Weiterhin Leinen- und Maulkorbzwang für Bullterrier und Pibulls in Niedersachsen
Oldenburg-Land/Niedersachsen, 12.7.02
Die Bestimmungen der Gefahrtier-Verordnung sind nach Mitteilung des Landkreises keineswegs gänzlich vom Tisch. Sie gelten weiterhin für Bullterrier und Pitbull-Terrier sowie deren Kreuzungen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im Ergebnis bestätigt und die grundlegenden Regelungen der Gefahrtier-Verordnung für nichtig erklärt. Für die Haltung von Bullterriern, Pitbull-Terriern und deren Kreuzungen sei nach Paragraph 1 der Gefahrtier- Verordnung jedoch weiterhin eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Unmittelbar nach Bekanntwerden des Urteils hatte der Landkreis zunächst angenommen, Kampfhunde seien von allen Einschränkungen befreit. 32 Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pitbull sind im Landkreis gemeldet.
Ddurch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Mitteilung zufolge für diese Hunde die Maulkorbpflicht aufgehoben, wenn sie den Wesenstest bestanden haben. Der Leinenzwang bestehe allerdings weiterhin. Ebenfalls bestätigt worden sei vom Gericht, dass alle Halter und Führer dieser Hunde über die erforderliche Sachkunde verfügen müssen. Die den Hundehaltern vom Landkreis Oldenburg erteilte Ausnahmegenehmigung sei daher mitzuführen. Weiterhin Bestand habe die Kennzeichnungspflicht nach dem bestandenen Wesenstest. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier seien derzeit durch die Verordnung nicht mehr erfasst. Aufgehoben habe das Gericht ferner das Gebot der Unfruchtbarmachung und die Tötungsanordnung nach einem nicht bestandenen Wesenstest. Für Bullterrier, Pitbull-Terrier und deren Kreuzungen, die den Wesenstest nicht bestanden haben, bestehe weiterhin der Leinenzwang und die Maulkorbpflicht. Der Landkreis Oldenburg weist dabei auf das bundesrechtlich geregelte
Zucht-, Einfuhr- und Verbringungsverbot für American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull-Terrier und Staffordshire-Bullterrier hin. Diese Vorschriften haben weiterhin Bestand und sind von dem Urteil nicht berührt.
Zudem regelt das Ordnungswidrigkeitengesetz nach wie vor, dass ein Verantwortlicher ein bösartiges Tier nicht frei laufen lassen darf. Er hat ferner die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten. Die bisherigen Anforderungen gelten weiter für die Rassen Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu und Kreuzungen mit diesen Hunden. Sie dürfen außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks nur mit Maulkorb und Leine geführt werden, es sei denn, dem Halter oder der Halterin wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Die Rassen Dobermann und Rottweiler sind durch das Urteil von Leinenzwang und Maulkorbpflicht ausgenommen worden. Nach Ansicht des Gerichts besteht für bestimmte Rassen zwar der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es sei jedoch in der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen – Erziehung und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters – für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukommt. Landwirtschaftsminister Uwe Bartels hat inzwischen ein „Kampfhunde-Gesetz“ angekündigt. Es könnte allerdings frühestens zum Jahreswechsel in Kraft treten.
Quelle: Weser-Kurier
Hannover - Nachrichten
Welcher Hund darf nun was?
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das in der vergangenen Woche die Gefahrtier-Verordnung gekippt hat, herrscht in Hannover große Verwirrung beim Umgang mit Kampfhunden.
Klar ist mittlerweile: Im Gesetz, das die Landesregierung spätestens im nächsten Jahr präsentieren will, wird den besonders gefährlichen Hunde der Klasse I auch nach bestandenem Wesenstest wieder ein Maulkorb verpasst. Außerdem wird der Dobermann weiterhin als gefährlicher Hund der Klasse II eingestuft. Die Weichen können allerdings erst gestellt werden, wenn das Urteil aus Berlin schriftlich vorliegt. „Und das kann bis September dauern“, sagt Sprecherin Karin Siebert vom Bundesverwaltungsgericht.
„Alle Menschen, die zu Recht die Straßenseite wechseln, wenn ihnen ein Halter mit Kampfhund entgegenkommt, müssen sich keine Sorgen machen“, sagt Ministeriumssprecher Hanns-Dieter Rosinke, der die Forderung von Hannovers Ordnungsdezernent Stephan Weil aufgreift: „Das Gesetz wird eher noch schärfer als die bisherige Verordnung“, sagt Rosinke.
Nach dem Berliner Urteil ist zumindest klar, dass Hunde, die den Wesenstest nicht bestehen, weder getötet noch sterilisiert werden dürfen. Das soll auch im neuen Gesetz so verankert werden. Dass die gefährlichen Hunde der Klasse I, der Pitbull und der Bullterrier, nach Ansicht des Gerichts keinen Maulkorb mehr tragen müssen, will das Land nicht akzeptieren. „Ein auf Aggression gezüchteter Hund, der keinen Schmerz fühlt und vor nichts Angst hat, wird auch nach dem neuen Gesetz einen Maulkorb tragen müssen“, sagt Rosinke. Auch beim Dobermann, den die Richter nicht als Kampfhund verstanden haben wollen, hält die Regierung Kurs: „Zwei Menschen sind in den vergangenen Jahren durch die Bisse eines Dobermanns getötet worden“, sagt Rosinke, „da müssen wir nicht diskutieren, ob dieses Tier zu den gefährlichen Hunden gehört.“
Besonders lobt das Ministerium die Stadt Hannover, die vorbildlich die bisherige Verordnung umgesetzt habe. „Der Erfolg gibt uns auch Recht, die Vorfälle mit Kampfhunden sind drastisch zurückgegangen, und jeder konnte sich sicher fühlen“, sagt Weil. Im nächsten halben Jahr können aber weder Rosinke noch Weil etwas an der Situation ändern: Die gefährlichsten Hunde dürfen wieder ohne Maulkorb durch die Stadt spazieren.
hau
Veröffentlicht 11.07.2002 22:43 Uhr
Oldenburg-Land/Niedersachsen, 12.7.02
Die Bestimmungen der Gefahrtier-Verordnung sind nach Mitteilung des Landkreises keineswegs gänzlich vom Tisch. Sie gelten weiterhin für Bullterrier und Pitbull-Terrier sowie deren Kreuzungen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im Ergebnis bestätigt und die grundlegenden Regelungen der Gefahrtier-Verordnung für nichtig erklärt. Für die Haltung von Bullterriern, Pitbull-Terriern und deren Kreuzungen sei nach Paragraph 1 der Gefahrtier- Verordnung jedoch weiterhin eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Unmittelbar nach Bekanntwerden des Urteils hatte der Landkreis zunächst angenommen, Kampfhunde seien von allen Einschränkungen befreit. 32 Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pitbull sind im Landkreis gemeldet.
Ddurch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Mitteilung zufolge für diese Hunde die Maulkorbpflicht aufgehoben, wenn sie den Wesenstest bestanden haben. Der Leinenzwang bestehe allerdings weiterhin. Ebenfalls bestätigt worden sei vom Gericht, dass alle Halter und Führer dieser Hunde über die erforderliche Sachkunde verfügen müssen. Die den Hundehaltern vom Landkreis Oldenburg erteilte Ausnahmegenehmigung sei daher mitzuführen. Weiterhin Bestand habe die Kennzeichnungspflicht nach dem bestandenen Wesenstest. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier seien derzeit durch die Verordnung nicht mehr erfasst. Aufgehoben habe das Gericht ferner das Gebot der Unfruchtbarmachung und die Tötungsanordnung nach einem nicht bestandenen Wesenstest. Für Bullterrier, Pitbull-Terrier und deren Kreuzungen, die den Wesenstest nicht bestanden haben, bestehe weiterhin der Leinenzwang und die Maulkorbpflicht. Der Landkreis Oldenburg weist dabei auf das bundesrechtlich geregelte
Zucht-, Einfuhr- und Verbringungsverbot für American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull-Terrier und Staffordshire-Bullterrier hin. Diese Vorschriften haben weiterhin Bestand und sind von dem Urteil nicht berührt.
Zudem regelt das Ordnungswidrigkeitengesetz nach wie vor, dass ein Verantwortlicher ein bösartiges Tier nicht frei laufen lassen darf. Er hat ferner die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten. Die bisherigen Anforderungen gelten weiter für die Rassen Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu und Kreuzungen mit diesen Hunden. Sie dürfen außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks nur mit Maulkorb und Leine geführt werden, es sei denn, dem Halter oder der Halterin wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Die Rassen Dobermann und Rottweiler sind durch das Urteil von Leinenzwang und Maulkorbpflicht ausgenommen worden. Nach Ansicht des Gerichts besteht für bestimmte Rassen zwar der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es sei jedoch in der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen – Erziehung und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters – für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukommt. Landwirtschaftsminister Uwe Bartels hat inzwischen ein „Kampfhunde-Gesetz“ angekündigt. Es könnte allerdings frühestens zum Jahreswechsel in Kraft treten.
Quelle: Weser-Kurier
Hannover - Nachrichten
Welcher Hund darf nun was?
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das in der vergangenen Woche die Gefahrtier-Verordnung gekippt hat, herrscht in Hannover große Verwirrung beim Umgang mit Kampfhunden.
Klar ist mittlerweile: Im Gesetz, das die Landesregierung spätestens im nächsten Jahr präsentieren will, wird den besonders gefährlichen Hunde der Klasse I auch nach bestandenem Wesenstest wieder ein Maulkorb verpasst. Außerdem wird der Dobermann weiterhin als gefährlicher Hund der Klasse II eingestuft. Die Weichen können allerdings erst gestellt werden, wenn das Urteil aus Berlin schriftlich vorliegt. „Und das kann bis September dauern“, sagt Sprecherin Karin Siebert vom Bundesverwaltungsgericht.
„Alle Menschen, die zu Recht die Straßenseite wechseln, wenn ihnen ein Halter mit Kampfhund entgegenkommt, müssen sich keine Sorgen machen“, sagt Ministeriumssprecher Hanns-Dieter Rosinke, der die Forderung von Hannovers Ordnungsdezernent Stephan Weil aufgreift: „Das Gesetz wird eher noch schärfer als die bisherige Verordnung“, sagt Rosinke.
Nach dem Berliner Urteil ist zumindest klar, dass Hunde, die den Wesenstest nicht bestehen, weder getötet noch sterilisiert werden dürfen. Das soll auch im neuen Gesetz so verankert werden. Dass die gefährlichen Hunde der Klasse I, der Pitbull und der Bullterrier, nach Ansicht des Gerichts keinen Maulkorb mehr tragen müssen, will das Land nicht akzeptieren. „Ein auf Aggression gezüchteter Hund, der keinen Schmerz fühlt und vor nichts Angst hat, wird auch nach dem neuen Gesetz einen Maulkorb tragen müssen“, sagt Rosinke. Auch beim Dobermann, den die Richter nicht als Kampfhund verstanden haben wollen, hält die Regierung Kurs: „Zwei Menschen sind in den vergangenen Jahren durch die Bisse eines Dobermanns getötet worden“, sagt Rosinke, „da müssen wir nicht diskutieren, ob dieses Tier zu den gefährlichen Hunden gehört.“
Besonders lobt das Ministerium die Stadt Hannover, die vorbildlich die bisherige Verordnung umgesetzt habe. „Der Erfolg gibt uns auch Recht, die Vorfälle mit Kampfhunden sind drastisch zurückgegangen, und jeder konnte sich sicher fühlen“, sagt Weil. Im nächsten halben Jahr können aber weder Rosinke noch Weil etwas an der Situation ändern: Die gefährlichsten Hunde dürfen wieder ohne Maulkorb durch die Stadt spazieren.
hau
Veröffentlicht 11.07.2002 22:43 Uhr