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[Manny(BOR)]

15 Jahre Mitglied
Hi Leutz,

ich habe mal eine wichtige Frage:

Unterliegen Hunde in NRW die in § 10 LHG aufgeführt sind , den Maulkorbzwang???

In § 10 heisst es: der § 5 LHG ist entsprechend anzuwenden, wenn hier nichts Anderes aufgeführt ist.

In § 5 heisst es: "gefährlichen Hunden" (fallen doch eigentlich unter § 3 oder auffällig gewordenen Hunden) ist ein, des beissen verhindernde Vorrichtung (Maulkorb) anzulegen.

Kann mir jemand bei dieser Fachsimpelei behilflich sein?

Bereits gefällte Urteile haben eine sehr hohe Priorität!!!

Vielen Dank im Voraus

MfG
Stahlhut
 
  • 28. April 2024
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Hi [Manny(BOR)] ... hast du hier schon mal geguckt?
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[Manny(BOR)] schrieb:
Unterliegen Hunde in NRW die in § 10 LHG aufgeführt sind , den Maulkorbzwang???
Ja, ebenso wie die vier Rassen auf Liste 1. Bei Bestehen der Verhaltensprüfung kann eine Befreiung vom MK-Zwang erteilt werden.
 
Wolfgang schrieb:
Ja, ebenso wie die vier Rassen auf Liste 1. Bei Bestehen der Verhaltensprüfung kann eine Befreiung vom MK-Zwang erteilt werden.

Verstehe ich trotzdem nicht:

Weil: Hunde nach § 10 LHG nicht " gefährliche Hunde nach § 3 " sind ?!

In § 5 steht eindeutig "gefährliche Hunde" die definition "gefährliche Hunde" liegt doch in § 3 oder irre ich da?

Danke trotzdem für Deine Antwort

MfG
 
[Manny(BOR)] schrieb:
Verstehe ich trotzdem nicht:

Weil: Hunde nach § 10 LHG nicht " gefährliche Hunde nach § 3 " sind ?!

In § 5 steht eindeutig "gefährliche Hunde" die definition "gefährliche Hunde" liegt doch in § 3 oder irre ich da?
Es wird nicht gesagt, daß "Hunde bestimmter Rassen" (§ 10) "gefährliche Hunde" (§ 3) sind, sondern nur, daß sie ebenso wie "gefährliche Hunde" Maulkorbzwang haben.
 

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