Original geschrieben von Wolfgang
She, ich bezog mich auf die Bestimmung in § 3 Absatz 2 der Verordnung:
"Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.", also die Möglichkeit, die Erlaubnis von vorneherein (ohne konkreten Anlass) zu befristen.
§ 5 Absatz 4 NHundG
"Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden."