Freispruch im Kampfhund-Prozess
HINWIL - Im Kampfhund-Prozess am Bezirksgericht Hinwil ist eine
Hundehalterin freigesprochen worden.
Die Hundehalterin (rechts) des Rottweilers verlässt nach dem
Freispruch das Gericht und wird von der Mutter (links) des
angegriffenen Mädchens angesprochen. (Key)
Ihr Rottweiler hatte vor einem Jahr ein Kind schwer verletzt. Die
Angeklagte habe keine Sorgfaltspflicht verletzt, befand das Gericht.
Der tragische Vorfall ereignete sich Ende Februar 2000 in Tann
(Gemeinde Dürnten), als eine Bekannte der Angeklagten den Rottweiler
spazieren geführt hatte. Der nicht angeleinte Hund griff ein
vierjähriges Mädchen an, als es zu schreien begann, und verbiss sich
in dessen Gesicht.
Die Hundeführerin musste nicht vor Gericht erscheinen, weil sie ihre
Mitverantwortung zugegeben hatte. Sie wurde in der Zwischenzeit von
der Hinwiler Bezirksanwaltschaft per Strafbefehl zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 45 Tagen verurteilt. Für die 20-jährige
Hundhalterin hingegen beantragte die Bezirksanwaltschaft wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung eine Strafe von 60 Tagen
Gefängnis bedingt. Vor Gericht wehrte sich die Angeklagte gegen den
Vorwurf, sie habe ihre Bekannte nicht genügend über die Gefährlichkeit
des Rottweilers informiert.
Das Bezirksgericht Hinwil kam zum Schluss, dass die Hundehalterin
keine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Die Bekannte, die den Hund
ausgeführt hatte, habe auch nach eigenen Angaben sehr wohl Bescheid
gewusst über den ihr anvertrauten Rottweiler. Sie habe das Vorleben
des Hundes gekannt und unter anderem die Instruktion erhalten, den
Hund in bewohnten Gebieten an der Leine zu führen. "Die Angeklagte
konnte sich darauf verlassen, wie ihre Bekannte mit dem Hund umzugehen
hat", erklärte der Richter in seiner Urteilsbegründung. Im Übrigen
wies er die Vorwürfe der Bezirksanwaltschaft als zu pauschal und damit
unbeurteilbar zurück. Den Freispruch wollte er allerdings nicht
missverstanden wissen. Ein Hundehalter habe sehr wohl eine
strafrechtliche Verantwortlichkeit. Er habe dafür zu sorgen, dass sein
Tier niemanden schädige. Bei Missachtung der Sorgfaltspflichten müsse
er mit einer Bestrafung rechnen.
QUELLE: SDA
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HINWIL - Im Kampfhund-Prozess am Bezirksgericht Hinwil ist eine
Hundehalterin freigesprochen worden.
Die Hundehalterin (rechts) des Rottweilers verlässt nach dem
Freispruch das Gericht und wird von der Mutter (links) des
angegriffenen Mädchens angesprochen. (Key)
Ihr Rottweiler hatte vor einem Jahr ein Kind schwer verletzt. Die
Angeklagte habe keine Sorgfaltspflicht verletzt, befand das Gericht.
Der tragische Vorfall ereignete sich Ende Februar 2000 in Tann
(Gemeinde Dürnten), als eine Bekannte der Angeklagten den Rottweiler
spazieren geführt hatte. Der nicht angeleinte Hund griff ein
vierjähriges Mädchen an, als es zu schreien begann, und verbiss sich
in dessen Gesicht.
Die Hundeführerin musste nicht vor Gericht erscheinen, weil sie ihre
Mitverantwortung zugegeben hatte. Sie wurde in der Zwischenzeit von
der Hinwiler Bezirksanwaltschaft per Strafbefehl zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 45 Tagen verurteilt. Für die 20-jährige
Hundhalterin hingegen beantragte die Bezirksanwaltschaft wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung eine Strafe von 60 Tagen
Gefängnis bedingt. Vor Gericht wehrte sich die Angeklagte gegen den
Vorwurf, sie habe ihre Bekannte nicht genügend über die Gefährlichkeit
des Rottweilers informiert.
Das Bezirksgericht Hinwil kam zum Schluss, dass die Hundehalterin
keine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Die Bekannte, die den Hund
ausgeführt hatte, habe auch nach eigenen Angaben sehr wohl Bescheid
gewusst über den ihr anvertrauten Rottweiler. Sie habe das Vorleben
des Hundes gekannt und unter anderem die Instruktion erhalten, den
Hund in bewohnten Gebieten an der Leine zu führen. "Die Angeklagte
konnte sich darauf verlassen, wie ihre Bekannte mit dem Hund umzugehen
hat", erklärte der Richter in seiner Urteilsbegründung. Im Übrigen
wies er die Vorwürfe der Bezirksanwaltschaft als zu pauschal und damit
unbeurteilbar zurück. Den Freispruch wollte er allerdings nicht
missverstanden wissen. Ein Hundehalter habe sehr wohl eine
strafrechtliche Verantwortlichkeit. Er habe dafür zu sorgen, dass sein
Tier niemanden schädige. Bei Missachtung der Sorgfaltspflichten müsse
er mit einer Bestrafung rechnen.
QUELLE: SDA
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