§1
Begriffsbestimmung
(2) Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des
Typs Pic Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen,
sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.
§3
Erlaubnispflicht
(3) Die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel
nicht, wer
1. wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat oder mindestens zweimal wegen einer im
Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. psychisch krank oder debil ist,
3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig ist oder
4. wiederholt gegen Bestimmungen in Absatz l Satz l, § 2 Abs. l oder 3, § 4 oder § 5 verstoßen
hat,
LHundG RLP. Von mir gekürzt und gefärbt.§5
Führen gefährlicher Hunde
(1) Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in
Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten
Räumen darf einen gefährlichen Hund nur führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat,
körperlich in der Lage ist, den Hund sicher zu führen, und die zur Führung eines gefährlichen
Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend,
(2) Es ist unzulässig, einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei
Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der
Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen von einer Person führen zu lassen, die nicht die
Voraussetzungen des Absatzes l erfüllt.
(3) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
(4) Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in
Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten
Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb
zu tragen.
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen,
wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
PJ hatte doch auch mal angefragt.....aber das ist schon zig Jahre her.....
Ich glaube, er hatte auch nur Leinenzwang, aber kein Maulkorbzwang.
Muß ihn mal fragen...
Soweit die offizielle Regelung. Kommunale Regelungen zum Führen der Hunde (bspw. innerorts Leinenpflicht, nicht auf Spielplätzen, o.ä.) kommen abhängig von Deinem Aufenthaltsort dazu.
deshalb war er auch immer angeleint
Ui, der Teil des Gesetzes wo steht "nur für RLP-Hunde" ist mir aber entgangen.Soweit die offizielle Regelung. Kommunale Regelungen zum Führen der Hunde (bspw. innerorts Leinenpflicht, nicht auf Spielplätzen, o.ä.) kommen abhängig von Deinem Aufenthaltsort dazu.
Das gilt für Hunde, die in RLP leben, nicht für Besuchshunde.
Die Diskussion um das Führen von Besuchshunden in RLP existiert seit Jahren ohne das dabei was rumgekommen wäre.
Beispiel:
Wenn ich aus dem Saarland nach RLP mit einem Staff-Mix zu Besuch komme, habe ich weder Haltegenehmigung,
Schwachsinn, Du willst den Hund führen, nicht halten
noch Führungszeugnis o. ä.,
Schwachsinn, sieht das Gesetz doch gar nicht vor
da im Saarland Mixe keine Auflagen haben.
Gleiches für einen Niedersachsen....
Was du da aufführst, bezieht sich darauf, wenn ich in RLP einen solchen Hund halten möchte, auf sonst gar nix.
Schwachsinn, §5 bezieht sich auf das Führen, nicht auf das Halten - wo Du da eine Einschränkung auf RLP-Hunde siehst, wird Dein Geheimnis bleiben
Das du natürlich immer in den Krümeln suchst, ist ja nix neues.....allerdings kannst du dich gerne weiter nach einer Besucherregelung krümelig suchen.
Du wirst nix finden...
Schwachsinn, denn die Regelung steht schon da. Wozu brauchst Du noch eine zusätzliche?
Ja aber mal im Ernst - ich sehe in dem Gesetz nicht einen Anhaltspunkt, warum das nur für RLP-Hunde gelten soll. In Hessen ist es tatsächlich so, dass auch zum Führen eines Hundes die Sachkunde notwendig ist, die man aber als Nicht-Hesse normalerweise nicht hat. Deswegen gibt es dort auch die Ausnahmebestimmung für Besuchshunde. RLP sieht aber zum Führen gefährlicher Hunde nichts vor, was Du als Besucher nicht erbringen kannst. Die Beschränkung auf RLP-Hunde hab ich auch bei nochmaligem Suchen nicht gefunden. Was also schließt Deiner/Eurer Meinung nach Besuchshunde aus?
Ist ok.......
Ich diskutiere da nicht weiter mit dir....
Du weißt wie immer alles, und wir nix, obwohl wir seit Jahren mit dieser Problematik immer wieder konfrontiert werden und deshalb auch seit Jahren immer wieder auf eine notwendige Regelung für Besuchshunde aufmerksam machen und drängen.
Ich hab's schriftlich (noch aus Rufus Zeiten), das es keine Regelung gibt.....
Von daher ist mir völlig wurscht, wie du das siehst.