Neu-Isenburg: Süßer Küsschen-Geber soll ins Tierheim abgeschoben werden

Klopfer

10 Jahre Mitglied
Neu-Isenburg - Zorba legt auf Befehl den Kopf schief fürs Foto. Am allerliebsten gibt der Rüde aber Küsschen. Er ist der Familienhund der Familie Veselinovic aus Neu-Isenburg. Der elfjährige Sohn kuschelt mit ihm im Bett, vor dem sechs Wochen alten Baby hält er Abstand. Selbst Passanten streicheln ihn und seufzen: "Wie süß!"

Quelle und kompletter Text:
 
  • 7. Juni 2024
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Denn Hunkel berichtet auch von den Schattenseiten der Kampfhunde: In Neu-Isenburg sind 25 Listenhunde registriert. Pro Jahr gäbe es zwölf bis 15 Vorfälle - vergleichbar mit dem bei den Veselinovics - mit den Listenhunden.

Also - von den Details (der kurzfristige Hundeführer war offenbar vorbestraft) mal abgesehen: Wenn das die Schattenseiten der "Kampfhundehaltung" in Neu-Isenburg sind, dass "ständig" "vergleichbare" Vorfälle vorkommen (nämlich: Jemand führt den Hund aus, der das nicht darf) - frage ich mich ernstlich, ob das Ordnungsamt dort nix anderes zu tun hat und die Behörden keine sonstigen Sorgen haben...

Irgendwie wäre das so, wie wenn man auf einer breiten Umgehungsstraße ohne Anlieger auf freiem Feld plötzlich eine "20 km/h"-Zone einrichtet, und sich dann über all die "gemeingefährlichen Raser" beschwert, die mit 30, 40 oder sogar 50 km/h "hindurchrasen" - und sich dann über die Schattenseiten der Umgehungsstraße beschwert.

Geht das nur mir so?
 
Geht das nur mir so?

Nein, geht nicht nur Dir so ;) Ganz offensichtlich haben die Neu-Isenburger Ordnungsbehörden nichts anderes zu tun, als zu kontrollieren ob Listenhunde auch wirklich nur von sachverständigen Personen ausgeführt werden :unsicher: Wobei, wenn ich so überlege, die Kontrollen in diese eher kleine Kommune dann doch einiges an Geld einbringen ;)

Wobei ich jetzt in der VO nichts finden kann, wonach eine andere sachkundige Person (außer dem HH) ein pol. Führungszeugnis vorlegen müßte, bzw. einen Listenhund nicht ausführen dürfte.

§ 6
Sachkunde
(1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen
gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben
oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Zum Nachweis dieser Sachkunde ist
der zuständigen Behörde die Bescheinigung einer vom Regierungspräsidium Darmstadt
im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der
Landestierärztekammer Hessen benannten sachverständigen Person oder Stelle
vorzulegen. Die Sachkundeprüfung hat nach Standards zu erfolgen, die vom
Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche
Hundewesen e.V. und der Hessischen Landestierärztekammer festgelegt worden sind.
(2) Die Bescheinigung gilt jeweils nur für den bestimmten gefährlichen Hund, für den die
Sachkundeprüfung im Sinne von Abs.1 erfolgt ist.
 
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