Lch wurde ja vom O-amt im Park erwischt, weil meine Hunde keine Leine dran hatten.
Laut HVO besteht in öffentlichen grünanlagen und Parks genereller Leinenzwang, aber nirgends am Park steht dazu ein Schild.
Ich suchte hier, bei google, auf der TH-Seite und schlussendlich auf der Duisburg-Seite nach ausgewiesenen Hundeauslaufflächen in Duisburg.
Ich fand absolut nichts!
Der Bürger kann nirgends erfahren, wo er seinen Hund in Duisburg frei laufen lassen kann.
Ich rief also beim Bezirksamt an und die Dame sagte mir, das sie nicht wüßte, wo es Hundeauslaufflächen gäbe, es gäbe wohl welche weiiiiiit draussen an den Stadträndern, aber wo nun genau???? Super!
Die Grünflächen, in denen Hunde frei laufen dürften, sind nach ihrer Aussage mit einem Schild gekennzeichnet.
Das hilft mir natürlich nicht weiter, das sagte ich ihr auch, denn ich könnte ja nicht jede Grünfläche in und um Duisburg mit Bus und Bahn abfahren( wenn man überhaupt mit öffentlichen V.mitteln dahin kommt), um zu gucken, ob es da ein Schild für Freilauf gibt.
Auch sagte ich ihr, das doch bitte jeder Bürger irgendwo ersehen müsste, wo er mit seinem Hund frei laufen kann.
Sie könne mir da nicht weiterhelfen......obwohl man wegen diesen Fragen an das Bezirksamt verwiesen wird.
Tja, da stehe ich nun mit dem Gedanken daran, das ich gegen das Verwarngeld von insg. 70Euro Einspruch erhebe.
Meine Fragen:
- ein Park ist nicht mit einem Leinenpflichtschild, oder sonstigem Schild gekennzeichnet= trotzdem leinenzwang für alle Hunde?
- Ist es rechtens, das nirgends die Freilaufflächen zu finden sind?
- Wird mein Einspruch Erfolg haben?
Ich möchte mich mit meinem Einspruch darauf beziehen, das es keine Informationen über Freilaufflächen gibt und das ein genereller Leinenzwang innerhalb einer Stadt nicht rechtens ist.
Laut HVO besteht in öffentlichen grünanlagen und Parks genereller Leinenzwang, aber nirgends am Park steht dazu ein Schild.
Ich suchte hier, bei google, auf der TH-Seite und schlussendlich auf der Duisburg-Seite nach ausgewiesenen Hundeauslaufflächen in Duisburg.
Ich fand absolut nichts!
Der Bürger kann nirgends erfahren, wo er seinen Hund in Duisburg frei laufen lassen kann.
Ich rief also beim Bezirksamt an und die Dame sagte mir, das sie nicht wüßte, wo es Hundeauslaufflächen gäbe, es gäbe wohl welche weiiiiiit draussen an den Stadträndern, aber wo nun genau???? Super!
Die Grünflächen, in denen Hunde frei laufen dürften, sind nach ihrer Aussage mit einem Schild gekennzeichnet.
Das hilft mir natürlich nicht weiter, das sagte ich ihr auch, denn ich könnte ja nicht jede Grünfläche in und um Duisburg mit Bus und Bahn abfahren( wenn man überhaupt mit öffentlichen V.mitteln dahin kommt), um zu gucken, ob es da ein Schild für Freilauf gibt.
Auch sagte ich ihr, das doch bitte jeder Bürger irgendwo ersehen müsste, wo er mit seinem Hund frei laufen kann.
Sie könne mir da nicht weiterhelfen......obwohl man wegen diesen Fragen an das Bezirksamt verwiesen wird.
Tja, da stehe ich nun mit dem Gedanken daran, das ich gegen das Verwarngeld von insg. 70Euro Einspruch erhebe.
Meine Fragen:
- ein Park ist nicht mit einem Leinenpflichtschild, oder sonstigem Schild gekennzeichnet= trotzdem leinenzwang für alle Hunde?
- Ist es rechtens, das nirgends die Freilaufflächen zu finden sind?
- Wird mein Einspruch Erfolg haben?
Ich möchte mich mit meinem Einspruch darauf beziehen, das es keine Informationen über Freilaufflächen gibt und das ein genereller Leinenzwang innerhalb einer Stadt nicht rechtens ist.
Eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahmen ein genereller Leinenzwang besteht, ist unzulässig, weil sie gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt.
Dem Leinenzwang ist zwar zum Schutz der Bevölkerung weitgehend Vorrang einzuräumen. Durch eine Verordnung, die überhaupt keine Ausnahme zuläßt, werden die Rechte von Hundehaltern, insbesondere aus eine artgerechte Tierhaltung, aber unangemessen eingeschränkt. Es müssen zumindest Flächen zur Verfügung gestellt werden, wo die Tiere frei laufen können.
Dem Leinenzwang ist zwar zum Schutz der Bevölkerung weitgehend Vorrang einzuräumen. Durch eine Verordnung, die überhaupt keine Ausnahme zuläßt, werden die Rechte von Hundehaltern, insbesondere aus eine artgerechte Tierhaltung, aber unangemessen eingeschränkt. Es müssen zumindest Flächen zur Verfügung gestellt werden, wo die Tiere frei laufen können.
OLG Hamm, Az.: 5 ss OWi 1225/00