Rasselisten in Schleswig-Holstein gekippt

L

la loca

... wurde gelöscht.
das Schleswig - Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat heute über die
Anträge von 12 betroffenen Hundehaltern gegen die Gefahrenhundeverordnung
verhandelt ... [ Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze und Grundrechte ]

Das Urteil:

Die Kampfhundeverordnung ist in dem Bereich nichtig, in dem bestimmungen
an den Begriff "Rasse" anknüpfen.

Für das Gericht hat die Prüfung der Fachliteratur ergeben, daß die
Zugehörigkeit zu einer Rasse nicht automatisch gleichbedeutend sei mit der
Gefährlichkeit eines Hundes.

Das Besondere an diesem Urteil - keine Revision möglich !

===========================================================================


Ein gutes Signal für den morgigen Tag in Niedersachsen ...

Anerkennenden Dank an die 12 Hundebesitzer, Ihren Anwälten und den anderen
vielen Helferlein !

Hinweis an alle Bundestagsabgeordneten >>>

ES GIBT FACHLITERATUR - GEFUNDEN VON DEUTSCHEN RICHTERN

[Extra groß geschrieben, da der Innenminister ja auch schon stramm auf die
70 zu geht - und da soll es ja mit der Sehkraft nicht mehr so dolle sein.]

===========================================================================


Heute auf unserem Lieblings[MFS]sender .. dem M D R ... um 20.15 Uhr
ein Bericht zu dem Thema: Was brachte ein Jahr Hundeverordnung ?!

===========================================================================


ENTWARNUNG FÜR DORTMUND




28. 05. 2001

Liebe Tierfreunde, liebe Hundefreunde!


Ich kann Euch heute die erfreuliche Mitteilung machen, daß die Hunde im
Tierheim Dortmund

außer Gefahr sind!

Ich danke Euch allen für Eure Hilfe und Euren Einsatz
und bitte Euch hiermit aufgrund des oben Gesagten um Einstellung Eurer
Aktionen!


Mir wurde seitens des Veterinäramtes der Stadt Dortmund heute morgen
versichert, daß keine im Tierheim Dortmund untergebrachten Hunde wegen
Überfüllung getötet würden!

Das Gleiche betonte auch der Vertragstierarzt der Stadt Dortmund, Herr
Dr. Brahm in einem Telefonat mit mir von heute morgen.


Wie Sie alle lesen konnten, haben wir unserer in hohem Maße
wahrscheinlichen Vermutung Ausdruck gegeben, daß eine Tötung geplant sei.
Wir haben dies nicht als Tatsache hingestellt, sondern als unsere sehr
wahrscheinliche Befürchtung, daß dies so geschehen sollte!

Für diese Vermutung gab es gute Gründe;

1.) Der Ratsherr Reppin hatte öffentlich in einem Presseartikel auf die
hohen Kosten hingewiesen, die die Unterbringung auf Dauer verursacht und
für die Einschläferung plädiert, da dies nach seiner Meinung die einzige
Lösung auf Dauer sei.

2.) Im Tierheim wurde niemand zu den in der Quarantäne untergebrachten
Hunden vorgelassen.

3.) Interessenten, die aus Österreich kamen und einen Hund erwerben
wollten, wurden abgewiesen.

4.) Am Mittwoch bekamen wir die Meldung, daß durch Einlieferung zweier
Hunde die Kapazität nunmehr endgültig erschöpft sei und man Finder, die
einen Hund abgeben wollten, würde abweisen müssen!

5.) Uns wurde bekannt, daß am heutigen Tag, Montag, dem 28. 05. 01, eine
Sitzung/Dienstbesprechung stattfinden sollte, deren Zweck das Finden einer
Lösung und Schaffung weiterer Aufnahmekapazität sein sollte.

6.) Tierheime in der Umgebung sind ebenfalls ausgelastet.

7.) Der Herr Bürgermeister Langemeyer hat seit über 4 Wochen nicht auf
unser Schreiben reagiert !

8.) Angebote von Patenschaften, Gassiführen der Hunde etc. wurden von der
Stadt abgelehnt!

9.) Die Beispiele von Tötungsaktionen in Mönchengladbach (besonders
grausam!), Köln, Hamburg etc. noch frisch in Erinnerung waren.

Dies waren in der Tat Gründe genug, ernsthaft um das Leben der Hunde zu
fürchten, da diese zudem ja bekanntermaßen oft nicht als Lebewesen,
sondern als Sache behandelt werden!

Sollten wir mit unserer vorbeugenden Protestaktion jemand ZU UNRECHT
verdächtigt oder belästigt haben, möchten wir uns hierfür entschuldigen!

Insbesondere danken wir Herrn Dr. Brahm für seine Zusicherung, keine Hunde
in dem von uns vermuteten Zusammenhang einzuschläfern und entschuldigen
uns für evtl. zu Unrecht erfolgte Vermutungen und Belästigungen.


Wir haben aus berechtigter Sorge um das Leben von Tieren gehandelt, die
uns am Herzen liegen und glauben, daß uns niemand unsere Tierliebe
verübeln kann!


Heike Beckmann
Tierschutzorganisation Arche 90
Dortmund
 
  • 14. Mai 2024
  • #Anzeige
Hi la loca ... hast du hier schon mal geguckt?
  • Gefällt
Reaktionen: Gefällt 19 Personen
#VerdientProvisionen | Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Verkäufen.
Gelesen in Kampfhunde-Power


Der Präsident des Schleswig Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts

Pressestelle
Schleswig, 29.05.2001


Pressemitteilung des Schleswig Holsteinischen

Oberverwaltungsgerichts


OVG entscheidet: Gefahrhundeverordnung ist teilweise nichtig


Im Anschluss an die heutige mündliche Verhandlung hat der 4. Senat des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts seine Entscheidung
verkündet: Die von 12 Antragstellern im Wege der sog. Normenkontrollklage
angegriffene Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden
Gefahren (Gefahrhundeverordnung) vom 28.06.2000 ist teilweise nichtig,
nämlich insoweit, als deren Bestimmungen an den Begriff "Rasse" anknüpfen.
Die OVG-Richter gaben mit ihrem Urteil den Klagen der Antragsteller, die
auf Nichtigerklärung der gesamten Verordnung gerichtet waren, im Ergebnis
nur teilweise statt.

Sämtliche Antragsteller halten jeweils mindestens einen Hund, der zu den
in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 Gefahrhundeverordnung als gefährliche Hunde"
eingestuften Rassen zählt (u.a. American Staffordshire Terrier und
Staffordshire Bullterrier). Die Halter dieser vom Verordnungsgeber
generell als gefährlich" angesehenen Hunde treffen besondere Pflichten
(Vorkehrungen gegen die Möglichkeit des Verlassens des befriedeten
Besitztums, Aufstellen von Warnschildern, Leinen- und z.T. Maulkorbzwang
außerhalb des befriedeten Besitztums des Halters) sowie
Sanktionsmöglichkeiten der örtlichen Ordnungsbehörden (wie Untersagung des
Haltens oder Einziehung oder Tötung des Hundes u.a. bei fehlender
Haltereignung, bei Verstößen gegen die Pflichten aus der Verordnung etc.).
Dieselben Pflichten und Sanktionsmöglichkeiten treffen nach § 3 Abs. 2 der
Gefahrhundeverordnung solche Halter, deren Hund unter bestimmten
Voraussetzungen (insbesondere bei konkret Mensch oder Tier gefährdenden
Eigenschaften bzw. Verhaltensweisen) individuell und unabhängig von seiner
Rasse durch die örtliche Ordnungsbehörde als "gefährlich" festgestellt
wird.

Der 4. OVG-Senat sieht in dieser Ungleichbehandlung - einerseits
unwiderlegliche Gefährlichkeitsvermutung mit allen belastenden
Rechtsfolgen bei Zugehörigkeit zu den in § 3 Abs. 1 aufgezählten Rassen
ohne Prüfung, ob die angenommene Gefährlichkeit im Einzelfall tatsächlich
gegeben ist, andererseits bei allen anderen Hunden Auslösung der
belastenden Rechtsfolgen nur dann, wenn die Gefährlichkeit konkret und im
Einzelnen individuell unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 von der
Ordnungsbehörde festgestellt worden ist - einen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Diese
Ungleichbehandlung sei nämlich nicht gerechtfertigt. Das Kriterium der
Rassezugehörigkeit sei ungeeignet, So habe die Prüfung der einschlägigen
Fachliteratur ergeben, dass dort nahezu einhellig die Auffassung vertreten
werde, dass die Zugehörigkeit zu einer Rasse nicht automatisch
gleichbedeutend mit der Gefährlichkeit eines Hundes sei. Keine Rasse sei
von sich aus gefährlich, sondern allein rasseunabhängige bestimmte
Verhaltensweisen des Hundeindividuums. Dabei setze sich das individuelle
Verhalten eines Hundes zusammen aus angeborener Verhaltensbereitschaft und
erlernten Verhaltensweisen, so dass ein Hund nie gefährlich geboren werde,
sondern unabhängig von der Rassezugehörigkeit durch den Menschen dazu
manipuliert werde. Es sei also - so die OVG-Richter - wissenschaftlich
unhaltbar, alle Individuen einer Rasse aufgrund verallgemeinernder
Beurteilung als gefährlich einzustufen, wie in § 3 Abs. 1 der
Gefahrhundeverordnung geschehen. Soweit der Verordnungsgeber geltend
gemacht habe, für die Auswahl der Rassen seien neben dem
Aggressionsverhalten auch äußere Eigenschaften wie Größe, Gewicht und
Muskelkraft entscheidend gewesen, so sei dem entgegenzuhalten, dass dann
auch der Deutsche Schäferhund, die Deutsche Dogge, der Rottweiler und der
Boxer Aufnahme in die Liste hätten finden müssen. Auch das sog.
"Kampfhundeimage" stelle kein geeignetes Differenzierungskriterium dar, da
es auf wandelbaren subjektiven Einschätzungen beruhe und sich einer
objektiven Überprüfbarkeit entziehe.

Die Regelung des § 3 Abs. 1 Gefahrhundeverordnung sowie andere
Bestimmungen, soweit diese an den Begriff Rasse" oder rassespezifische
Merkmalen anknüpfen, ist nach dieser OVG-Entscheidung wegen Verstoßes
gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz rechtswidrig und
daher nichtig. Dies hat zur Folge, dass die in § 3 Abs. 1
Gefahrhundeverordnung aufgeführten Hunde allerdings - wie alle anderen
Hunde auch - im individuell festgestellten Einzelfall gefährliche Hunde im
Sinne von § 3 Abs. 2 Gefahrhundeverordnung sein können mit allen sich
daran anknüpfenden Halterpflichten und Sanktionsmöglichkeiten (s.o.). All
diese Bestimmungen der Gefahrhundeverordnung hat der Senat nämlich
entgegen der Auffassung der Antragsteller für rechtmäßig erachtet, so dass
sie wirksam bleiben.

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen, Die
Verfahrensbeteiligten haben nunmehr die Möglichkeit, Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.

Verantwortlich für diesen Pressetext:
Manfred Voswinkel Pressereferent
Richter am Oberverwaltungsgericht
Tel.: 04621/86 1636 oder 86 1544
Az.: 4 K 8/00
 
Und dies noch


HIER DIE BEANTWORTUNG DER ANFRAGEN PER eMAIL :


Gericht erklärt Gefahrhundeverordnung teilweise für nichtig -

Schleswig (ddp-nrd).

Kampfhundebesitzer in Schleswig-Holstein haben einen juristischen Teilsieg
davongetragen. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat am Dienstag die
Gefahrhundeverordnung des Landes am Dienstag teilweise gekippt.

Die Bestimmungen, Hunde wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Rasse als gefährlich zu klassifizieren, verstößt nach Ansicht der Richter
gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.

Das Kriterium der Rassezugehörigkeit sei ungeeignet, erklärten die
Richter.

So habe die Prüfung der einschlägigen Fachliteratur ergeben, dass die
Zugehörigkeit zu einer Rasse nicht automatisch gleichbedeutend mit der
Gefährlichkeit eines Hundes sei.

Nach Ansicht von Innenstaatssekretär Ulrich Lorenz führt diese
Gerichtsentscheidung dazu, dass die Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
nicht mehr effektiv geschützt werden kann.

Die FDP begrüßte es dagegen, dass die «Rasseliste gekippt wurde».


Die Richter des OVG betonten, keine Rasse sei von sich aus gefährlich,
sondern allein rasseunabhängige Verhaltensweisen von Hunden.

Das individuelle Verhalten eines Hundes setze sich zusammen aus
angeborener Verhaltensbereitschaft und erlernten Verhaltensweisen.
So werde ein Hund nie gefährlich geboren, sondern unabhängig von der
Rassezugehörigkeit von den Menschen dazu manipuliert.

Auch das so genannte Kampfhundimage stelle kein geeignetes
Differenzierungskriterium dar, da es sich einer objektiven Überprüfbarkeit
entziehe.

Der Senat des OVG wies darauf hin, dass trotzdem alle in der
Gefahrhundeverordnung aufgeführten Hunde wie zum Beispiel American
Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier - wie alle anderen
Hunde auch - im individuell festgestellten Einzelfall «gefährliche Hunde»
im Sinne der Gefahrhundeverordnung mit allen sich daran anknüpfenden
Pflichten des Halters sein können.

Staatssekretär Lorenz kündigte eine Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht an.
«Das Urteil ist wirklichkeitsfremd», sagte er.

Es ignoriere die schlimmen und teilweise tödlichen Angriffe von Pitbull
Terriern aus der jüngsten Vergangenheit. Das OVG-Urteil stehe im
Widerspruch zum Bundesverwaltungsgericht, das bei bestimmten
Kampfhunderassen eine abstrakte Gefährlichkeit unterstellt. In seiner
Entscheidung vom Januar 2000 über die Rechtmäßigkeit einer höheren Steuer
für so genannte Kampfhunde stellt das Gericht ausdrücklich fest, dass bei
den so genannten Kampfhunderassen gezielt solche Eigenschaften gezüchtet
wurden, die die Kampfkraft steigern. Wörtlich heißt es in der
Urteilsbegründung: «Dieser Sachverhalt reicht für eine dem Gleichheitssatz
entsprechende Differenzierung aus». Lorenz wies darauf hin, dass das
OVG-Urteil auch mit der jüngsten Gesetzgebung des Bundes kollidiert.
Danach dürfen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier und Bullterrier wegen ihrer Gefährlichkeit weder
eingeführt noch gezüchtet werden.


Der tierschutzpolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Heiner Garg, forderte
eine unverzügliche Überarbeitung der Gefahrhundeverordnung.

Das OVG habe die Regelung als

«gezielten politischen Populismus des Innenministers entlarvt»,

erklärte Garg. Zwölf Antragsteller mit als «gefährliche Rasse»
eingestuften Hunden hatten im Wege der Normenkontrollklage gegen die
Gefahrhundeverordnung geklagt.

>>> Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. <<<

(Quellen: OVG, Lorenz, FDP in Pressemitteilungen) arh/sas
 
Un zum Schluß noch das....................

... Die als Kampfhundeverordnung bekannte schleswig-holsteinische
Gefahrhundeverordnung ist in dem Bereich nichtig, in dem Bestimmungen an
den Begriff Rasse anknüpfen. [www.ndr.de/regio_sh/nachrichten/index.html ]

"Warnung an alle Schleswig Holsteiner...Holt Eure Kinder von den Straßen
.. Bewaffnet Euch .... Die Bevölkerung kann vor den Bestien nicht mehr
geschützt werden ..."

So hätte dieser "Herr" gerne reagiert. So kann es morgen durchaus in der
BILD stehen.

Da er aber Politiker ist, wählte er folgendes Statement:

29. Mai 2001
OVG-Urteil zur Gefahrhundeverordnung

Lorenz: Kein Schutz der Bevoelkerung mehr vor Kampfhunden Die Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts ueber die teilweise Nichtigkeit der
Gefahrhundeverordnung fuehrt nach Ansicht von Innenstaatssekretaer Ulrich
Lorenz dazu, dass die Bevoelkerung vor gefaehrlichen Hunden nicht mehr
effektiv geschuetzt werden kann. Lorenz kuendigte eine Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht an. "Das Urteil ist wirklichkeitsfremd", sagte
Lorenz. Es ignoriere die schlimmen und teilweise toedlichen Angriffe von
Pitbull Terriern aus der juengsten Vergangenheit.

Das OVG-Urteil steht nach Ueberzeugung von Lorenz im Widerspruch zum
Bundesverwaltungsgericht, das bei bestimmten Kampfhunderassen eine
abstrakte Gefaehrlichkeit unterstellt. In seiner Entscheidung vom Januar
2000 ueber die Rechtmaessigkeit einer hoeheren Steuer fuer so genannte
Kampfhunde stellt das Gericht ausdruecklich fest, dass bei den so
genannten Kampfhunderassen gezielt solche Eigenschaften gezuechtet wurden,
die die Kampfkraft steigern.

Woertlich heisst es in der Urteilsbegruendung: "Dieser Sachverhalt reicht
fuer eine dem Gleichheitssatz entsprechende Differenzierung aus".

Lorenz wies darauf hin, dass das OVG-Urteil auch mit der juengsten
Gesetzgebung des Bundes kollidiert. Danach duerfen American Pitbull
Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und
Bullterrier wegen ihrer Gefaehrlichkeit weder eingefuehrt noch gezuechtet
werden.

Verantwortlich fuer diesen Pressetext:

Thomas Giebeler, Innenministerium, Duesternbrooker Weg 92, 24105 Kiel

Tel: 0431/988-3007, Fax: 0431/988-3003, E-Mail:p[email protected]
 
Schau mal bitte in "Allgemeines"
smile.gif


watson
 
Wenn dir die Beiträge zum Thema „Rasselisten in Schleswig-Holstein gekippt“ in der Kategorie „Pit Bull, Staff & andere Kampfschmuser“ gefallen haben, du noch Fragen hast oder Ergänzungen machen möchtest, mach doch einfach bei uns mit und melde dich kostenlos und unverbindlich an: Registrierte Mitglieder genießen u. a. die folgenden Vorteile:
  • kostenlose Mitgliedschaft in einer seit 1999 bestehenden Community
  • schnelle Hilfe bei Problemen und direkter Austausch mit tausenden Mitgliedern
  • neue Fragen stellen oder Diskussionen starten
  • Alben erstellen, Bilder und Videos hochladen und teilen
  • Anzeige von Profilen, Benutzerbildern, Signaturen und Dateianhängen (z.B. Bilder, PDFs, usw.)
  • Nutzung der foreneigenen „Schnackbox“ (Chat)
  • deutlich weniger Werbung
  • und vieles mehr ...

Diese Themen könnten dich auch interessieren:

LillyoftheValley
Hallo CP, also ich habe auch gehört, daß die nach Berlin gehen, um das Recht auf Revision einzuklagen - und außerdem müssen für eine Revision doch immer neue Beweise vorgelegt werden *schielzudenanwältenimraum* - und hat die Regierung die?? Meiner Meinung nach nicht...
Antworten
7
Aufrufe
903
Marion
Marion
Grazi
Du musst registriert sein, um diesen Inhalt sehen zu können. Vielleicht ist das ja auch für einen von euch interessant und ihr seid nah genug dran, um ebenfalls hinzufahren. Ich werde jedenfalls mit Balisto dort sein! Grüßlies, Grazi Text des Veranstalters (TSV Düsseldorf) :
Antworten
0
Aufrufe
87
Grazi
N
Na klar, aber ich finds trotzdem irgendwie komisch und möchte doch zumindest wissen um welchen Verein es sich handelt. Dort steht „seit mehr als 20Jahren setzen wir uns für Tiere in Not ein“, also wird es wohl keine Einzelperson sein? Oder doch? Ich hätte einfach nur gern mehr Infos :)
Antworten
4
Aufrufe
732
Romashka
Romashka
MyEvilTwin
Für alle Facebook-Aktiven hier die entsprechende Facebook-Seite. Dort wird man sicherlich den Verlauf der Aktion mitverfolgen können: Du musst registriert sein, um diesen Inhalt sehen zu können.
Antworten
1
Aufrufe
1K
sleepy
Farbenleere
Ich habe "google" bemüht, ich will ja nicht "DUMM" sterben. Ich mag persönlich keine Seiten, die mich "angeblich" informieren möchten und gleichzeitig "andauernd" Spenden möchten.
Antworten
11
Aufrufe
1K
mama5
M
Zurück
Oben Unten