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puuhbaer

10 Jahre Mitglied
Hi, mal ne Frage an die Hamburger unter euch.
Ich habe mich gerade durch das Hamburger Hundegesetz gequält. Einige Fragen sind aber offen geblieben.

Wenn mich eine Person beauftragt, ihren Hund auszuführen (ob private Gefälligkeit oder gewerbliches Hundeausführen) und dieser Hund einer nach Gesetz „unwiderlegbar gefährlichen Rasse“ angehört, was muss ich dann für Kriterien erfüllen?

Laut §17 (1) als Aufsichtsperson geeignet sein. Was bedeutet das genau?
Klar, ich muss zuverlässig im Sinne des §16 sein. Das ist erfüllt (Volljährig, nicht vorbestraft etc.).

Ich brauche doch keinen Sachkundenachweis o.ä. oder?


Demnach müsste der Hundehalter mir vor dem Ausführen des Hundes nur die Haltungserlaubnis (Zitat:...die Erlaubnis sind beim Ausführen des Hundes stets im Original mitzuführen...)übergeben.

Der Hund muss einen Maulkorb tragen und an der Leine geführt werden, die in Bereichen mit großem Publikumsverkehr etc. und in der Nähe von Schulen, Spielplätzen etc. nicht länger als 2m sein darf.

Eine Befreiung der Anleinpflicht gibt es weder auf ausgewiesenen Freilaufflächen, noch durch Bestehen einer Gehorsamsprüfung.


Hab ich das so richtig verstanden???
Bin für jede Antwort dankbar!
 
  • 7. Juni 2024
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Reaktionen: Gefällt 10 Personen
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