Zeitungsbericht vom 21.04.2004
Die Überschrift habe ich absichtlich mal genauso unsachlich und reißerisch geschrieben, wie andere Kampfzeitungen dies bei Vorfällen mit Listenhunden tun.
Die Originalüberschrift lautete:
"Zwergpudel totgebissen: Maulkorb für Beißer?"
Meine Überschrift würde lauten:
Zweiter Vorfall durch Schlamperei des Amtes
Hund muß sterben, weil Amt das Niedersächsisches Hundegesetz nicht beachtet und nicht die vorgesehenen Maßnahmen ergreift
Link zu den beiden Versionen des NHundG (Anfang 2003/ jetzt
Von mir noch die Anmerkung, dass gemäß dem Hundegesetz Niedersachsen seit dem 1.März 2003 die Behörden verpflichtet sind, bei derartig auffälligen Hunden tätig zu werden.
Und zwar heißt es nicht "kann Maßnahmen ergreifen" sondern
Zitat:
Erhält die Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, so hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Widerspruch und Klage gegen diese Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
Offensichtlich, da der erste Vorfall vor ca. einem Jahr gewesen sein soll, hat sich das Amt nicht an die damals bereits bestehende gesetzliche Verpflichtung gehalten.
Wenn das Amt nach dem Gesetz gehandelt hätte, wäre eine fachtierärztliche Beurteilung des Hundes und Besprechung des Ergebnisses mit einem Fachtierarzt verpflichtend gewesen. Der Hund hätte bis dahin Maulkorb tragen müssen.
Danach wäre dann über Verhaltenstherapie etc. entschieden worden.
Gleichzeitig wäre der Besitzer zum Erwerb der Sachkunde verpflichtet gewesen und hätte diverse Voraussetzungen erfüllen müssen.
Zitat:
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.
Nach der gültigen Rechtslage hätte der Hund nicht ohne Erlaubnis gehalten werden dürfen. Die Erlaubnis hätte nach über 3 bzw. 6 Monaten nicht mehr erteilt werden können. Ergo: Der Hund hätte von dieser Halterin nicht gehalten werden dürfen.
Der vergleichbar inkonsequente Umgang mit geltenden Vorschriften hat damals in Hamburg Volkan das Leben gekostet. Hier starb ein Hund, weil die Erkennung des Problems nicht dazu führte, dass eine Lösung gesucht wurde. Statt neuer Gesetze brauchen wir Ämter, die im Bedarfsfall die bestehenden Verordnungen und Gesetze auch anwenden.
Zwergpudel totgebissen: Maulkorb für Beißer?
Gemeinde und Gericht beurteilen Gefahr unterschiedlich
Harsum (tw). Ein Hund der Rasse Golden Retriever hat am Wochenende in Harsum einen Zwergpudel totgebissen. Rein rechtlich "nur" eine Sachbeschädigung. Für den Besitzer ist es allerdings mehr.
Zum einen, weil seine beiden Töchter, sechs und sieben Jahre alt, den Vorfall auf dem Schulhof der Molitoris-Schule miterlebten - und das nicht so einfach wegsteckten. "Sie haben den ganzen Abend geweint", berichtet der Vater. Schließlich gehörte der zehnjährige Hund so lange zur Familie, wie die beiden zurückdenken können.
Für den Vater kommt zur Trauer der Ärger. Denn der Tod des kleinen Hundes war das tragische Ende einer Vorgeschichte. Der Golden Retriever war vor fast einem Jahr einmal auf das Grundstück der Familie gelaufen und hatte den Pudel gebissen.
Der Pudel-Halter meldete den Vorfall dem Ordnungsamt, das verhängte ein Bußgeld. Die Halterin des Golden Retriever klagte dagegen, ein Gericht stellte das Verfahren ein: Sie musste nicht zahlen.
Nun macht der Besitzer des getöteten Pudels zusammen mit Ordnungsamtsleiter Thomas Wiesenmüller einen zweiten Anlauf. Nach dem zweiten Vorfall, der auch von der Sarstedter Polizei vor Ort aufgenommen wurde, will die Gemeinde erneut ein Bußgeld verhängen.
"Ich möchte keine Richterschelte betreiben", betont Wiesenmüller. Doch die Haltung der Gemeindeverwaltung weiche von dem Gerichtsurteil ab: Nach seiner Ansicht müsse die Halterin des Golden Retriever durch ein Bußgeld diszipliniert werden.
"Bevor vielleicht das erste Kind verletzt wird." Nach seiner Einschätzung habe nicht nur die jetzt betroffene Familie Angst, wenn der Hund frei herumlaufe. Zumal die Halterin oft zusammen mit einer anderen Frau spazieren gehe, die ihren Dobermann ebenfalls nicht immer an der Leine halte.
Auch gegen die Halterin des Dobermanns läuft nach Wiesenmüllers Angaben ein Verfahren wegen Körperverletzung. Ihr Hund soll einen Fahrradfahrer gebissen haben.
Der Ordnungsamtsleiter erwägt nach den jüngsten Erfahrungen mit den beiden Hunden, für diese einen Leinen- und Maulkorbzwang anzuordnen. "Dazu fühle ich mich nach den wiederholten Vorfällen im Rahmen der Gefahrenabwehr verpflichtet", erklärt Wiesenmüller und hofft, dass das Gericht im laufenden Verfahren wegen der Körperverletzung seine Meinung teilt.
Hildesheimer Allgemeine Zeitung
Die Überschrift habe ich absichtlich mal genauso unsachlich und reißerisch geschrieben, wie andere Kampfzeitungen dies bei Vorfällen mit Listenhunden tun.
Die Originalüberschrift lautete:
"Zwergpudel totgebissen: Maulkorb für Beißer?"
Meine Überschrift würde lauten:
Zweiter Vorfall durch Schlamperei des Amtes
Hund muß sterben, weil Amt das Niedersächsisches Hundegesetz nicht beachtet und nicht die vorgesehenen Maßnahmen ergreift
Link zu den beiden Versionen des NHundG (Anfang 2003/ jetzt
Von mir noch die Anmerkung, dass gemäß dem Hundegesetz Niedersachsen seit dem 1.März 2003 die Behörden verpflichtet sind, bei derartig auffälligen Hunden tätig zu werden.
Und zwar heißt es nicht "kann Maßnahmen ergreifen" sondern
Zitat:
Erhält die Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, so hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Widerspruch und Klage gegen diese Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
Offensichtlich, da der erste Vorfall vor ca. einem Jahr gewesen sein soll, hat sich das Amt nicht an die damals bereits bestehende gesetzliche Verpflichtung gehalten.
Wenn das Amt nach dem Gesetz gehandelt hätte, wäre eine fachtierärztliche Beurteilung des Hundes und Besprechung des Ergebnisses mit einem Fachtierarzt verpflichtend gewesen. Der Hund hätte bis dahin Maulkorb tragen müssen.
Danach wäre dann über Verhaltenstherapie etc. entschieden worden.
Gleichzeitig wäre der Besitzer zum Erwerb der Sachkunde verpflichtet gewesen und hätte diverse Voraussetzungen erfüllen müssen.
Zitat:
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.
Nach der gültigen Rechtslage hätte der Hund nicht ohne Erlaubnis gehalten werden dürfen. Die Erlaubnis hätte nach über 3 bzw. 6 Monaten nicht mehr erteilt werden können. Ergo: Der Hund hätte von dieser Halterin nicht gehalten werden dürfen.
Der vergleichbar inkonsequente Umgang mit geltenden Vorschriften hat damals in Hamburg Volkan das Leben gekostet. Hier starb ein Hund, weil die Erkennung des Problems nicht dazu führte, dass eine Lösung gesucht wurde. Statt neuer Gesetze brauchen wir Ämter, die im Bedarfsfall die bestehenden Verordnungen und Gesetze auch anwenden.