@Murphy Na mal sehen, wie lange es dauert, bis auch in BaWü gemäß dem bayrischen Vorbild das Aussehen des Hundes genügt, eine abstrakte Gefahr zu begründen und damit Leinenzwang aufgrund der Rasse
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Ähm....nö?!ich gehe davon aus, es geht um die Joy?
Die gehört doch zu Ricky.
hätte ja sein können ihr sittet sie oder so...
also dann mal butter bei die Fische, um was für nen Hund gehts??
Gefällt mir!also dann mal butter bei die Fische, um was für nen Hund gehts??
Geduld, Mandy!
@Murphy Na mal sehen, wie lange es dauert, bis auch in BaWü gemäß dem bayrischen Vorbild das Aussehen des Hundes genügt, eine abstrakte Gefahr zu begründen und damit Leinenzwang aufgrund der Rasse
falsch. ein listi der kat. 1 ist OHNE WT ein "kampfhund" mit ablegen des Wt´s hat er die eigenschaften als "kampfhund" widerlegt und gilt als normaler hund mit leinenzwang. die MUSS die gemeinde aufheben, wenn sie sich weigert, reicht ein schreiben vom anwalt ( aussage RA lars weidemann ) von daher darf ein hund mit WT von privat zu privat verkauft werden. der test ist in BaWü hundgebunden und nicht hund/halter gebunden.
Rosi, was meinst du mit "die"? Die Eigenschaft "Kampfhund! und somit der Leinenzwang?
das ist ja immer das, jeder meint, der leinenzwang bleibt zwingend bestehen. genau das war auch mein gedanke. laut lars ist es aber so, der hund hat die eigenschaften mit dem WT widerlegt und gilt dann als NORMALER hund ( ich weiß, hört sich bescheuert an ) von daher MUSS die gemeinde den leinenzwang auf ANTRAG aufheben. welch eine grundlage gibt es noch für den leinenzwang, wenn der hund es widerlegt hat.. richtig, keinen grund. bei uns in BaWü wird die kampfhundeeigenschaft ja nur VERMUTET und sie kann widerlegt werden.. ergo... v das heißt, leinenzwang kann nur dort gelten, wo dies für alle hunde gilt..
Da gehts doch um die Rassezugehörigkeit, oder? Also für die Einstufung Listi oder eben nicht. Gefährlichkeit aufgrund Aussehen ist aber was anderes, da man sich hier auf das subjektive Gefahrempfinden der Menschen bezieht.und du darfst nicht vergessen, dass wir das stuttgarter urteil haben, bzgl. der phäno merkmale.
Der Antrag betrifft ja die Leinenbefreiung, die sich aus der Polizeiverordnung ergibt und deshalb landesweit gilt. Die Befreiung gilt damit auch landesweit, allerdings können Gemeinden lokale Regelungen treffen, die dann auch wieder gelten. I.d.R. (siehe auch die Diskussion mit Rosi) darf das aber nicht rassegebunden sein. In Bayern gab es den Fall, dass eine Gemeinde (Ingolstadt? ) für Listis gesonderte Regelungen erlassen hat mit der Begründung, aufgrund ihres Aussehens fühlen sich die Leute bedroht und neigen zu Handlungen, die sie gefährden können (bspw. Flucht vor dem Hund auf die Straße, wo sie überfahren werden).Gilt die Leinenbefreiung dann für alle "Orte", wo für ein "normalen" Hund auch kein Leinenzwang besteht oder ist die Leinenbefreiung an "Orte" gebunden. Denn letzteres hab ich bei der Gabi (mit den Bullis) mitbekommen. Sie hat für bestimmte "Orte"/ Wege eine Befreiung bekommen, so viel ich weiß und nicht generell keinen Leinenzwang.
Nachtrag und Selbstberichtigung.(6) Für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die keine
Kampfhunde sind, können im Einzelfall von der Ortspolizeibehörde Ausnahmen von Absatz
3 Satz 1 zugelassen werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
Sie können zeitlich und örtlich sowie auf bestimmte Personen beschränkt, befristet oder
unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden.
gab es da nicht auch ein urteil, dort ging es um einen rotti, der mit leinenzwang belegt werden sollte, dies vor gericht aber nicht stand hielt, weil ein negativgutachten vorlag.. oder war das wieder etwas anderes ?Da gehts doch um die Rassezugehörigkeit, oder? Also für die Einstufung Listi oder eben nicht. Gefährlichkeit aufgrund Aussehen ist aber was anderes, da man sich hier auf das subjektive Gefahrempfinden der Menschen bezieht.und du darfst nicht vergessen, dass wir das stuttgarter urteil haben, bzgl. der phäno merkmale.
das ist richtig, dieses thema ist aber hier noch nie im gespräch gewesen. bei dem urteil geht es um die phäno merkmale der rasse.
Der Antrag betrifft ja die Leinenbefreiung, die sich aus der Polizeiverordnung ergibt und deshalb landesweit gilt. Die Befreiung gilt damit auch landesweit, allerdings können Gemeinden lokale Regelungen treffen, die dann auch wieder gelten. I.d.R. (siehe auch die Diskussion mit Rosi) darf das aber nicht rassegebunden sein.Gilt die Leinenbefreiung dann für alle "Orte", wo für ein "normalen" Hund auch kein Leinenzwang besteht oder ist die Leinenbefreiung an "Orte" gebunden. Denn letzteres hab ich bei der Gabi (mit den Bullis) mitbekommen. Sie hat für bestimmte "Orte"/ Wege eine Befreiung bekommen, so viel ich weiß und nicht generell keinen Leinenzwang.
eben, und dann ist man bei der begründung für den leinenzwang, die nicht haltbar ist, denn der hund gilt als normaler hund..
In Bayern gab es den Fall, dass eine Gemeinde (Ingolstadt? ) für Listis gesonderte Regelungen erlassen hat mit der Begründung, aufgrund ihres Aussehens fühlen sich die Leute bedroht und neigen zu Handlungen, die sie gefährden können (bspw. Flucht vor dem Hund auf die Straße, wo sie überfahren werden).
Abhängig von der Argumentation und der Sichtweise der Gerichte ist eine ganze Menge möglich. Leider. Auch "normal" ist Auslegungssache.eben, und dann ist man bei der begründung für den leinenzwang, die nicht haltbar ist, denn der hund gilt als normaler hund..
Das Verfahren zu dem Rotti in Ingolstadt wurde zu Gunsten der Klägerin entschieden (vertreten durch RA Weidemann). In der Urteilsbegründung steht aber (ich hoffe, ich gebe das jetzt nicht falsch wieder), dass Auflagen mit der gegebenen Begründung (subjektives Gefahrempfinden aufgrund Aussehen des Hundes) zulässig sind, in dem konkreten Fall aber irgendwelche anderen Grundsätze verletzt wurden, weswegen der Klage stattgegeben wurde. Das Urteil steht ja aber auch im Internet, falls es jemand genau nachlesen will. Betrifft aber auch Bayern und nicht BaWü.gab es da nicht auch ein urteil, dort ging es um einen rotti, der mit leinenzwang belegt werden sollte, dies vor gericht aber nicht stand hielt, weil ein negativgutachten vorlag.. oder war das wieder etwas anderes ?
Allerdings hat die Beklagte das ihr bei ihrer Entscheidung, gegen den Hund der Kläger
einzuschreiten, zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat
den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass sie die
Gruppe der in § 1 Abs. 2 der Kampfhundeverordnung gelisteten Hunde, die den Wesenstest
bestanden haben, im Vergleich zu den übrigen großen und kräftigen Hunden
anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von
solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung sachlich
rechtfertigen können
Soviel zum Thema "gleich" und "normal"Leitsätze:
1. Ein Negativtest nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV kann mit Einzelanordnungen
nach Art. 18 Abs. 2 LStVG auch dann verbunden werden, wenn der Hund (hier:
Bullterrier) noch nicht negativ aufgefallen ist.
2. Eine vom Hund ausgehende konkrete Gefahr i.S.d. Art. 18 Abs. 2 LStVG liegt
auch dann vor, wenn der ohne Maulkorb frei herumlaufende Bullterrier Angst bei
Passanten hervorruft.
du solltest mit anny sowieso keine probleme haben, da sie sich in ausbildung befindet. ich dachte, die hast du schon. sollte es probleme geben, ruf lars an und der macht einen brief fertig.