Besuchshund in RP

Paulemaus

15 Jahre Mitglied
Ich habe eine Frage zum Besuch mit Paco (Amstaff) in RLP:

Paco ist auf meinen LG in Luxemburg angemeldet, aber wir haben beide die Sachkunde.
Allerdings die schweizerische, die hier in Lux anerkannt wurde.
Nun möchte ich mit Paco für ein paar Tage nach RLP auf Besuch fahren.

Meine Fragen unter diesen Bedingungen:
Darf Paco leinenfrei laufen?
Braucht er einen Maulkorb?

Was könnte schlimmstenfalls passieren, wenn das OA ihn leinenlos/ohne MK erwischt, falls das für uns Pflicht wäre?

Danke schon mal für Eure Antworten :hallo:
 
  • 28. März 2024
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Hi Paulemaus ... hast du hier schon mal geguckt?
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Es gibt keine Regelung für Besuchshunde.

Ich würde den Hund auf alle Fälle nicht ableinen.
Ich würde auf den Maulkorb verzichten und wenn du ansgesprochen werden solltest, dich auf "dumm" stellen....

Andere Version:
Du fragst in der Stadt / Gemeinde an, die du besuchen möchtest und die sagen dir dann (evtl.), wie sie es gerne hätten.
...oder aber sind überfordert mit dieser Frage und werden dann die ADD fragen, die dann auch keine eindeutige Antwort hierfür hat :p

War diese Antwort hilfreich??
Nö, ich weiß, aber ich kann dir dazu wirklich auch nix konkretes sagen.


Da meine Eltern (aus BW) auch oft in RLP / Worms zu Besuch waren, hatten die von der Stadt Leinenzwang bekommen.
Rufi durfte aber gnädigerweise ohne Maulkorb laufen.
 
genau das hatte ich mal bei der ADD angefragt. als antwort bekam ich... besuchshunde haben in RLP MK zwang und leinenzwang. WT´s aus anderen bundesländern werden nicht anerkannt.

deshalb durfte ich dann sogar für murphy einen anwalt beauftragen. liegt aber schon 3 jahre zurück. genehmigung für murphy habe ich bis 2015 bekommen, dann läuft sie aus.. aber leinenzwang bleibt auch für ihn.. :sauer:
 
Wenn ich bei der ADD anfragte, bekam ich immer die Antwort: Das müssen die Städte / Gemeinde selbst regeln.
Sie müssen dort direkt anrufen, wenn sie wissen, wohin sie fahren wollen....

Ich sag's dir: Mal Hü, mal Hott..... :rolleyes:
 
PJ hatte doch auch mal angefragt.....aber das ist schon zig Jahre her.....
Ich glaube, er hatte auch nur Leinenzwang, aber kein Maulkorbzwang.
Muß ihn mal fragen...
 
§1
Begriffsbestimmung
(2) Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des
Typs Pic Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen,
sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.
§3
Erlaubnispflicht
(3) Die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel
nicht, wer
1. wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat oder mindestens zweimal wegen einer im
Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. psychisch krank oder debil ist,
3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig ist oder
4. wiederholt gegen Bestimmungen in Absatz l Satz l, § 2 Abs. l oder 3, § 4 oder § 5 verstoßen
hat,
§5
Führen gefährlicher Hunde
(1) Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in
Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten
Räumen darf einen gefährlichen Hund nur führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat,
körperlich in der Lage ist, den Hund sicher zu führen, und die zur Führung eines gefährlichen
Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend,

(2) Es ist unzulässig, einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei
Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der
Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen von einer Person führen zu lassen, die nicht die
Voraussetzungen des Absatzes l erfüllt.

(3) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
(4) Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in
Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten
Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb
zu tragen.
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen,
wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
LHundG RLP. Von mir gekürzt und gefärbt.
Soweit die offizielle Regelung. Kommunale Regelungen zum Führen der Hunde (bspw. innerorts Leinenpflicht, nicht auf Spielplätzen, o.ä.) kommen abhängig von Deinem Aufenthaltsort dazu.
 
PJ hatte doch auch mal angefragt.....aber das ist schon zig Jahre her.....
Ich glaube, er hatte auch nur Leinenzwang, aber kein Maulkorbzwang.
Muß ihn mal fragen...

aiko hatte auch volles programm: MK u Leine ;)
für/gegen den MK zwang hab ich dann die BH in Grünstadt gelaufen und somit die befreiung bekommen, leinenzwang blieb aber...

deshalb war er auch immer angeleint :engel:
 
Soweit die offizielle Regelung. Kommunale Regelungen zum Führen der Hunde (bspw. innerorts Leinenpflicht, nicht auf Spielplätzen, o.ä.) kommen abhängig von Deinem Aufenthaltsort dazu.

Das gilt für Hunde, die in RLP leben, nicht für Besuchshunde.
Die Diskussion um das Führen von Besuchshunden in RLP existiert seit Jahren ohne das dabei was rumgekommen wäre.
 
Soweit die offizielle Regelung. Kommunale Regelungen zum Führen der Hunde (bspw. innerorts Leinenpflicht, nicht auf Spielplätzen, o.ä.) kommen abhängig von Deinem Aufenthaltsort dazu.

Das gilt für Hunde, die in RLP leben, nicht für Besuchshunde.
Die Diskussion um das Führen von Besuchshunden in RLP existiert seit Jahren ohne das dabei was rumgekommen wäre.
Ui, der Teil des Gesetzes wo steht "nur für RLP-Hunde" ist mir aber entgangen. :unsicher:
 
Beispiel:
Wenn ich aus dem Saarland nach RLP mit einem Staff-Mix zu Besuch komme, habe ich weder Haltegenehmigung, noch Führungszeugnis o. ä., da im Saarland Mixe keine Auflagen haben.
Gleiches für einen Niedersachsen....

Was du da aufführst, bezieht sich darauf, wenn ich in RLP einen solchen Hund halten möchte, auf sonst gar nix.

Das du natürlich immer in den Krümeln suchst, ist ja nix neues.....allerdings kannst du dich gerne weiter nach einer Besucherregelung krümelig suchen.
Du wirst nix finden...
 
Kaeptn Stummel, sieh ein, dass in RLP nicht alles geregelt ist :p

Gerade dass es zu Besuchshunden nach über 11 Jahren LHVO nichts Genaues gibt, ist ein Unding. :kp:
 
Vielen Dank für Eure Antworten.
Ich hatte zu Besuchshund auch nichts gefunden - die Halterbedingungen waren mir schon bekannt.
Allerdings halte ich den Hund ja nicht und schon gar nicht in RLP.

Sicherheitshalber mache ich mal die rheinlandpfälzische Sachkundeprüfung, die mein TA abnehmen kann.
Und gehe mit dem Hund weit entfernt von Ordnungskräften ;)
 
Wenn du knappe 300 Euro so locker aus dem Ärmel schütteln kannst....

Ich würd's nicht machen....theoretisch bringt's dir nix.
 
Beispiel:
Wenn ich aus dem Saarland nach RLP mit einem Staff-Mix zu Besuch komme, habe ich weder Haltegenehmigung,
Schwachsinn, Du willst den Hund führen, nicht halten
noch Führungszeugnis o. ä.,
Schwachsinn, sieht das Gesetz doch gar nicht vor
da im Saarland Mixe keine Auflagen haben.
Gleiches für einen Niedersachsen....

Was du da aufführst, bezieht sich darauf, wenn ich in RLP einen solchen Hund halten möchte, auf sonst gar nix.
Schwachsinn, §5 bezieht sich auf das Führen, nicht auf das Halten - wo Du da eine Einschränkung auf RLP-Hunde siehst, wird Dein Geheimnis bleiben

Das du natürlich immer in den Krümeln suchst, ist ja nix neues.....allerdings kannst du dich gerne weiter nach einer Besucherregelung krümelig suchen.
Du wirst nix finden...
Schwachsinn, denn die Regelung steht schon da. Wozu brauchst Du noch eine zusätzliche?
 
:lol::lol:
Ist ok.......
Ich diskutiere da nicht weiter mit dir....
Du weißt wie immer alles, und wir nix, obwohl wir seit Jahren mit dieser Problematik immer wieder konfrontiert werden und deshalb auch seit Jahren immer wieder auf eine notwendige Regelung für Besuchshunde aufmerksam machen und drängen.

Ich hab's schriftlich (noch aus Rufus Zeiten), das es keine Regelung gibt.....
Von daher ist mir völlig wurscht, wie du das siehst.
 
Kommt echt darauf an wo du zu Besuch fahren möchstest. Wenn es z.B. eine Stadt ist, muß man vorsichtig sein. In Ludwigshafen sind die vom OA ganz wild....in den kleinen Dörfern lebt es sich meist stressfreier, da wissen viele noch nicht mal was in der Hundeverordnung steht, da stört sich keiner an dem Hund solange er an der Leine ist.

Und die Mitarbeiter vom OA sieht man da auch nie...In der Stadt wurde ich früher wöchentlich kontrolliert und lebe jetzt seit 7 Jahren ländlich, noch nicht eine Kontrolle in der Zeit. Wo kein Kläger da kein Richter....
 
:lol::lol:
Ist ok.......
Ich diskutiere da nicht weiter mit dir....
Du weißt wie immer alles, und wir nix, obwohl wir seit Jahren mit dieser Problematik immer wieder konfrontiert werden und deshalb auch seit Jahren immer wieder auf eine notwendige Regelung für Besuchshunde aufmerksam machen und drängen.

Ich hab's schriftlich (noch aus Rufus Zeiten), das es keine Regelung gibt.....
Von daher ist mir völlig wurscht, wie du das siehst.
Ja aber mal im Ernst - ich sehe in dem Gesetz nicht einen Anhaltspunkt, warum das nur für RLP-Hunde gelten soll. In Hessen ist es tatsächlich so, dass auch zum Führen eines Hundes die Sachkunde notwendig ist, die man aber als Nicht-Hesse normalerweise nicht hat. Deswegen gibt es dort auch die Ausnahmebestimmung für Besuchshunde. RLP sieht aber zum Führen gefährlicher Hunde nichts vor, was Du als Besucher nicht erbringen kannst. Die Beschränkung auf RLP-Hunde hab ich auch bei nochmaligem Suchen nicht gefunden. Was also schließt Deiner/Eurer Meinung nach Besuchshunde aus?
 
Die Antworten des Innenministeriums, der div. OÄ und der ADD in den letzten Jahren.
Ich hab' mich damals bei Rufus durch alle Stellen wühlen müssen, keiner konnte mir was zu Besuchshunden sagen.
Ich hab dann von der ADD schriftlich erhalten, das es diese nicht gibt und ich bitte beim zuständigen OA der Stadt, wo ich (bzw. meine Eltern) mich aufhalten werde, anfragen soll, wie man den Hund zu führen hat.
Das wäre nicht einheitlich geregelt.
Ich hab dann von der Stadt Worms schriftlich mitgeteilt bekommen, das Rufus Leinenzwang hat, aber ohne Maulkorb geführt werden darf.

Meine letzte Anfrage zu dieser Sache ist nun wieder ein paar Monate her, wieder die gleichen Antworten: Keine einheitliche Regelung...
Vielleicht hat man sich ja irgendwann mal in naher Zukunft auf was geeinigt. :unsicher:
 
Ja natürlich gibt es keine Besuchshunderegelung - warum auch, sie ist gar nicht nötig, weil das LHundG alle Hunde abdeckt.
Der einzige Punkt, der nur bedingt geregelt ist, ist die MK-Befreiung. Aber auch dazu gibt es eine VV und hier gibt es auch einen anderen Thread, wo die Antwort von Hr. Kuhn zur MK-Befreiung für Besuchs-Listenhunde steht (bestandene BH oder SKN, Bescheinigung der Haltergemeinde, dass der Hund nie auffällig war, damit Antrag an die ADD).
 
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