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Honesty

KSG-Resulatat™
20 Jahre Mitglied
So, nun hab ich auch mal eine Frage - ich blicke gerade ehrlich gesagt nicht durch.

Ist es in NRW erlaubt einen gefährlichen Hund und einen Hund des § 10 gleichzeitig zu führen oder wird dies gehandhabt, als hätte man z. B. 2 Staffs an der Leine?
 
  • 19. Mai 2024
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Hi Honesty ... hast du hier schon mal geguckt?
Reaktionen: Gefällt 21 Personen
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Meines Wissens darfst du nicht mal 2 §10 Hunde zusammen führen...
Steht zumindest so auf dem Faltblatt, das wir von unserer Stadt bekommen haben...

Also Staff + Staff = Staff + Rotti = Rottí + Rotti - alles das Selbe.

So wurde uns das zumindest mit auf den Weg gegeben...
 
So, kann ich jetzt auch mal was zu sagen, nachdem ich den Gesetzestext heute mehrfach studiert habe.
Nein man darf es nicht. In § 5 LHundG NRW steht, dass man nicht mehrere gefährliche Hunde führen darf. Und in § 10 LHundG NRW (Hunde bestimmter Rassen) steht, dass der § 5 entsprechend gilt, halt anstatt gefährlich Hunde -> Hunde bestimmter Rassen.
Das bedeutet, wie Natalie schon geschrieben hat, dass man nicht einmal zwei § 10 Hunde gleichzeitig führen darf
Ja so ist das leider, hätte auch gerne einen zweiten, aber da ich meistens alleine gehe und nicht wirklich die Zeit habe getrennt zu gehen, ist das leider kein Thema für uns.
Man darf wohl einen § 11 Hund (großer Hund) gemeinsam mit einem gefährlichen oder Hund bestimmter Rassen führen.
 


gut gelesen
 

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