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15 Jahre Mitglied
Grundsatzurteil über Kampfhundeverordnungen erwartet


Berlin, 3.7.02

Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin hat am Mittwoch die Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der Länderverordnungen zum Schutz vor Kampfhunden begonnen. Die Richter haben vor allem zu klären, ob die Rasse eines Hundes als einziges Kriterium für seine Gefährlichkeit gelten kann. Zudem geht es darum, ob die Listen mit gefährlichen Hunderassen ausreichend abgegrenzt sind und ob die Beschränkungen für Kampfhunde wie Zuchtverbot oder Maulkorbzwang dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Das Urteil wird noch am Mittwoch erwartet.

Konkret entscheidet das Gericht über einen Rechtsstreit zwischen Tierschützern und dem Land Niedersachsen. Im Mai vergangenen Jahres hatte das Oberlandesgericht Lüneburg die Kampfhundeverordnung Niedersachsens teilweise außer Kraft gesetzt. Unter anderem entschieden die Richter, dass Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pitbullterrier gehalten und gezüchtet werden dürfen, wenn die individuelle Ungefährlichkeit des einzelnen Hundes nachgewiesen wird.

Gegen dieses Urteil legte die Landesregierung Revision ein. Der Vorsitzende Richter Franz Bardenhewer machte in der Verhandlung deutlich, dass es über die generelle Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen bisher keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe. Es sei zwar «nicht fern liegend», dass es Rassen gebe, die eher zu Aggressivität neigen. Es sei aber nicht geklärt, ob eine etwaige genetische Veranlagung maßgebliche Ursache für Beißattacken sei. «Die Wissenschaft lässt uns teilweise im Stich, bislang», sagte Bardenhewer.

Die Vertreter der am Prozess beteiligten Tierschützer und Hundebesitzer pochten darauf, dass die konkrete Gefahr einer bestimmten Hunderasse nicht belegt werden könne. Das hätten so genannte Wesenstests ergeben. Auch die in der Hundeverordnung vorgesehen Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Tieren seien unverhältnismäßig und teilweise sogar kontraproduktiv. Die Vertreter der niedersächsischen Landesregierung verteidigten die in der Hundeverordnung vorgesehenen Maßnahmen als geeignete und taugliche Mittel, um den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten.

Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Vor zwei Jahren waren nach mehreren Attacken von Kampfhunden auf Menschen in allen Bundesländern Verordnungen zum Schutz vor gefährlichen Hunden erlassen worden, die der Niedersachsens ähneln.


Ergänzend dazu:
NGZ online

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet am Mittwoch über die Rechtmäßigkeit der Kampfhunde-Verordnungen. Sie waren nach wiederholten Angriffen von Hunden auf Menschen erlassen worden.
Die Richter haben vor allem zu klären, ob die Rasse eines Hundes als einziges Kriterium für seine Gefährlichkeit gelten kann. Zudem geht es darum, ob die Listen mit gefährlichen Hunderassen ausreichend abgegrenzt sind und ob die Beschränkungen für Kampfhunde wie Zuchtverbot oder Maulkorbzwang dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Das Urteil wird noch am Mittwoch erwartet.

Konkret entscheidet das Gericht über einen Rechtsstreit zwischen Tierschützern und dem Land Niedersachsen. Im Mai vergangenen Jahres hatte das Oberlandesgericht Lüneburg die Kampfhundeverordnung Niedersachsens teilweise außer Kraft gesetzt. Unter anderem entschieden die Richter, dass Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pitbullterrier gehalten und gezüchtet werden dürfen, wenn die individuelle Ungefährlichkeit des einzelnen Hundes nachgewiesen wird.

Keine wissenschaftlichen Erkentnisse

Gegen dieses Urteil legte die Landesregierung Revision ein. Der Vorsitzende Richter Franz Bardenhewer machte in der Verhandlung deutlich, dass es über die generelle Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen bisher keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe. Es sei zwar "nicht fern liegend", dass es Rassen gebe, die eher zu Aggressivität neigen. Es sei aber nicht geklärt, ob eine etwaige genetische Veranlagung maßgebliche Ursache für Beißattacken sei. "Die Wissenschaft lässt uns teilweise im Stich, bislang", sagte Bardenhewer.

Die Vertreter der am Prozess beteiligten Tierschützer und Hundebesitzer pochten darauf, dass die konkrete Gefahr einer bestimmten Hunderasse nicht belegt werden könne. Das hätten so genannte Wesenstests ergeben. Auch die in der Hundeverordnung vorgesehen Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Tieren seien unverhältnismäßig und teilweise sogar kontraproduktiv. Die Vertreter der niedersächsischen Landesregierung verteidigten die in der Hundeverordnung vorgesehenen Maßnahmen als geeignete und taugliche Mittel, um den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten.

Grundsätzliche Bedeutung

Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Vor zwei Jahren waren nach mehreren Attacken von Kampfhunden auf Menschen in allen Bundesländern Verordnungen zum Schutz vor gefährlichen Hunden erlassen worden, die der Niedersachsens ähneln.


Ergänzend:
Yahoo

Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin hat erstmals über eine Landes-Kampfhundeverordnung verhandelt. Grundlage des Verfahrens waren vier Klagen von Hundehaltern und Tierschutzvereinen gegen die so genannte Gefahrtier-Verordnung in Niedersachsen. Umstritten ist vor allem, ob allein die Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse zu Beschränkungen für Halter und Tier führen darf. Die Urteile sollen noch im Laufe des Tages verkündet werden werden.

Nach der niedersächsischen Verordnung dürfen bestimmte Rassen nur noch mit einer Ausnahmegenehmigung gehalten werden. Bullterrier, Pit Bull Terrier und American Staffordshire Terrier müssen hierfür einen Wesenstest ablegen, und ihre Halter müssen "die persönliche Eignung und die notwendige Sachkunde" nachweisen. Hunde, die den Test nicht bestehen, müssen eingeschläfert werden. Die anderen Tiere dieser Rassen werden unfruchtbar gemacht und müssen an der Leine gehalten werden und einen Maulkorb tragen.

Maulkorb- und Leinenzwang gelten grundsätzlich auch für elf weitere Rassen, darunter Dobermann, Rottweiler und Staffordshire Bullterrier. Wenn diese Hunde einen Wesenstest bestehen, dürfen sie aber auch frei herumlaufen.

Die Hundehalter sowie die Tierschutzvereine Hannover und Lüneburg kritisieren vor allem, das Wesen eines Hundes lasse sich nicht allein an der Rasse festmachen. So seien bei den bisherigen Wesenstests nur äußerst wenige Tiere durchgefallen. Das Land betonte dagegen, es gehe immerhin um den Schutz von Menschen.

Nach Expertenangaben sind 22 Prozent der in Deutschland gehaltenen Hunde Schäferhunde; auf sie gingen 44 Prozent aller "Beißvorfälle" zurück. Die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte ist uneinheitlich, allerdings sind auch die Kampfhundeverordnungen der Länder äußerst verschieden.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind unter anderem noch Klagen aus Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern anhängig. Im Januar 2000 hatten die Berliner Richter das Recht der Kommunen bestätigt, für Kampfhunde eine erhöhte Hundesteuer zu erheben. Dabei sei auch eine Abgrenzung nach Rassen zulässig, bei denen "das Züchtungspotential für aggressives und gefährliches Verhalten besonders geeignet ist". (Az: 6 CN 5.01 u.a.)




 
...auch hier meine Bitte, im schon bestehenden Thread in 'Verordnungen/Rechtliches' zu posten.

Alexis



-sic gorgiamus allo subjectatos nunc-


 

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