Kampfhundesteuer Wuppertal

Steini

15 Jahre Mitglied
Hallo,

ich habe folgende Frage an euch:
Meine Bekannte möchte sich gerne einen "Kampfhund" anschaffen. Sie macht auch Hundeschule und so.

So jetzt meine Frage:

Wieviel Steuer muß man denn bezahlen?
Kommt es darauf an, in welcher Anlage der Hund geführt wird??

Ich habe mal in unserer Zeitung gelesen, dass man nur am Anfang die hohe Stuere bezahlt und wenn der Hund dann in der Hundeschule die Prüfung bestanden hat, geht die Steuer auf den normalen Satz runter.:verwirrt: Stimmt das oder habe ich etwas falsch verstanden???

Ich danke euch für eure Antworten.

Gruß
Nicole
 
  • 5. Mai 2024
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§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn
a) nur ein Hund gehalten wird 114,00 EUR
b) zwei Hunde gehalten werden, je Hund 174,00 EUR
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 252,00 EUR
d) ein gefährlicher Hund (sog. Kampfhund) gehalten wird, je Hund 600,00 EUR .

(2) Gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) im Sinne von Abs. 1 Buchstabe d) sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls
a) die in § 3 Abs. 2 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2002 (Landeshundegesetz) in der jeweils gültigen Fassung als gefährliche Hunde genannten Rassen (zur Zeit: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier) und
b) die nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz in der jeweils gültigen Fassung genannten Rassen (zur Zeit: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu) sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 andeshundegesetz.

(3) Soweit für Hunde nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag ab dem ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgen.
Für Hunde nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a) dieser Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung durch die Bescheinigung einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.
Für Hunde nach § 2 Abs. 2 Buchstabe b) dieser Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung auch von einer oder einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen oder einer von der Ordnungsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle zu erbringen.


Auf deutsch heißt das, daß für Hunde der Anlage 1 oder 2 nach bestandenem VT nur die normale Hundesteuer zu zahlen ist.
 
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Kann nur mit gefährlich dienen :rofl: Du musst registriert sein, um diesen Inhalt sehen zu können.Du musst registriert sein, um diesen Inhalt sehen zu können.Du musst registriert sein, um diesen Inhalt sehen zu können.Du musst registriert sein, um diesen Inhalt sehen zu können.
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Ok, aber das hat jetzt nichts mit der Gefährlichkeit der Rasse und der etwaigen Möglichkeit der Gemeinden, erhöhte Hundesteuer zu beschließen zu tun, weswegen ich die Kurve zu diesem Link nicht gekriegt habe..
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Sachsen-Anhalt,hier zahlt man auch trotz Wesenstest erhöhte Steuer:asshat:
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