Hier sind auch Wanderschäfer und wenn die rasten, liegen die Hunde tagsüber frei dabei, aber der Schäfer ist da auch irgendwo.
Also erst einmal ist es eine Anbindehaltungund die ist, auch wenn der TS nur zu gern etwas anderes behauptet, weiterhin erlaubt. Und die Hunde an der Herde werden ja nicht dauerhaft so gehalten. Außerdem gelten für Arbeitshunde andere Vorschriften als in der Privathundehaltung.
§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie
ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu
gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes
anzupassen.
§ 7 Anforderungen an die Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt
sind.
(2) Die Anbindung muss
1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,
2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern
bietet,
3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen
kann.
(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern oder
zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen
oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.
(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so
beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.
(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial
muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder
wird, kann er abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter
langen Anbindung angebunden werden.
Was für ein Armutszeugnis Podi ...Die Ausnahmeregelung für "Arbeitshunde" habe ich zumindest noch nicht gefunden!
Es sei denn es soll sich um den Absatz 5 handlen!?
Du findest es nicht in einem Text den du selbst zitierst?
Was für ein Armutszeugnis Podi ...Die Ausnahmeregelung für "Arbeitshunde" habe ich zumindest noch nicht gefunden!
Es sei denn es soll sich um den Absatz 5 handlen!?
Na, in (6).
Wobei "in Anwesenheit" ja ao eine Sache ist...
Mußt ihm ja nicht alles verraten, selber denken macht schlau.Na, in (6).
Wobei "in Anwesenheit" ja ao eine Sache ist...
Mußt ihm ja nicht alles verraten, selber denken macht schlau.Na, in (6).
Wobei "in Anwesenheit" ja ao eine Sache ist...Wobei ich mich schon frage wie verquer man denken muß um in dem Zusammenhang auf Pkt.(5) zu kommen.
Wieso, du sonderst doch genug Senf ab? Hab ich etwas von "Ausnahmeregelung" geschrieben oder hast du mal wieder etwas gelesen was gar nicht da stand? Davon ab werden aber, wie man in deinem Zitat ja auch nachlesen kann, für Arbeitshunde sehr wohl Ausnahmen von der Regel gemacht (könnte man als Ausnahmeregelung ansehen).Na, in (6).
Wobei "in Anwesenheit" ja ao eine Sache ist...
Könnte man vermuten, aber zumindest ist es keine Ausnahmeregelung für "Arbeitshunde" und definitiv nicht eindeutig.
Schade, habe mich schon auf den Senf gefreut!
Wieso, du sonderst doch genug Senf ab? Hab ich etwas von "Ausnahmeregelung" geschrieben oder hast du mal wieder etwas gelesen was gar nicht da stand? Davon ab werden aber, wie man in deinem Zitat ja auch nachlesen kann, für Arbeitshunde sehr wohl Ausnahmen von der Regel gemacht (könnte man als Ausnahmeregelung ansehen).Na, in (6).
Wobei "in Anwesenheit" ja ao eine Sache ist...
Könnte man vermuten, aber zumindest ist es keine Ausnahmeregelung für "Arbeitshunde" und definitiv nicht eindeutig.
Schade, habe mich schon auf den Senf gefreut!
Edit: Nu hatt er sich vertippt, der arme Narr.Und eine Antwort auf welche Frage?
Also erst einmal ist es eine Anbindehaltungund die ist, auch wenn der TS nur zu gern etwas anderes behauptet, weiterhin erlaubt. Und die Hunde an der Herde werden ja nicht dauerhaft so gehalten. Außerdem gelten für Arbeitshunde andere Vorschriften als in der Privathundehaltung.
Kannst aber gern weiter dein mangelndes Textverständnis zu Schau stellen. Scheinst eine solche Bühne ja dringend nötig zu haben.(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder
wird, kann er abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter
langen Anbindung angebunden werden.
Podi, was du daraus zu lesen glaubst ist doch irrelevant. Wichtig ist was da steht.
Kannst aber gern weiter dein mangelndes Textverständnis zu Schau stellen. Scheinst eine solche Bühne ja dringend nötig zu haben.(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder
wird, kann er abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter
langen Anbindung angebunden werden.
Üblicherweise sind unsere Wanderschäfer mit Hund an der Herde, wenn sie wandern. Wenn kein Schäfer da ist, dann ist die Herde im Gatter oder hinter mobilen Netzen, ergo wandert nicht. Dann ist da auch kein Hund, was soll er da auch, wenn er ohnehin an der Kette hängt?
Für mich ist so eine Haltung auch nicht akzeptabel und ich sehe obendrein auch keinen Sinn darin, einen Hütehund irgendwo anzuketten, es sei denn, ich will für eine gewisse Zeit meine Ruhe haben.
Zudem muß man nicht jede gesetzliche Regelung bis zur Grenze ausnutzen, gerade Schäfer sollten Verantwortung und Empathie für Tiere empfinden. Allerdings weiß ich auch, daß es daran des öfteren gerade in dieser Berufsgruppe fehlt.