Wolfgang schrieb:Nein, die Tierhüterhaftpflichtversicherung deckt keine Personen- oder Sachschäden, die der Tierhüter erleidet, sondern bezieht sich auf Schäden, für die der Tierhüter (Pflegestelle) aufgrund § 834 BGB haftet.
Schau mal in den Beitrag #14, da habe ich es genauer erklärt.
Marion schrieb:Aber wenn die Tierhüterhaftpflicht lt. Uelzener in der Pensionshaftpflicht enthalten ist, wären doch in diesem Fall die Türen von Alex' (Tierhüter) Vermieter (Dritter) abgedeckt?
Verwirrt
Ein Auszug:
Hafte ich für jeden Schaden, den mein Pflegehund verursacht?
Es wird in Regel vermutet, dass Sie den Schaden verschuldet haben, indem Sie den Hund nicht sorgfältig beaufsichtigt haben.
Die Haftung entfällt jedoch, wenn Sie nachweisen, dass
- Sie mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht auf den Hund aufgepasst haben
oder
- der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
whitevelvet666 schrieb:Punkt 3)
Ich soll nun, mit dem heutigen Schreiben von der Anwältin FFF`s, gezwungen werden (unter Androhung einer Unterlassungsklage /bei Zuwiderhandlung droht mir eine Geldbuße von 5000 € die als Schadensersatzt dann an FFF zu verrichten wäre), meine "Anschuldigungen und unwaren Behauptungen" FFF sei nicht versichert, öffentlich zu widerrufen. Frist ist der 03.05.2005
Giladu schrieb:Was auch immer bei dieser traurigen Angelegenheit noch herauskommen mag:
FFF wird von jetzt ab zu den Vereinen zählen, die keine Spende mehr von mir bekommen werden. Und ich glaube, da bin ich nicht die einzige.
[...]
Selbst wenn sich alles irgendwie aufklären sollte, bleibt die Art und Weise, wie seitens FFF mit dieser Sache umgegangen wird. An eine Orga, die ein solches Verhalten an den Tag legt, wird mein Geld in Zukunft nicht gehen.
Ein Auszug:
Hafte ich für jeden Schaden, den mein Pflegehund verursacht?
Es wird in Regel vermutet, dass Sie den Schaden verschuldet haben, indem Sie den Hund nicht sorgfältig beaufsichtigt haben.
Die Haftung entfällt jedoch, wenn Sie nachweisen, dass
- Sie mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht auf den Hund aufgepasst haben
oder
- der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Was hier oben umschrieben wird, ist die Möglichkeit, daß der Tierhüter sich - im Gegensatz zum Tierhalter - exculpieren kann (siehe mein Beitrag #14). Ich versuche mal, das an einem Beispiel zu erklären:Schragi schrieb:Nun liegt es dann doch an Alex, dies zu beweisen...
Schragi schrieb:Seitens FFF ist mit dieser "Sache"hier noch gar nicht "umgegangen" worden. Die offizielle Seite von FFF hat sich doch noch gar nicht geäussert...
Wolfgang schrieb:Grundsätzlich würde der Tierhüter nach § 834 BGB für den Schaden haften. Da er aber nachweisen kann, daß er die gerissene Leine vorher sorgfältig geprüft hat und somit bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, kann er sich aus der Haftung befreien = exculpieren.
Es geht also nicht um Schäden, die dem Tierhüter selbst entstanden sind. Wenn dem Tierhüter ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden vorgehalten werden kann, so wird dieses als Mitverschulden gewertet, was den Schadenersatzanspruch mindern oder gänzlich ausschließen kann. Beispiel: Der Tierhüter läßt den Hund 1 Woche ohne Futter und Wasser alleine in der Wohnung zurück, woraufhin der Hund die Wohnungstür zerbeißt, um sich zu befreien.
knupsel schrieb:Wo wir aber schon beim Nennen von Versicherungsnamen sind:
Welche Versicherung versichert denn noch Tierheimhunde (nicht einzeln, sondern als komplett sozusagen), die in einer Pflegestelle untergebracht sind? Ich weiß lediglich von Versicherungen, die genau diese Verträge aufgekündigt haben, da ihnen zu viele Schäden am Mobiliar gemeldet wurden.
knupsel schrieb:Wo wir aber schon beim Nennen von Versicherungsnamen sind:
Welche Versicherung versichert denn noch Tierheimhunde (nicht einzeln, sondern als komplett sozusagen), die in einer Pflegestelle untergebracht sind? Ich weiß lediglich von Versicherungen, die genau diese Verträge aufgekündigt haben, da ihnen zu viele Schäden am Mobiliar gemeldet wurden.
Für mich wäre es sehr erstaunlich, wenn die Versicherung - welche auch immer - eine Prüfung des Falles vornehmen und eine Beurteilung hinsichtlich eines Mitverschuldens des Geschädigten abgeben würde, obwohl sie mehrfach bestätigt hat, daß der Verein gar keine Halterhaftpflichtversicherung bei ihr hat.knupsel schrieb:So wie whitevelvet666 das Leiden der Tür geschildert hat, wäre es für mich sehr erststaunlich, wenn die Versicherung - welche auch immer - von keinerlei Mitverschulden spräche.
Die "unwahren Äußerungen" beziehen sich doch nur auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Hundehalterhaftpflichtversicherung, nicht auf den Schadensfall. Man halte sich das im übrigen mal vor Augen: Als Geschädigter wende ich mich an den Hundehalter, der mich an seine Versicherung verweist, die mir aber schriftlich bestätigt, daß der Hundehalter gar nicht bei ihr versichert ist. Statt nun diesen Widerspruch aufzuklären oder den Schaden zu regulieren, hetzt man dem Geschädigten einen Anwalt auf den Leib, weil der gewagt hat, entsprechend dem Schreiben der Versicherung zu behaupten, daß keine Versicherung bestehe. Ja geht's denn nochknupsel schrieb:Im Anwaltsschreiben wird auch nur davon geschrieben, dass die unwahren Äußerungen unterbleiben müssen. Wo ist also das Problem, wenn alles der Wahrheit entspricht?
Du kannst dir deinen sarkastischen Unterton sparen und es gänzlich mir überlassen, ob ich blauäugig ins offene Messer renne oder nicht!knupsel schrieb:Aber eigentlich ist sowieso jedes weitere Wort zuviel, da schließlich Wolfgang für Klarsicht sorgt und einen Nachweis der Haftpflicht verlangt hat - natürlich nur, weil der für die Hundeschule gefordert wird und diese Forderung rein zufällig mit dem Thread hier zusammenfällt.
Wolfgang schrieb:Wieso beauftragt FFF überhaupt einen Anwalt und geht somit ein Kostenrisiko ein, wenn doch angeblich eine Halterhaftpflichtversicherung besteht. Dann meldet man als Halter den Schadensfall seiner Versicherung, die prüft, ob eine Haftung des Halters gegeben ist und wehrt ggfs. auch nicht berechtigte Schadenersatzansprüche ab.