der Fahrt im Baustellenbereich einer Autobahn sprang der Hund plötzlich ins Lenkrad. Der PKW kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsleitplanke und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug - einem Wagen der Nobelklasse - ein Sachschaden von 94.000 DM.


(Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13.2.1997, Az. 8 U 2819/96; rechtskräftig)


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Anmerkungen zur Rechtslage:


Der Leistungsausschluß wegen grober Fahrlässigkeit gilt nur im Bereich der Sachversicherung, zu der auch die Kaskoversicherung zählt.

Im Bereich der Haftpflichtversicherung reicht dagegen grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Hier kann sich die Versicherung nur dann auf ihre Leistungsfreiheit berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.


Die unterschiedliche Behandlung beider Versicherungssparten hängt damit zusammen, daß es bei der Haftpflichtversicherung um den Ersatz fremden Schadens geht, bei der Kaskoversicherung dagegen um den Ersatz des eigenen Schadens.

Im konkreten Rechtsstreit zwischen dem Unfallfahrer und seiner Kaskoversicherung ging es ausschließlich um den Eigenschaden des Versicherungsnehmers.

Wäre durch den Unfall auch ein anderer zu Schaden gekommen, dann hätte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers trotz der groben Fahrlässigkeit ihres Versicherungsnehmers für den von ihm verschuldeten Fremdschaden aufkommen müssen.


(Verfasser der Presseinformation: Ewald Behrschmidt, Richter am Oberlandesgericht - Leiter der Justizpressestelle -)



WHeimann
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  • 27. April 2024
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Ich dachte, es ginge hier um Aktuelles.

Vera

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Ja, aber ich denke, manche Sachen sind immer noch auf dem Stand des Gerichtsurteils. Wie auch dieses. Gibt nämlich noch kein anderslautendes.

WHeimann
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Hier geht es um Rechtliches und wenn die Rechtsprechung noch gültig ist, ist sie somit auch aktuell.

Anmerken möchte ich dazu, daß der mitgeführte Hund laut Straßenverkehrsordnung mit "Ladung" gleichgesetzt wird. Ein Fahrzeugführer ist dazu verpflichtet, Ladung so zu sichern, daß keine Gefahr für sich oder andere davon ausgeht. Bei Eigenschaden durch einen im Fahrzeuginnenraum umherfliegenden Hund (z.B. beim Bremsen) beispielsweise gibt es mächtig Ärger mit der Versicherung.

Ach - und einen Strafzettel wegen nichtgesicherter Ladung kann es auch geben.

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shevoice
 
Hallo She !
*duck* Ich bin davon ausgegangen, daß jedem verantwortungsbewußten Hundehalter bekannt ist, daß er sein Tier im Auto entsprechend zu sichern hat.
Vielleicht habe ich mich darin geirrt.

Rottigruß von Vera

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Hallo shevoice & bickrottis,
hierzu kann ich euch ein Beispiel nennen. Ich habe vor garnicht allzulanger Zeit einen Geländewagen gesehen, auf dessen Ladefläche ein ausgewachsener Mastino ungesichert befördert wurde.
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Wenn man bedenkt, welche Kräfte im Fall einer starken Bremsung (geschweige denn bei einem Unfall) von diesem Hund ausgehen, wenn er denn nach vorne geschleudert wird, kann man doch sehen, dass einige Autofahrer garnicht nachdenken, wenn sie ein Tier befördern. Hier wird bei einem Frontalaufprall selbst bei nicht allzu hoher Geschwindigkeit keiner der Insassen (incl. Hund) überleben. (Laut einem Test den der ADAC mal durchgeführt hat, reicht schon 1 voller Sprudelkasten ungesichert im Kofferraum, um bei einem Aufprall von 50 km/h die Rücksitzlehne komplett aus der Halterung zu reissen.) man darf garnicht daran denken, was einem dann an solch einer Unfallstelle erwartet, wo ein ungesicherter Hund auf der Ladefläche befördert wird.

WHeimann
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Für mich war und ist es selbstverständlich, daß mein bzw. fremde Hunde in meinem Auto gesichert mitfahren. Leider sehe ich aber immer noch sehr häufig (meistens) Kleinhunden, die es sich auf der Hutablage - neben der gehäkelten Klorolle - bequem machen oder die im Arm des Fahrers schlafen. Diese Leute handeln in meinen Augen genauso unverantwortlich wie Eltern, die ihre Sprösslinge während der Fahrt im Auto herumturnen lassen.
Ich habe sowas ähnliches auch schon auf der Autobahn (bei Tempo 180) gesehen: eine Siamkatze auf den Schultern des Fahrers! Oder erst vor ein paar Tagen: die Fahrerin hatte ihre Perserkatze nur mit einer Leine am Vordersitz festgebunden - die Mieze sprang ansonsten munter im Auto herum ...

Sabine
 
Hallo Sabine,
leider ist es die grausame Wirklichkeit (ist es Unwissenheit, Unvermögen oder Verantwortungslosigkeit?). Wenn selbst solch ein Kleintier von der Hutablage nach vorne fliegt, bleibt nur noch ein grosser roter Klecks übrig. ganz zu schweigen, dass eventuell der Fahrer oder ein Mitfahrer mit gebrochenem Genick im Auto sitzen. Wir haben sogar mal eine Autofahrerin gesehen, die kaum in der Lage war, an einer Kreuzung abzubiegen, weil ihr kleiner Hund mit dem Kopf auf dem Lenkrad lag. Alleine die Verantwortung einem Tier gegenüber (es ist schließlich ein Lebewesen), müßte diesen Leuten doch genügen, ihr Haustier zu sichern (vielleicht herrscht bei diesen Tierhaltern ja auch gähnende Leere im Gehirn
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) . Rückhaltesysteme für Tiere kosten nun mal kein Vermögen, aber sie helfen Leben zu retten.

WHeimann
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