An die NRW VO Spezialisten

Genietta

15 Jahre Mitglied
Hallo Ihr Lieben,

vielleicht könnt Ihr mir mal auf die Schnelle helfen...

...ich bin bisher immer davon ausgegangen, daß man in NRW einen Listi aus dem TH genehmigt bekommt...unabhängig aus welchem TH/Bundesland er stammt!?

Ist das richtig? Ich konnte in der VO nix gegenteiliges finden!?

Ein Beamter vom OA Köln hat allerdings einer Bekannten gesagt sie könne lediglich einen TH Hund aus einem TH in NRW genehmigt bekommen!?

Ich dachte diese schwachsinnige Regelung gäb´s bloß in RLP?

Danke für Eure Hilfe :hallo: Diana
 
  • 14. Mai 2024
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Hi Genietta ... hast du hier schon mal geguckt?
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sorry...ich hab´grad gesehen, daß es in NRW ja ein Gesetz ist und kein VO...
 
so ein käse... es gibt keine solche regelung in nrw. du darfst aus jedem inländischen tierheim einen hund nehmen.
dein bekannter soll sich diese aussage schriftlich von dem betreffendem beamten geben lassen und damit schnurstracks zu dessen vorgesetzen gehen :D ;)
 
Ja, seh ich auch so...das Bundesland ist egal, hauptsache TH oder TSV-Hund.
 
so ein käse... es gibt keine solche regelung in nrw. du darfst aus jedem inländischen tierheim einen hund nehmen.
dein bekannter soll sich diese aussage schriftlich von dem betreffendem beamten geben lassen und damit schnurstracks zu dessen vorgesetzen gehen :D ;)


So ein Käse ist das leider nicht. Im LHG steht unter §4 Erlaubnis:

(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1
und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches
Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die
Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters​
unerlässlich ist.

Die Stadt Dortmund sieht das ziemlich eng. Denn ein privates Interesse dürfte im Einzelfall schwer nachzuweisen sein ( also weshalb es unbedingt die genannten Rassen sein müssen) und nicht jeder hat ein Grundstück zu bewachen. Öffentliches Interesse liegt für die Stadt Dortmund nur dann vor, wenn der Hund ansonsten ins eigene Städtische Tierheim müsste (der Hund also bereits in Do gemeldet ist) oder dort bereits aus dem Stadtsäckel versorgt wird (es sich also um einen Hund aus dem Tierheim der Stadt Dortmund handelt). Bekannten von mir wurde deshalb die Übernahme eines Staffs aus dem benachbarten Bochumer TH zunächst verwehrt. Die Begründung: er könne unter all den Hunden im Dortmunder Tierheim wählen, daran hätte die Stadt Dortmund ein öffentliches Interesse. Er bekam dann aber letztlich nach viel Theater nur deshalb eine Genehmigung, weil er mit dem Hund bereits im Bochumer Tierheim den Wesenstest absolviert hat.

Wie bei fast allen Gesetzestexten findet sich auch hier Interpretationsspielraum. Ob es ein O- Amt auf eine Klage ankommen ließe und ob man diese tatsächlich gewinnen würde- wer kann das mit Sicherheit sagen? Was persönliches Interesse ist, wird ja wenigstens an einem Beispiel benannt, das öffentliche Interesse nicht wirklich. Aber welches öffentliche Interesse sollte eine Stadt daran haben, Tierheime anderer Städte zu leeren, wenn sie selbst vollsitzen ? Mal so aus Städtesicht betrachtet: Man will NRW "Listifrei" haben, wieso sollte man dann auch noch welche aus anderen Bundesländern aufnehmen? Würde da auf einen netten Beamten hoffen, aber nicht zwingend davon ausgehen, dass man selbstverständlich eine Erlaubnis bekommt.
 
hier gehts aber um köln, nicht um dortmund... die stadt dortmund hätte mit mir und meinem anwalt auch ordentliches theater bekommen, denn es steht im gesetzestext NICHT drin, dass nur dann öffentliches interesse besteht, wenn der hund aus dem städtischen tierheim kommt. so kann man die gesetze auch lesen ^^
 
Natürlich ist Köln nicht Dortmund, aber in beiden Städten gilt das LHG NRW. Hatte ich bereits geschrieben, dass man das Gesetz verschiedentlich interpretieren kann. Aber auch du hast jetzt nicht erklärt, welches öffentliche Interesse daran bestehen könnte, einen Hund aus einem anderen Bundesland zu deinem Privatvergnügen erlauben zu müssen. Vielleicht kann das dein Anwalt, käme auf einen Versuch an. Sicher sein kannst du dir deshalb nicht.
Das ganze LHG verfolgt die behördlich angeordnete Ausrottung bestimmter Hunderassen in NRW. So bitter wie wahr. Und genau deshalb kann es nicht im öffentlichen Interesse einer Stadt in NRW sein (welche für die Erlaubnis zuständig wäre), diese Tiere dann aus anderen Bundesländern "einreisen" zu lassen. So sicher du dir bist, das mit Hilfe eines Anwalts durchboxen zu können, so sicher bin ich mir, dass das eben im Ernstfall sogar von einem einzigen Richter abhängen würde, ließe man es darauf ankommen. Da wiederhole ich mich gern, was öffentliches Interesse ist wird nicht aufgeführt. Deiner Interpretation muss ein Gericht nicht folgen und es ist im Blick auf die Richtung, die das LHG verfolgt, sogar eher unwahrscheinlich, dass sie es täten. Im LHG NRW wird nicht einmal wirklich "ein Hund aus dem Tierschutz" thematisiert.
 
Also ich muß mich hier mal eben korrigieren, es geht wohl um Düsseldorf und nicht um Köln!

Hab´gestern mit dem zuständigen Beamten in Köln tel. und der war ganz verdutzt...es sei überhaupt kein Problem eine Genehmigung für einen Listi zu kriegen egal aus welchem TH/Bundesland er kommt!
Hab´dann meine Bekannte nochmal gefragt...es dreht sich wohl um Düsseldorf...
...war heut leider den ganzen Tag voll im Streß, aber ich denk ich werd morgen mal in Düsseldorf bei dem entsprechenden Beamten anfragen und schauen was passiert *lach*

LG, Diana
 
das LHG gilt ja in ganz NRW, das jeweilige OA hat einen Ermessensspielraum, der wird aber unter anderem auch durch die Verwaltungsvorschriften geregelt:


Da heißt es nicht nur besonderes Interesse ist nachzuweisen (dies wäre der Fall wenn man z.B. einen Welpen anschaffen möchte, der nicht aus dem "Tierschutz" stammt)

Da steht auch etwas über das öffentliche Interesse, das gegeben ist wenn man einen Hund aus einem Tierheim aufnimmt:
"4.2 Besonderes Interesse

Öffentliches Interesse

Ein öffentliches Interesse an der Haltung aus Gründen des Tierschutzes liegt in der Regel vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. In derartigen Fällen hat die Erlaubnisbehörde durch entsprechende Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die Vorschriften des LHundG NRW eingehalten werden (vgl. Nr. 4.4)."

Das davon wiederum nur Hunde die in NRW in einem Tierheim sitzen betroffen sein sollen ist nirgendwo etwas zu finden.
 
das LHG gilt ja in ganz NRW, das jeweilige OA hat einen Ermessensspielraum, ......

Nichts anderes wollte ich mit meinem Einwand ausdrücken.
Nein, auch dort steht nicht ausdrücklich, dass nur Tierschutzhunde aus NRW gemeint sind, allerdings ist auch diese von dir eingestellte komplette Verwaltungsvorschrift NUR für Behörden aus NRW.
Man kann z.B. die Begründung für die Ablehnung in dem von mir geschilderten Fall nachvollziehen, auch wenn sie einem deshalb nicht gefallen muss. Wenn NRW ein Gesetz erlässt, dass den Hintergrund verfolgt, dass es in NRW in absehbarer Zeit keine Listis mehr geben soll, wird dieses Gesetz sinnlos, wenn Hunde aus anderen Bundesländern erlaubt werden. Es gilt ja nach wie vor nicht einmal in ganz D ein Zuchtverbot. Könnte "Züchter" z.B. aus NS auf die Idee bringen, einen TSV zu gründen und so ihre Hunde ganz legal auch nach NRW zu verkaufen.
Deshalb denke ich nach wie vor, dass es möglich ist, für einen Hund aus einem Tierheim ausserhalb NRW´s die Erlaubnis zu bekommen, es aber keinen Rechtsanspruch auf diese Erlaubnis gibt.
 
Hi Ihr Lieben, der Vollständigkeit halber hier die Info, daß es doch auch immer wieder mal gute News in Sachen HundeGesetz geben kann!
Die zuständigen Beamten vom OA Düsseldorf haben sich anscheinend mit denen aus Köln in Verbindung gesetzt und nun ists alles kein Problem mehr *grins*

LG, Diana
 
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