Mich ärgert, dass er das Ordnungsgeld zahlen musste und das Einstellen des Verfahrens wegen "Geringfügigkeit ist ein Frechheit.
Ein Tier ohne Medizinische Notwendigkeit einzuschläfern ist eine Straftat. Leider sehen sich immer mehr TÄ gezwungen, die Tiere dann selbst zu päppeln und sie anschließend Tierschützern übergeben. Natürlich dürfen die Hunde dann nicht imWohnumfeld vermittelt werden. Sie müssen regelrecht "verschwinden". D.h. der Arzt wird gezwungen, Recht zu brechen, damit er nicht zum Straftäter wird. Ein Paradoxum!
Es wäre an der Zeit, klare Regeln aufzustellen, um den TÄ Rechtssicherheit zu geben.
Ich hoffe Dr. Popp gibt nicht auf und bleibt wie er ist .
Mich ärgert, dass er das Ordnungsgeld zahlen musste und das Einstellen des Verfahrens wegen "Geringfügigkeit ist ein Frechheit.
Ein Tier ohne Medizinische Notwendigkeit einzuschläfern ist eine Straftat. Leider sehen sich immer mehr TÄ gezwungen, die Tiere dann selbst zu päppeln und sie anschließend Tierschützern übergeben. Natürlich dürfen die Hunde dann nicht imWohnumfeld vermittelt werden. Sie müssen regelrecht "verschwinden". D.h. der Arzt wird gezwungen, Recht zu brechen, damit er nicht zum Straftäter wird. Ein Paradoxum!
Es wäre an der Zeit, klare Regeln aufzustellen, um den TÄ Rechtssicherheit zu geben.
Ich hoffe Dr. Popp gibt nicht auf und bleibt wie er ist .
Kannst du das grüne bitte Belegen?
Das Tierschutzgesetz schützt nicht nur das Wohlbefinden des Tieres sondern auch dessen Leben. Nach § 17 Nr. 1 TierSchG wird das Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bewehrt. Ein vernünftiger Grund ist z. B. das Töten von Wirbeltieren zur Lebensmittelgewinnung oder im Rahmen waidgerechter Jagdausübung. Auch für ein unter Schmerzen leidendes Tier, das nicht mehr behandelt werden kann, ist ein vernünftiger Grund für die Tötung gegeben, um es von seinen Schmerzen zu erlösen. Das Merkblatt über den Inhalt tierschutzrelevanter Anzeigen enthält u. a. Hinweise zur Auslegung des vernünftigen Grundes i. S. des TierSchG.
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Landwirtschaft. usw.Das Tierschutzgesetz schützt nicht nur das Wohlbefinden des Tieres sondern auch dessen Leben. Nach § 17 Nr. 1 TierSchG wird das Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bewehrt. Ein vernünftiger Grund ist z. B. das Töten von Wirbeltieren zur Lebensmittelgewinnung oder im Rahmen waidgerechter Jagdausübung. Auch für ein unter Schmerzen leidendes Tier, das nicht mehr behandelt werden kann, ist ein vernünftiger Grund für die Tötung gegeben, um es von seinen Schmerzen zu erlösen. Das Merkblatt über den Inhalt tierschutzrelevanter Anzeigen enthält u. a. Hinweise zur Auslegung des vernünftigen Grundes i. S. des TierSchG.
Bei der möglichen Strafe bis zu 3 Jahren spricht man denke ich von einer Straftat und nicht von einer Ordnungswidrigkeit. Natürlich bin ich kein Jurist und für mich persönlich ist es schlichtweg Mord, ein nicht leidendes Tier einzuschläfern.
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Und wir hatten das Thema letztens erst: was ein vernünftiger Grund ist, ist Ansichtssache, denn es ist auch kein vernünftigerer Grund ein Tier zu töten wenn man es essen will als wenn man kein geld für eine OP hat und es daher erlöst