Gericht: Gefährlichkeit eines Hundes nicht an Rasse geknüpft
Berlin (ddp-bln). Das Verwaltungsgericht Berlin hat am Donnerstag mit einem Beschluss im Fall eines so genannten Kampfhunds die Wirksamkeit der hauptstädtischen Hundeverordnung teilweise in Frage gestellt. Die 14. Kammer des Gerichts gab dem Antrag eines Hundehalters aus Tempelhof gegen die Sicherstellung seines American-Staffordshire-Terrier-Mischlings statt. (VG 14 A 57.02)
In der Begründung hieß es, bei der Frage der Gefährlichkeit eines Hundes durfte nicht allein an die Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen angeknüpft werden. Derzeit bestehe für bestimmte Rassen lediglich der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgingen. Der bloße Verdacht rechtfertige jedoch kein Einschreiten der Sicherheitsbehörden allein zur Gefahrenvorsorge. Dafür fehle der Berliner Hundeverordnung die gesetzliche Ermächtigung. Die Kammer schloss sich in ihrer Entscheidung Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 an. (BVerwG 6 CN 5.01, 6.01, 7.01 und 8.01)
Das Bezirksamt Tempelhof hatte in dem Kampfhund, dessen Rasse sich auf der Liste der Berliner Hundeverordnung befindet, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gesehen, weil der Hundehalter die an ihn gestellten Anforderungen nicht erfüllte, und das Tier sichergestellt.
Donnerstag, 21. November 2002 (18:38 Uhr)
Berlin (ddp-bln). Das Verwaltungsgericht Berlin hat am Donnerstag mit einem Beschluss im Fall eines so genannten Kampfhunds die Wirksamkeit der hauptstädtischen Hundeverordnung teilweise in Frage gestellt. Die 14. Kammer des Gerichts gab dem Antrag eines Hundehalters aus Tempelhof gegen die Sicherstellung seines American-Staffordshire-Terrier-Mischlings statt. (VG 14 A 57.02)
In der Begründung hieß es, bei der Frage der Gefährlichkeit eines Hundes durfte nicht allein an die Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen angeknüpft werden. Derzeit bestehe für bestimmte Rassen lediglich der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgingen. Der bloße Verdacht rechtfertige jedoch kein Einschreiten der Sicherheitsbehörden allein zur Gefahrenvorsorge. Dafür fehle der Berliner Hundeverordnung die gesetzliche Ermächtigung. Die Kammer schloss sich in ihrer Entscheidung Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 an. (BVerwG 6 CN 5.01, 6.01, 7.01 und 8.01)
Das Bezirksamt Tempelhof hatte in dem Kampfhund, dessen Rasse sich auf der Liste der Berliner Hundeverordnung befindet, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gesehen, weil der Hundehalter die an ihn gestellten Anforderungen nicht erfüllte, und das Tier sichergestellt.
Donnerstag, 21. November 2002 (18:38 Uhr)