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Ich glaub die Desert Eagle im Schrank ist das größere Problem für den Einbrecher. ....


solange sie im schrank liegt, hat der einbrecher damit überhaupt kein problem.

pete


p.s.: vielleicht wäre es für einige schon hilfreich mal die wörtliche und juristische bedeutung der begriffe "einbrecher", "einbruch" und "Grundstück" zu hinterfragen.
 


ich steh zu meiner schlechten rechtschreibung
aber da du den inhalt ja verstanden hast scheints ja nicht so schlimm zu sein.


was ist denn falsch an meiner aussage?
die polizei ist nun mal nur eine ausführendes organ.
ob der einbrecher mit seiner klage durch kommt entscheidet der staatsanwalt und danach das gericht und nicht anders.
die polizei hat da keinen einfluss drauf.
 
falsch an deiner aussage ist schlicht, dass ein staatsanwalt, der die sache zur bearbeitung hat alles andere als "einfältig" ist, wenn er sie den gesetzlichen regeln entsprechend behandelt. vielmehr ist er gewissenhaft.

zudem spielt der staatsanwalt, wenn es um die so oft zitierte "klage" des einbrechers geht, nicht die geringste rolle, weil diese lediglich zivilrechtlicher art sein kann.

zudem bleibt es bei meiner empfehlung, welche nicht nur dir gilt, die verwendeten begriffe ein wenig zu sortieren.

pete
 



naja ,da gibt da aber noch das ermessen der staatsanwaltschaft die wegen geringfügigkeit abzulehnen und das machen viele bei solchen situationen.

und in solchen fällen muss der hundehalter halter erst schultig gesprochen werden damit der geschädigte einbrecher überhaupt bei einen zivilverfahren eine chance hat.
also muss der einbrecher gegen denn hundehalter erstmal eine anzeige im straffrechtlichen sinne machen.
und wenn das so wäre wie du meinst nur über zivilenweg gehen würde,hat die polizei erst rechts nichts zusagen.
 

zu absatz 1 muss man anmerken, dass es eine einstellung wegen geringfügigkeit des verletzten rechtsgutes so nicht gibt. wenn einstellung, dann sollte amn genau schauen warum, denn in den meisnten fällen wird ein vorhandenes verschulden unterstellt.

zu absatz 2 kann ich nur sagen, völliger blödsinn. sowas von völliger blödsinn.

pete
 

Das stimmt so aber nicht.
Bei mir war es so: Verfahren wurde eingestellt,Schmerzensgeld muss ich trotzdem zahlen!
 


sorry jetzt wirds peinlich.
ich hab solche einstellungen wegen gering fügikeit hier liegen.
und polizei hat mit zivilsachen nichts am hut.
und nochwas schadensersatz wird nur von ein strafgericht ausgesprochen.
vor einen zivilgericht werden nur die kosten die durch einen hundeangriff entstehen geklärt.
 



glaub ich dir aufs wort.
dann ist das verfahren aber unter der vorraussetzung der zahlung des schmerzensgeld eingestellt worden.
und damit erkennst du deine schuld an.
du hättest aber auch in widerspruch gehen können,wenn du der meinung gewesen wärst das du unschuldig bist.
bei dir hat man das verfahren blos verkürzt und eine lösung gefunden mit denn alle parteien leben können.
 

Nein. Das Verfahren wurde eingestellt weil ich in Erwartung einer höheren Strafe war. Das Schmerzensgeld wurde in einem Versäumnisurteil festgesetzt.
Es gibt eben mehr als schwarz oder weiß und ich würde sagen das man das so pauschal selten sagen kann. Es kommt oft/meistens auf den Einzelfall an.
 



naja das ist ja auch eine ganz andere sache.
 
für die ganz schlauen.

staatsanwalt bwedeutet strafrecht, dort wird über das vorliegen oder nichtvorliegen strafrechtlich relavanter verhaltensweisen verhandelt.

sollte der hund jemanden verletzen, so kommen fahrlässige körperverletzung und alles was darüberliegt, in betracht.

ein entsprechendes verfahren wird eingeleitet durch anzeige, entweder durch den geschädigten, durch einen driten oder, sehr oft, durch die polizei. die polzei ist hier als organ der staatsanwaltschaft tätig.

sollte die polizei zu dem ergebnis gelangen, an einer sache ist nichts dran, macht sie zu. dies ist dann keine einstellung, vielmehr ist es die nichteinleitung eines verfahrens. sollte jemand verletzt sein, erfolgt dies durch die polizei nie.

danach kann die staatsanwaltschaft einstellen. hier gibt es zwei wesenliche unterschiede. nach, ich meine es ist § 172 stpo, wenn sich eindeutig herausstellt, an der sache ist nichts dran. diese einstellung kommt in den wenigsten fällen zu anwendung und hat nichts mit geringügigkeit zu tun.

meistens ist es eine einstellung gemäß der (ich meine die nummer müsste fast passen) §§152ff stpo. diese einstellung hat aber eines immer gemeinsam, es wird ein verschulden festgestellt und damit ist die weiße weste weg. sie kann erfolgen wegen geringer schuld oder weil ein entsprechendes bußgeld verhängt wird. oder eben, weil man wegen einer anderen sache viel härter bestraft werden wird. sollte man den "einbrecher" erschießen, nachdem der hund ihn gekratzt hat, wird kein richter nach dem kratzer fragen und das verfahren würde eingestellt.

das sind die einstellungsmöglichkeiten, die hier in betracht kommen. andere nicht.

schmerzensgeld ist ein bereich des zivilrechts und wird in 99,99 prozent der fällen vor dem zivilgericht geregelt. ohne anzeige, ohne staatsanwalt oder sonstiges. reines privatverfahren.

die verbleibenden 0,01 prozent sind der theoretische weg des sogenannten addhäsionsverfahrens. hier kann der geschädigte sich als nebenkläger dem strafverfahren anschließen und schadensersatz und schmerzensgeld im strafverfahren anmelden. dies wäre aber auch nicht abschließend, es steht neben dem zivilrechtlichen ansprüchen. in der praxis ist dieses verfahren völlig unbeachtlich, kommt nie vor.

wenn, wie oben ansprüche im versäumnisurteil festgesetzt werden, dann ist dies zivilrecht, da es solche urteil im strafrecht nicht gibt.

also wellblechdach, schreib nicht von sachen, von denen du nichts verstehst. und wenn du solche einstellungen zuhause hast, dann schau dir nicht nur die wörter an, auch die schönen zahlen sind interessant.

pete
 
Wieso? Das was Pete schreibt, stimmt so. Weiß ich aus eigener Erfahrung
 




ich sags mal so ich durfte in meinen damaligen leben nicht nur einmal schmerzensgeld zahlen.
 

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