Hallo Pumi !
Erstmal ein herzliches Willkommen bei der KSG.
Den folgenden Beitrag hatte ich vor einiger Zeit schonmal hereingesetzt , da Du aber neu bist kannst Du Ihn ja nicht kennen :
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Anhaltspunkte zur Definition des Berechtigten Interesses aus Sicht der Behörden
Berechtigtes Interesse im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 der Hundeverordnung
Beim berechtigten Interesse im Sinne von 3 2 Abs. 1 Satz 2 der Hundeverordnung handelt es sich um einen
unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 der Hundeverordnung die Haltung gefährlicher Hunde grundsätzlich
verbietet und somit eine restriktive Auslegung in Bezug auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses
geboten ist. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Halten eines
gefährlichen Hundes sind stets die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen.
Bei Erteilung einer Erlaubnis ist dazulegen, warum aufgrund dieser Besonderheiten im konkreten Fall
entgegen dem grundsätzlichen Verbot des § 2 Abs. 1 das Vorliegen eines berechtigten Interesses
anzunehmen ist.
1. Neuanschaffungen
Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 der Hundeverordnung kann bei
Hunden, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung angeschafft werden (sollen), allenfalls
bei wissenschaftlichen Forschungszwecken oder in Fällen besonders ausgeprägten, sich aus
Tatsachen ergebenden persönlichen Tierschutzinteresses (Übernahme eines Hundes aus dem
Tierheim des Hamburger Tierschutzvereins nach entsprechendem "Pre-Test“) angenommen werden.
Schutz- und Bewachungsbedürfnisse sind grundsätzlich keine hinreichenden Gründe, weil
sie auch mit Schutz- und Wachhunden zu befriedigen sind, die keine gefährlichen Hunde im Sinne
der Hundeverordnung sind.
2. Altfälle
Auch für Altfälle gilt das grundsätzliche Verbot des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung. Es kann jedoch in
besonders gelagerten Fällen, in denen ein gefährlicher Hund bereits beim Inkrafttreten der
Hundeverordnung gehalten wurde - nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls - ein
berechtigtes Interesse an der weiteren Haltung diese Hundes anzunehmen sein. Ein berechtigtes
Interesse am Halten des Hundes kann dabei insbesondere durch folgende Gesichtspunkte dargelegt
werden:
a) Besonders intensive Mensch-Tier-Beziehungen (z. B. langjährige Haltung als einziger „Sozialpartner“
oder integrierter „Familienhund“),
b) besonders hoher, weit das normale Maß übersteigender, nachgewiesener Aufwand für Pflege und
Entwicklung des Hundes (z. B. besonders ausgeprägtes Engagement für den Hund in einem Hundeverein
o. dergl.),
c) wissenschaftliche Forschung.
Sollten mehrere der Fälle a) bis c) gleichzeitig gegeben sein, würde sich die Annahme des Vorliegens eines
berechtigtenInteresses verstärken.
3. Hinweis
Selbst bei Vorliegen eines berechtigten Interesses darf die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen
Hundes nicht erteilt werden, wenn gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers
Bedenken bestehen oder wenn Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter entgegenstehen
(§ 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Hundeverordnung).
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Viel Glück und alles Gute für Euch.
merlin