- Toclett
!!!AKTUELL!!!
Am 03.07.2002 findet die Revisionsverhandlung zur Gefahrtierverordnung Niedersachsen beim Bundesverwaltungsgericht in Berlin statt.
Über unsere Normenkontrollklage gegen das Land Niedersachsen urteilte das OVG Lüneburg im Mai 2001, leider blieb das Ergebnis weit hinter dem Geforderten zurück. Wir haben daher für unseren Mandanten Revision eingelegt, das Land Niedersachsen legte hiergegen Anschlussrevision ein, so dass die Gefahrtierverordnung in der ursprünglichen Version nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Dies gilt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren.
Situation für die betroffenen Hundehalter:
Generelles Haltungs- und Zuchtverbot für Hunde der Rassen/Typen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier und deren Kreuzungen, vorgeschriebener Wesenstest (bei Nichtbestehen des Wesenstests wegen außergewöhnlicher Agressivität:Tötungsanordnung), Unfruchtbarmachungspflicht, Maulkorb- und Leinenzwang ohne Befreiungsmöglichkeit (Ausnahme: Befreiung aus gesundheitlichen Gründen), Vorlage eines Führungszeugnisses und Sachkunde-nachweises, Microchipkennzeichnungspflicht, Ausnahmegenehmigung ist stets mitzuführen.
Ferner gilt für Hunde der in Anlage 1 genannten Rassen bzw. deren Kreuzungen
(Bullmastiff, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu
Sie unterliegen dem ständigen Maulkorb- und Leinenzwang. Die Möglichkeit der Befreiung bei bestandenem Wesenstest oder bestandener Begleithundeprüfung besteht.
Trotz der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung dürften Widersprüche bzw. Klagen gegen Unfnordnungen wegen der Nichtigkeitserklärung des OVG Lüneburg sehr erfolgversprechend sein, zumindest werden die Anordnungen bis zu einem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts "auf Eis gelegt".
Bremen:
Die Normenkontrollverfahren gegen die Hundeverordnungen in Bremen bzw. Bremerhaven haben sich erledigt, da das Land Bremen die Verordnungen durch ein Gesetz ersetzt hat, das inhaltlich jedoch mit den Verordnungen nahezu identisch ist. Ein kluger Schachzug, denn gegen ein Landesgesetz kann im Bundesland Bremen nicht direkt im Wege einer Klage vorgegangen werden, so dass eine inhaltliche Überprüfung der Normen des neuen Gesetzes allenfalls im Wege einer Verfassungsbeschwerde möglich wäre. Diese würde jedoch derzeit wegen der in anderen Bundes-ländern anhängigen bzw. zu erwartenden Revisionsverfahren als unzulässig zurückgewiesen werden. Um ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht möglich zu machen, müßte zunächst eine rechtskräftige Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren über eine der Landeshundeverordnungen getroffen werden.
Situation für die betroffenen Hundehalter:
Generelles Haltungs- und Zuchtverbot, Registrierungspflicht, Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde der Rassen/Typen Pitbull Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und deren Kreuzungen. Ferner Markierungspflicht durch Microchip und Haftpflichtversicherungszwang. Ausnahmen vom Maulkorbzwang sind möglich bei bestandenem Wesenstest/Begleithundeprüfung bei einer/einem hierzu zugelassenen Tierärztin/Tierarzt. Weiterhin notwendig: Kennzeichnungspflicht des befriedeten Besitztums durch ein Hinweisschild: "Vorsicht gefährlicher Hund".
Schleswig-Holstein:
Im Bundesland Schleswig-Holstein war unser Normenkontrollverfahren zwar in allen Punkten erfolgreich - alle rassediskriminierenden Regelungen wurden durch das OVG für nichtig erklärt - jedoch ist auch dieses Urteil bislang noch nicht rechtskräftig. Obwohl das OVG nicht einmal die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hatte, versuchte das Land Schleswig-Holstein, in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren doch noch eine Überprüfung des Urteils im Revisionsverfahren zu erzwingen. Hierüber ist inzwischen der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend ergangen, dass das Revisionsverfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen wird. Auch in diesem Bundesland besitzen die Regelungen der GefahrhundeVO somit nach wie vor Gültigkeit.
Da das Bundesverwaltungsgericht die Revision nur in einem bestimmten, ausdrücklich durch das Land Schleswig-Holstein gerügten Umfang zugelassen hat, ist jedoch der Urteilsspruch des Oberverwaltungsgerichts Schleswig bezüglich der Nichtigkeit des § 4 Abs. 1 S. 1 GefahrhundeVO rechtskräftig geworden. § 4 Abs. 1 S. 1 GefahrhundeVO ordnete an, dass Hunde der gelisteten Hunderassen außerhalb des befriedeten Besitztums des Hundehalters mit Leine zu führen sind. Das Oberverwaltungsgericht sah hierin einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, da gelistete Hunde gem. GefahrhundeVO außerhalb jedes befriedeten Grundstücks mit Maulkorb zu führen sind, so dass der generelle Leinenzwang gelisteter Hunde nicht erforderlich sei. Mit anderen Worten: Dort, wo alle anderen Hunde ohne Leine laufen dürfen, dürfen auch die gelisteten Hunde ohne Leine (aber mit Maulkorb!) laufen. Hieran kann sich durch die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts mehr ändern!Situation für die betroffenen Hundehalter:
Als gefährliche Hunde gelten hier die Hunde der Rassen/Typen: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullmastiff, Bullterrier , Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und deren Kreuzungen.
Für diese Hunde gilt: Kennzeichnungspflicht des befriedeten Besitztums: "Vorsicht gefährlicher Hund", Sachkundenachweis und Maulkorbzwang, Haltungsuntersagungsmöglichkeit bei fehlender Eignung des Halters.
Bundesweite Regelungen:
Generell gilt seit Mitte letzten Jahres ein bundesweites Einfuhr-, Zucht- und Handelsverbot für Hunde der Rassen/Typen Bullterrier, Pitbull Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier durch das "Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde" vom April 2001 und die "Tierschutzhundeverordnung" vom Mai 2001. Durch letztgenannte Verord-nung wurde zugleich ein neuer Straftatbestand in das Strafgesetzbuch eingefügt: Das Halten eines gefährlichen Hundes (vorgenannte Rassen und die jeweils in den Landesverordnungen gelisteten Rassen) ohne Ausnahmegenehmigung wird nunmehr strafrechtlich verfolgt. Dies führt dazu, dass seit kurzem Hunde der gelisteten Rassen, die ohne Ausnahmegenehmigung (wenn diese nach Länderbestimmung erforderlich ist) gehalten werden, beschlagnahmt werden dürfen. Von dieser Maßnahme wird derzeit in der Stadt Hannover auch bereits Gebrauch gemacht.
Gegen das Gesetz zur Bekämpfung der von Hunden ausgehenden Gefahren haben wir im Namen unseres Mandanten Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemacht. Die Entscheidung steht noch aus.
Hundesteuersatzungen:
Im Jahr 2001 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die unterschiedliche Besteuerung bestimmter Hunderassen, somit Rasselisten, rechtmäßig sei. In unserem Normenkontrollverfahren vor dem OVG Lüneburg bestätigte das OVG voll inhaltlich diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, ohne sich mit den von uns eingereichten, größtenteils neuen wissenschaftlichen Gutachten und Erkenntnissen bzgl. der (Nicht-) Gefährlichkeit verschiedener Hunderassen überhaupt auseinanderzusetzen. Wir legten hiergegen im Namen unseres Mandanten Nichtzulassungsbeschwerde ein - leider ebenfalls erfolglos -, da das Bundesverwaltungsgericht offenbar kein Interesse verspürt, sich dem leidigen Hundesteuerthema noch einmal intensiv zu widmen.
Nunmehr haben wir namens unseres Mandanten Verfassungsbeschwerde gegen die besagte Hundesteuersatzung vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht. Die Entscheidung bleibt abzuwarten.
HOFFEN WIR DAS BESTE !!!!!!!
TOCLETT
Am 03.07.2002 findet die Revisionsverhandlung zur Gefahrtierverordnung Niedersachsen beim Bundesverwaltungsgericht in Berlin statt.
Über unsere Normenkontrollklage gegen das Land Niedersachsen urteilte das OVG Lüneburg im Mai 2001, leider blieb das Ergebnis weit hinter dem Geforderten zurück. Wir haben daher für unseren Mandanten Revision eingelegt, das Land Niedersachsen legte hiergegen Anschlussrevision ein, so dass die Gefahrtierverordnung in der ursprünglichen Version nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Dies gilt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren.
Situation für die betroffenen Hundehalter:
Generelles Haltungs- und Zuchtverbot für Hunde der Rassen/Typen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier und deren Kreuzungen, vorgeschriebener Wesenstest (bei Nichtbestehen des Wesenstests wegen außergewöhnlicher Agressivität:Tötungsanordnung), Unfruchtbarmachungspflicht, Maulkorb- und Leinenzwang ohne Befreiungsmöglichkeit (Ausnahme: Befreiung aus gesundheitlichen Gründen), Vorlage eines Führungszeugnisses und Sachkunde-nachweises, Microchipkennzeichnungspflicht, Ausnahmegenehmigung ist stets mitzuführen.
Ferner gilt für Hunde der in Anlage 1 genannten Rassen bzw. deren Kreuzungen
(Bullmastiff, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu

Trotz der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung dürften Widersprüche bzw. Klagen gegen Unfnordnungen wegen der Nichtigkeitserklärung des OVG Lüneburg sehr erfolgversprechend sein, zumindest werden die Anordnungen bis zu einem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts "auf Eis gelegt".
Bremen:
Die Normenkontrollverfahren gegen die Hundeverordnungen in Bremen bzw. Bremerhaven haben sich erledigt, da das Land Bremen die Verordnungen durch ein Gesetz ersetzt hat, das inhaltlich jedoch mit den Verordnungen nahezu identisch ist. Ein kluger Schachzug, denn gegen ein Landesgesetz kann im Bundesland Bremen nicht direkt im Wege einer Klage vorgegangen werden, so dass eine inhaltliche Überprüfung der Normen des neuen Gesetzes allenfalls im Wege einer Verfassungsbeschwerde möglich wäre. Diese würde jedoch derzeit wegen der in anderen Bundes-ländern anhängigen bzw. zu erwartenden Revisionsverfahren als unzulässig zurückgewiesen werden. Um ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht möglich zu machen, müßte zunächst eine rechtskräftige Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren über eine der Landeshundeverordnungen getroffen werden.
Situation für die betroffenen Hundehalter:
Generelles Haltungs- und Zuchtverbot, Registrierungspflicht, Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde der Rassen/Typen Pitbull Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und deren Kreuzungen. Ferner Markierungspflicht durch Microchip und Haftpflichtversicherungszwang. Ausnahmen vom Maulkorbzwang sind möglich bei bestandenem Wesenstest/Begleithundeprüfung bei einer/einem hierzu zugelassenen Tierärztin/Tierarzt. Weiterhin notwendig: Kennzeichnungspflicht des befriedeten Besitztums durch ein Hinweisschild: "Vorsicht gefährlicher Hund".
Schleswig-Holstein:
Im Bundesland Schleswig-Holstein war unser Normenkontrollverfahren zwar in allen Punkten erfolgreich - alle rassediskriminierenden Regelungen wurden durch das OVG für nichtig erklärt - jedoch ist auch dieses Urteil bislang noch nicht rechtskräftig. Obwohl das OVG nicht einmal die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hatte, versuchte das Land Schleswig-Holstein, in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren doch noch eine Überprüfung des Urteils im Revisionsverfahren zu erzwingen. Hierüber ist inzwischen der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend ergangen, dass das Revisionsverfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen wird. Auch in diesem Bundesland besitzen die Regelungen der GefahrhundeVO somit nach wie vor Gültigkeit.
Da das Bundesverwaltungsgericht die Revision nur in einem bestimmten, ausdrücklich durch das Land Schleswig-Holstein gerügten Umfang zugelassen hat, ist jedoch der Urteilsspruch des Oberverwaltungsgerichts Schleswig bezüglich der Nichtigkeit des § 4 Abs. 1 S. 1 GefahrhundeVO rechtskräftig geworden. § 4 Abs. 1 S. 1 GefahrhundeVO ordnete an, dass Hunde der gelisteten Hunderassen außerhalb des befriedeten Besitztums des Hundehalters mit Leine zu führen sind. Das Oberverwaltungsgericht sah hierin einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, da gelistete Hunde gem. GefahrhundeVO außerhalb jedes befriedeten Grundstücks mit Maulkorb zu führen sind, so dass der generelle Leinenzwang gelisteter Hunde nicht erforderlich sei. Mit anderen Worten: Dort, wo alle anderen Hunde ohne Leine laufen dürfen, dürfen auch die gelisteten Hunde ohne Leine (aber mit Maulkorb!) laufen. Hieran kann sich durch die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts mehr ändern!Situation für die betroffenen Hundehalter:
Als gefährliche Hunde gelten hier die Hunde der Rassen/Typen: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullmastiff, Bullterrier , Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und deren Kreuzungen.
Für diese Hunde gilt: Kennzeichnungspflicht des befriedeten Besitztums: "Vorsicht gefährlicher Hund", Sachkundenachweis und Maulkorbzwang, Haltungsuntersagungsmöglichkeit bei fehlender Eignung des Halters.
Bundesweite Regelungen:
Generell gilt seit Mitte letzten Jahres ein bundesweites Einfuhr-, Zucht- und Handelsverbot für Hunde der Rassen/Typen Bullterrier, Pitbull Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier durch das "Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde" vom April 2001 und die "Tierschutzhundeverordnung" vom Mai 2001. Durch letztgenannte Verord-nung wurde zugleich ein neuer Straftatbestand in das Strafgesetzbuch eingefügt: Das Halten eines gefährlichen Hundes (vorgenannte Rassen und die jeweils in den Landesverordnungen gelisteten Rassen) ohne Ausnahmegenehmigung wird nunmehr strafrechtlich verfolgt. Dies führt dazu, dass seit kurzem Hunde der gelisteten Rassen, die ohne Ausnahmegenehmigung (wenn diese nach Länderbestimmung erforderlich ist) gehalten werden, beschlagnahmt werden dürfen. Von dieser Maßnahme wird derzeit in der Stadt Hannover auch bereits Gebrauch gemacht.
Gegen das Gesetz zur Bekämpfung der von Hunden ausgehenden Gefahren haben wir im Namen unseres Mandanten Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemacht. Die Entscheidung steht noch aus.
Hundesteuersatzungen:
Im Jahr 2001 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die unterschiedliche Besteuerung bestimmter Hunderassen, somit Rasselisten, rechtmäßig sei. In unserem Normenkontrollverfahren vor dem OVG Lüneburg bestätigte das OVG voll inhaltlich diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, ohne sich mit den von uns eingereichten, größtenteils neuen wissenschaftlichen Gutachten und Erkenntnissen bzgl. der (Nicht-) Gefährlichkeit verschiedener Hunderassen überhaupt auseinanderzusetzen. Wir legten hiergegen im Namen unseres Mandanten Nichtzulassungsbeschwerde ein - leider ebenfalls erfolglos -, da das Bundesverwaltungsgericht offenbar kein Interesse verspürt, sich dem leidigen Hundesteuerthema noch einmal intensiv zu widmen.
Nunmehr haben wir namens unseres Mandanten Verfassungsbeschwerde gegen die besagte Hundesteuersatzung vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht. Die Entscheidung bleibt abzuwarten.
HOFFEN WIR DAS BESTE !!!!!!!
TOCLETT