Unterliegen Hunde in NRW die in § 10 LHG aufgeführt sind , den Maulkorbzwang???
In § 10 heisst es: der § 5 LHG ist entsprechend anzuwenden, wenn hier nichts Anderes aufgeführt ist.
In § 5 heisst es: "gefährlichen Hunden" (fallen doch eigentlich unter § 3 oder auffällig gewordenen Hunden) ist ein, des beissen verhindernde Vorrichtung (Maulkorb) anzulegen.
Kann mir jemand bei dieser Fachsimpelei behilflich sein?
Bereits gefällte Urteile haben eine sehr hohe Priorität!!!
Vielen Dank im Voraus
MfG
Stahlhut
SaSa22
28. April 2024
#Anzeige
Hi [Manny(BOR)] ... hast du hier schon mal geguckt?
Es wird nicht gesagt, daß "Hunde bestimmter Rassen" (§ 10) "gefährliche Hunde" (§ 3) sind, sondern nur, daß sie ebenso wie "gefährliche Hunde" Maulkorbzwang haben.
Sorry, aber wenn er nicht erst den doch relativ weiten Weg nach Ottnang gefahren wäre, sondern sofort in Ebensee zu einem TA.könnte der kleine Hund event. noch leben .... DA trifft den Besitzer selbst eine nicht gerade kleine Schuld .... und Ottnang ist von Attnang-Puchheim auch wieder ein...
ja, so ist es. NRW-Papiere zählen in RLP nicht. Dennoch gibt es auch in RLP kuriose Ausnahmen. Die VG Speicher kennt keine Listenhunde. Auf ihrem Gebiet gibt es keinen MK-Zwang. Das hat seinen guten Grund: diese Gemeinde lebt von den dort ansässigen Amerikanern, die ihre Hund mitbringen und dort...
Wo war noch der Bericht über die Hunde, die allein mit den U- oder S Bahnen zur "Arbeit" fahren?
Ich meine es war in Moskau!?
Ob die sich auch vorher ´nen Maulkorb umtun?:rolleyes:
Oh, er ist noch da:
Du musst registriert sein, um diesen Inhalt sehen zu können.