Wolfgang
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Eigentümermehrheit kann Anleinpflicht für Hund und Katze festlegen
Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern kann festlegen, dass Hunde und Katzen in der Wohnanlage anzuleinen sind. Ein entsprechendes Urteil hat das Bayerische Oberste Landesgericht in München gefällt (Az.: 2Z BR 099/04), erläutert der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. Ein derartiges Verbot verstoße auch nicht gegen das Tierschutzgesetz.
In dem Verfahren ging es um eine Katzenhalterin, die ihr Tier frei herumlaufen lassen wollte. Das Interesse der Eigentümermehrheit am Schutz der Gemeinschaftsflächen vor Verunreinigung durch Katzenkot überwiege das Interesse der Katzenhalterin an der von ihr bevorzugten Art der Katzenhaltung, entschied das Gericht.
Die Katzenhalterin kann sich dem Gericht zufolge auch nicht auf das Tierschutzgesetz berufen. Die Regelungen dieses Gesetzes richteten sich an den Tierhalter selbst, nicht an andere Wohnungseigentümer.
md/dpa
04.11.2004
Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern kann festlegen, dass Hunde und Katzen in der Wohnanlage anzuleinen sind. Ein entsprechendes Urteil hat das Bayerische Oberste Landesgericht in München gefällt (Az.: 2Z BR 099/04), erläutert der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. Ein derartiges Verbot verstoße auch nicht gegen das Tierschutzgesetz.
In dem Verfahren ging es um eine Katzenhalterin, die ihr Tier frei herumlaufen lassen wollte. Das Interesse der Eigentümermehrheit am Schutz der Gemeinschaftsflächen vor Verunreinigung durch Katzenkot überwiege das Interesse der Katzenhalterin an der von ihr bevorzugten Art der Katzenhaltung, entschied das Gericht.
Die Katzenhalterin kann sich dem Gericht zufolge auch nicht auf das Tierschutzgesetz berufen. Die Regelungen dieses Gesetzes richteten sich an den Tierhalter selbst, nicht an andere Wohnungseigentümer.
md/dpa
04.11.2004