@ Lektoratte:Das habe ich schon verstanden. Gesehen, gehört, gelesen. Nur...die Hunde standen unter Streß, wollten aus dem Haus. Das Haus ist verwüstet. Die Gruppen scheinen draußen zu groß gewesen zu sein. Durch Abwesenheit sich oftmals stundenlang selbst überlassen, keine Ruhe zum Fressen. Was liegt mir da näher, als sie räumlich zu Trennen, aber draußen.Also, so wie ich es verstanden habe, hatte sie Hunde auf dem Grundstück und Hunde im Haus.
Na klar. Darüber müssen wir, denke ich, eigentlich nicht mehr diskutieren.Und genau das stößt mir auf. Hunde räumlich getrennt im Haus? Das war keine räumliche Trennung, daß war für mich verwahrt.Und die im Haus auch noch in verschiedenen Bereichen getrennt. Sieht so aus, als habe sie so mehrere halbwegs stabile Gruppen gebildet.
Habe ich das erwartet, behauptet, irgendwo geschrieben?Das aufgrund der Recherchen die Hunde so früh allein gelassen wurden im neuen Haus, sie stundenlangen im Auto saßen, auf der Weide ohne Wasser....das soll ich verstehen?
Ja, das habe ich verstanden.Von daher bemängel ich, daß jemand, der jahrelang Hunde hält und weiß, wie sie sich verhalten, wieviel Mühe und Dreck sie hinterlassen, es bei der Anzahl ihrer Hunde bei dem Neustart in dem Hof von Frau Zietlow biligend in Kauf genommen hat, weil keine neuen Zwinger gebaut wurden, keine neuen Unterbringungen außerhalb, daß wieder so ein Zustand, wie in ihrem vorherigen Zuhause zu stande kommt, verstehen?
Das ist für mich offensichtlich so!Das spricht für mich halt dafür, daß sie wie zuvor, die Zustände in Kauf genommen hat.
Ich denke diese Haltung im Haus ist nicht übersehen worden.
Ich vesuche stetig zu erklären,
dass sowohl die von lektoratte gerade erwähnte Teiliung in Haus und draussen,
bereits bei den draussen lebenden Hunden, massiv gegen die Gesetze verstößt
und bereits dies vom Amtsvet hätte zwingend hinterfragt werden müssen.
Ich denke, wir sind uns einig, dass bei dieser Zahl von Hunden in Wahrheit bei dieser Art von Haltung keine "halbwegs stabilen" Gruppen möglich sind.Gegen die Angabe von lektoratte was die halbwegs stabilen Gruppen im Haus angeht,
so sprechen die Zerstörungen des Hauses, Fenster, Türen schon gegen diese Annahme.
Noch mehr aber die vielen Berichte über Biss-Verletzungen, selbst bei Welpen!
Absolut kein Einspruch!Ganz davon ab, dass es unmöglich ist, bei einer solchen Anzahl Hunde,
der bekannten Lebensweise,
den Hunden die Vorgeschriebene Betreuung, Auslauf, soziale- und Pflegekontakte
zukommen zu lassen.
Und wie schon einmal vor vielen Seiten geschrieben, kein Mensch kann sich der Verantwortung entziehen, indem er einfach die Augen verschließt. Die Realität wird ihn unweigerlich irgendwann einmal einholen
Das ist richtig. Es ist nicht nur die Schuld von GK, sondern auch von vielen Leuten, die eben nicht auf ihren Bauch gehört haben, sondern der Bequemlichkeit erlegen sind.Und zusammenfassend komme ich zu dem Schluss, das nicht übernehmen wollen/können von Verantwortung, der eigenen Verantwortung etwas zu kontrollieren und zu kritisieren, der eigenen Verantwortung etwas zu unternehmen und schließlich der eigenen Verantwortung auch NEIN sagen zu können auch wenn es ausgesprochen unbequem ist, hat den Zarenhof zur "Kloake Zarenhof" verkommen lassen und ist demzufolge verantwortlich für das Leiden und den Tod vieler vieler Tiere.
Ich denke, wir sind uns einig, dass bei dieser Zahl von Hunden in Wahrheit bei dieser Art von Haltung keine "halbwegs stabilen" Gruppen möglich sind.
Ich denke nur, das ist, was Frau K versucht hat. Natürlich ist schon der Versuch an sich absurd, aber es ist doch nicht meine Schuld, dass sie so gehandelt hat, wie sie es getan hat.
pdp schrieb:Ich denke diese Haltung im Haus ist nicht übersehen worden.
Ich vesuche stetig zu erklären,
dass sowohl die von lektoratte gerade erwähnte Teiliung in Haus und draussen,
bereits bei den draussen lebenden Hunden, massiv gegen die Gesetze verstößt
und bereits dies vom Amtsvet hätte zwingend hinterfragt werden müssen.
Der aber ja nie im Haus war, was ich aber auch wieder als ein Versäumnis von ihm sehe.
Besser? Ist aber ja auch wieder im Grunde SpekulationAlso hat Frau K sie aufgeteilt - so, wie es einigermaßen hinkam, ohne gleich zu einem Blutbad zu führen - und sie teilweise im Haus verwahrt.
Das ganze ist dann auch kein Versäumnis des Amtsveterinärs Herrn Thelen,
sondern es ist ein Verstoß gegen seine Amtspflichten, seine Garantenrolle als Anwalt der Tiere,
und auch Strafbar nach StgB in Form von Pflichtversäumnis als Amtsträger und durch Unterlassung.
Meinst du, sondern sogar wenn er etwas "versäumt" hätte, hätte er trotzdem schon bei dem, was ohne Weiteres bei einem einfachen Besuch zu sehen war, einschreiten müssen? (Dann hätte er das ja auch wieder versäumt zu tun.)
Und wenn sie zu diesem Zeitpunkt einfach alle Hunde, die noch da waren, aber nicht ins Bild passten, ins Haus gesperrt hat, und er hat halt nur gesehen, da laufen 15, 20 Hunde draußen rum, die angeblich alle nachts im Haus schlafen?
Dann hätte er es mEn versäumt, sich davon zu überzeugen, dass das stimmt, wo sie schlafen usw usf und ob das wirklich alle Hunde sind.
Und natürlich wäre er dann seiner Amtspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Oder?
TierSchHuV § 4 Anforderungen an das Halten im Freien
(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und
2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen.
Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.
(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
Das ganze ist dann auch kein Versäumnis des Amtsveterinärs Herrn Thelen,
sondern es ist ein Verstoß gegen seine Amtspflichten, seine Garantenrolle als Anwalt der Tiere,
und auch Strafbar nach StgB in Form von Pflichtversäumnis als Amtsträger und durch Unterlassung.
Also ist es doch ein Versäumnis... zumindest hält das StgB es für eines, und ich auch.
Ein Versäumnis kann doch durchaus ein Verstoß gegen Amtspflichten sein.
Wenn ich qua meines Amtes die Pflicht habe, X, Y und Z zu beachten und durchzusetzen, und versäume das, tue es also nicht, dann habe ich ein Versäumnis begangen und dadurch gegen meine Pflicht als Amtsträger verstoßen.
Warum widersprichst du mir hier? Verstehe ich nicht.
§ 11 StgB schrieb:1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
§ 339 StgB
Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 336
Unterlassen der Diensthandlung
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich.
§ 258a
Strafvereitelung im Amt
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr.oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
das Gesetz ist eindeutig ...uns verborgen bleibt was er sich hat von ihr erzählen lassen und warum er so bereitwillig das geschluckt hat.
Entweder so oder er ist einfach völlig ungeeignet für diesen Job, mehr als diese zwei Möglichkeiten haben wir nicht
das Gesetz ist eindeutig ...uns verborgen bleibt was er sich hat von ihr erzählen lassen und warum er so bereitwillig das geschluckt hat.
Entweder so oder er ist einfach völlig ungeeignet für diesen Job, mehr als diese zwei Möglichkeiten haben wir nicht
Ich sehe da durchaus noch eine dritte Möglichkeit.
Dieser Mann ist doch auch weisungsgebunden. Könnte doch auch sein, dass er gemäß den Weisungen einer ihm übergeordneten Stelle gehandelt hat...
das Gesetz ist eindeutig ...uns verborgen bleibt was er sich hat von ihr erzählen lassen und warum er so bereitwillig das geschluckt hat.
Entweder so oder er ist einfach völlig ungeeignet für diesen Job, mehr als diese zwei Möglichkeiten haben wir nicht
Ich sehe da durchaus noch eine dritte Möglichkeit.
Dieser Mann ist doch auch weisungsgebunden. Könnte doch auch sein, dass er gemäß den Weisungen einer ihm übergeordneten Stelle gehandelt hat...
Wie er sich die Haltung der Hunde draussen vorgestellt hat?
Das kann man schlecht übersehen das für 20-40 Hunde draussen ben reich gar nichts
vorhanden ist - was das Gesetz vorschreibt, oder?
Das ganze ist dann auch kein Versäumnis des Amtsveterinärs Herrn Thelen,
sondern es ist ein Verstoß gegen seine Amtspflichten, seine Garantenrolle als Anwalt der Tiere,
und auch Strafbar nach StgB in Form von Pflichtversäumnis als Amtsträger und durch Unterlassung.
Also ist es doch ein Versäumnis... zumindest hält das StgB es für eines, und ich auch.
Ein Versäumnis kann doch durchaus ein Verstoß gegen Amtspflichten sein.
Wenn ich qua meines Amtes die Pflicht habe, X, Y und Z zu beachten und durchzusetzen, und versäume das, tue es also nicht, dann habe ich ein Versäumnis begangen und dadurch gegen meine Pflicht als Amtsträger verstoßen.
Warum widersprichst du mir hier? Verstehe ich nicht.
Nein, denn der Begriff "Versäumnis" ist etwas anderes als ein "Pflichtversäumnis".
Wenn ich z.B. bis jetzt Versäumt habe Dir zu Deinem wertenden Post über mich,
wie zugesagt per PN oder mail zu antworten, ist das schlicht ein Versäumnis,
nicht von rechtlichem Belang.
(...) hätte der amtsvet in brokeloh schon reagiert, wäre es garnicht so weit gekommen, wirdklich schlimm ;(
(...) hätte der amtsvet in brokeloh schon reagiert, wäre es garnicht so weit gekommen, wirdklich schlimm ;(
Ich denke, das gilt für einige andere auch.
WIESO wird da nicht dem nachfolgendem amtsvet mitgeteilt, da gabs schon mal probleme,werf ein auge dearu !
WIESO schliessen alle die augen
wenn das so abläuft, toll, nichts einfacher als das, man beschwichtigt und zieht von ort zu ort, kann doch irgendwie nicht wahr sein, hätte der amtsvet in brokeloh schon reagiert, wäre es garnicht so weit gekommen, wirdklich schlimm ;(
kümmert sich eigentlich jemand um die Hunde die noch bei ihr sind.
Wer kontrolliert das denn?
Leben die noch, Fragen über Fragen, die mir keine Ruhe lassen.
das Gesetz ist eindeutig ...uns verborgen bleibt was er sich hat von ihr erzählen lassen und warum er so bereitwillig das geschluckt hat.
Entweder so oder er ist einfach völlig ungeeignet für diesen Job, mehr als diese zwei Möglichkeiten haben wir nicht
Ich sehe da durchaus noch eine dritte Möglichkeit.
Dieser Mann ist doch auch weisungsgebunden. Könnte doch auch sein, dass er gemäß den Weisungen einer ihm übergeordneten Stelle gehandelt hat...